Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg

Alle Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg und Lippetal

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Juni 2016
  • Frist
    5. Juli 2016
  • 0 Follower:innen
Torsten Braun
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Lippetal Details
Von
Torsten Braun
Betreff
Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg [#16933]
Datum
1. Juni 2016 11:17
An
Kommunalverwaltung Lippetal
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg und Lippetal
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Torsten Braun <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Torsten Braun
Torsten Braun
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssi…
An Kommunalverwaltung Lippetal Details
Von
Torsten Braun
Betreff
AW: Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg [#16933]
Datum
5. Juli 2016 15:32
An
Kommunalverwaltung Lippetal
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg“ vom 01.06.2016 (#16933) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Torsten Braun Anfragenr: 16933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Torsten Braun
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Torsten Braun
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg“ [#16933]
Datum
30. Juli 2016 23:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/16933 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Frist der Anfrage seit über 3 Wochen überschritten ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Torsten Braun Anfragenr: 16933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.07.2016 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Untersuchungen und Studien zur Einzelhandelssituation in Lippborg“ [#16933]
Datum
1. August 2016 12:03
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.07.2016 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Anfrage nach dem IFG NRW; Ihre E-Mail vom 30.07.2016; Az. 209.2.3.2.10-2538/16 Bearbeitung: Christin…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Anfrage nach dem IFG NRW; Ihre E-Mail vom 30.07.2016; Az. 209.2.3.2.10-2538/16
Datum
17. August 2016 16:35
Status
Warte auf Antwort
Bearbeitung: Christine Weggen Durchwahl: 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-2538/16 Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW); Ihre E-Mail vom 30.07.2016 Sehr geehrter Herr Braun, vielen Dank für Ihre o.g. Mail, in welcher Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW bitten. Ich habe Ihr Anliegen gegenüber der Gemeinde Lippetal mit dem im Anhang beigefügten Schreiben aufgegriffen. Sobald mir die erbetene Stellungnahme vorliegt, komme ich auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 an die Gemeinde Lippetal - Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.2.3.…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 an die Gemeinde Lippetal - Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.2.3.2.10-2538/16
Datum
21. Oktober 2016 12:36
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
InformationszugangsantrgeHerrnBraunsvom0.eml
1,9 MB
Bearbeitung: Christine Weggen Durchwahl: 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.2.3.2.10-2538/16 Betreff: Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 ________________________________ Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr geehrter Herr Braun, im Anhang finden Sie die beiden Antworten der Gemeinde Lippetal vom 16.09.2016 auf meine Schreiben vom 18.08.2016 sowie mein Antwortschreiben an die Gemeinde Lippetal vom heutigen Tag zu Ihrer Kenntnisnahme. In meinem Schreiben habe ich darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung eines Informationszugangsantrags grundsätzlich nicht von der Benennung der postalischen Adresse des Antragstellers abhängig gemacht werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet etwa der Fall, wenn mit der Informationsgewährung der Erlass eines Gebührenbescheids verbunden ist. Daher erfolgt in beiden Schreiben der Gemeinde Lippetal vom 16.09.2016 der Hinweis, dass eine Bearbeitung Ihrer Anträge aufgrund der Erhebung von Gebühren von der Mitteilung der Postadresse abhängig gemacht wird, zu Recht. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 an die Gemeinde Lippetal - Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.2.3.…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 an die Gemeinde Lippetal - Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.2.3.2.10-2538/16
Datum
21. Oktober 2016 12:36
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
InformationszugangsantrgeHerrnBraunsvom0.eml
1,9 MB
Bearbeitung: Christine Weggen Durchwahl: 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.2.3.2.10-2538/16 Betreff: Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 ________________________________ Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr geehrter Herr Braun, im Anhang finden Sie die beiden Antworten der Gemeinde Lippetal vom 16.09.2016 auf meine Schreiben vom 18.08.2016 sowie mein Antwortschreiben an die Gemeinde Lippetal vom heutigen Tag zu Ihrer Kenntnisnahme. In meinem Schreiben habe ich darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung eines Informationszugangsantrags grundsätzlich nicht von der Benennung der postalischen Adresse des Antragstellers abhängig gemacht werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet etwa der Fall, wenn mit der Informationsgewährung der Erlass eines Gebührenbescheids verbunden ist. Daher erfolgt in beiden Schreiben der Gemeinde Lippetal vom 16.09.2016 der Hinweis, dass eine Bearbeitung Ihrer Anträge aufgrund der Erhebung von Gebühren von der Mitteilung der Postadresse abhängig gemacht wird, zu Recht. Mit freundlichen Grüßen

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Torsten Braun
AW: Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 an die Gemeinde Lippetal - Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.…
An Kommunalverwaltung Lippetal Details
Von
Torsten Braun
Betreff
AW: Ihre IFG-Anträge vom 06.04./ 01.06.2016 an die Gemeinde Lippetal - Aktenzeichen: 209.2.3.2.1-2537/16 bzw. 209.2.3.2.10-2538/16 [#16933]
Datum
15. November 2016 14:07
An
Kommunalverwaltung Lippetal
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, könen Sie mir sagen auf welchen Betrag sich der Gebührenbescheid ca. belaufen würde? Mit freundlichen Grüßen Torsten Braun Anfragenr: 16933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>