Sehr
geehrtAntragsteller/in
mit E-Mail vom 25. April 2018 haben Sie sich mit einem Auskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um die Übersendung aller "Ergebnisse der Untersuchungen, vor allem Untersuchungsberichte und -protokolle, die im Rahmen der Überprüfung des Englischabiturs [...] entstanden sind." und verweisen hierbei auf eine Pressemitteilung des Kultusministeriums.
In der von Ihnen angesprochenen Pressemitteilung vom 23. April 2018 (
http://km-bw.de/,Lde/5126491/?LISTPAGE=…) wurde darauf hingewiesen, dass das Kultusministerium die Aufgabe der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch einer umfassenden Prüfung unterzogen hat. Das Ergebnis der Prüfung wurde sogleich in der Pressemitteilung veröffentlicht:
"Als Ergebnis der Überprüfung ist festzuhalten, dass das Niveau der kritisierten Aufgaben angemessen war. Dies bestätigen sowohl die hierzu heute vom Kultusministerium befragte Abiturkommission als auch drei heute Vormittag extern hinzugezogene Fachberater. [...] Zwar sind die heute vom Kultusministerium hinzugezogenen externen Fachberater zu dem Ergebnis gekommen, dass der Haupttermin 2018 anspruchsvoller war, als die Klausuren der Jahre zuvor. Indes seien die Aufgaben in jedem Falle machbar gewesen."
Im Übrigen vermittelt keine der vor Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information.
a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz
Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.
Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).
b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG.
c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Sie richten Ihren Antrag zum einen auf die Ergebnisse der Untersuchungen, die durch das Kultusministerium veranlasst und welche in der Pressemitteilung angesprochen wurden. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind - wie oben dargestellt - bereits der Pressemitteilung zu entnehmen. In diesem Umfang könnte Ihr Antrag jedenfalls abgelehnt werden, da Sie bereits über die begehrte Information verfügen und Sie sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 und 5 LIFG).
Soweit des Weiteren die Übersendung von Untersuchungsberichten und -protokollen, die im Rahmen der Überprüfung entstanden sind, begehrt wird, ist das LIFG bereits nicht anwendbar. Vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen auch für das Englisch-Abitur werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen gestellt (vgl. § 21 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde.
Das Kultusministerium hat nach dem Bekanntwerden der Rückmeldungen der diesjährigen Abiturientinnen und Abiturienten zum Englisch-Abitur die Aufgaben erneut der Abiturkommission, die bereits in der Aufgabenerstellungsphase auf die Einhaltung der Vorgaben von Bildungsplan und etwa Abiturstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) achtet, und daneben einer weiteren Kommission zur Prüfung vorgelegt. Gegenstand beider Prüfungen war jeweils die Angemessenheit der Aufgabenstellung im Englisch-Abitur 2018 insbesondere unter Berücksichtigung von Bildungsplan und KMK-Standards. Im Rahmen dieser erneuten und zusätzlichen Prüfung ist eine weitere Bewertung der Prüfungsaufgabe selbst erfolgt. Die Überprüfungen standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung im Fach Englisch.
Überdies besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Vertraulichkeit von Beratungen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG). Der Ausschlusstatbestand gelangt auch dann zur Anwendung, wenn "Beratungen [...] wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden" (LT-Drs., a.a.O., S. 66 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.7.2011, 7 B 14/11). Bei "institutionalisierten Dauerkonsultationen" (vgl. Debus in: ders. [Hrsg], Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, LIFG, § 4 Rn. 76) wie sie etwa zwischen dem Kultusministerium und der Abiturkommission bestehen, ist zu befürchten, dass durch das nachträgliche Bekanntwerden von abgegebenen Stellungnahmen in späteren Beratungen die hierbei Beteiligten sich nicht mehr in einem Umfang äußern würden, wie sie es ansonsten in vertraulichen Beratungsverfahren tun würden. Da die vorliegenden Überprüfungen auch nicht durch Dritte im Sinne von 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG durchgeführt wurden, stünde auch diese Norm einem Informationsanspruch entgegen.
Mit freundlichen Grüßen