Untersuchungsbericht zum Absturz eines Bundeswehr-Hubschraubers in Mali

den Untersuchungsbericht zum Absturz eines Bundeswehr-Hubschraubers in Mali welcher unteranderem der FAZ vorliegt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Januar 2019
  • Frist
    5. Februar 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Untersuchung…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Untersuchungsbericht zum Absturz eines Bundeswehr-Hubschraubers in Mali [#35502]
Datum
3. Januar 2019 12:47
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Untersuchungsbericht zum Absturz eines Bundeswehr-Hubschraubers in Mali welcher unteranderem der FAZ vorliegt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-921 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 03.01.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Untersuchungsbericht zum Absturz eines Bundeswehr-Hubschraubers in Mali [#35502]
Datum
8. Januar 2019 14:07
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-921 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 03.01.2019 (s.u.) Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 3. Januar 2019. Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-921 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Antrag auf Informationszugang nach §1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geerter Herr Antragsteller/in, mit I…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach §1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
29. Januar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
6,8 MB
Sehr geerter Herr Antragsteller/in, mit Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 3. Januar 2019 haben Sie drum gebeten, Ihen "den Untersuchungsbericht zum Absturz eines Bundswehr-Hubschraubers in Mali.." zu übersenden. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass der erbetenen Herausgabe nicht entsprochen werden kann. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Infromationszugang nicht, wenn die Infromation einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum matereillen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Voliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen als Verschlusssachen i. S. v. § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Allgemeinen Verwalungsvorschift des Bundesmindesteriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung- VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft worden. Anlässlich Ihres Antrages hat hierzu eine Überprüfung mit dem Ergebniss stattgefunden, dass die Gründe für die Einstuffung fortbestehen. Die Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei den antragsgegenständlichen Unterlagen handelt es sich um einen Abschlussbericht zum Flugunfall mit dem Waffensystem TIEGER vom 29 Juli 2017. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen lassen Rückschlüsse auf Einsatz- und Trainingsverfahren sowie Leistungsdaten des Waffensystems zu, durch deren Offenlegung für die Bundesrepublik Deutschland nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Die Kenntnis dieser Unterlage könnte einem potentiellen Gegner bzw. Unbefugten (bspw. Nachrichtendiensten anderer Staaten) Vorteile verschaffen oder Sabotagepotential eröffnen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG (i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschift des Bundesmindesterium des Inneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) bis auf Weiteres ausgeschlossen. Aus dem vorstehend geannten Gründen kann das Bekanntwerden der Informationen zudem nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sonstigen sicherheitsempfindlichen Belange der Bundeswehr im Sinne des § 3 Nr. 1 b) IFG haben. Daher ist der Informationszugang ebenfalls nach dieser Rechtsvorschift ausgeschlossen. Der Herausgabe des Berichts steht weiterhin § 3 Nr. 1 g) IFG entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordrnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Vorliegend sind die antragsgegenständlichen Informationen Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatanwaltschaft Kempten. Nachteilige Auswirkungen auf dieses Verfahren durch Offenlegung des Abschlussberichtes können nicht ausgeschlossen werden. Der Informationszugang ist daher ebenfalls nach § 3 Nr. 1 g) ausgeschlossen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innrhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesmindesterium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen