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unterwandert creative4life / Luca Länderzuständigkeiten und Fachaufsicht durch ein SuperGesundheitsamt

zur Luca App und der inherent in ihr liegenden Technik, wo Bundesweit (ggf. International) alle Gesundheitsämter auf alle Locations zugreifen können, bzw. pauschal auch alle Verwaltungsgrenzen überschreitend Benutzerinnen Daten abgreifen können.

die CoronaVO sind bisher Ländersache, denen obliegt auch die Verwaltung der GA, da Luca aber allen GA in Deutschland (und bei Expansion auch darüber hinaus, wie Testweise akutell der Schweiz) Zugriff auf den Tageskey gibt, kommt das einer weitergabe der persönlichen NutzerInnenDaten gleich, das ist insofern Problematisch das diese dann eben nicht auf Rechtsgrundlage der jeweiligen LandesVO erhoben wurden, und es dafür bestenfalls (vermutlich) im Einzelfall einer Anordnung bedürfte. In dem Zusammenhang ist es auch Problematisch das die GA alle Venues durchsuchen können. Evtl auch trivial eine komplette Liste aller Veranstaltungen bekommen könnten. Der Prozess des "Freigebens" durch die Veranstalter ist bisher nicht weiter Dokumentiert, aber vermutlich eher SecurityTheater als hinreichender Schutzmechanismus. (welcher Veranstalter würde einer Anfrage des GA Widersprechen, auf welcher Basis auch). Gut ist, das Veranstalter das somit zumindest mitbekommen, ob das aber auch hinreichend für die Betroffenen gilt, darf angezweifelt werden.
Diese geben ihre Daten bei einer Veranstaltung ja eigtl für das dort zuständige GA , bzw. im "Auftrag" der CoronaVO des jeweiligen Bundeslandes ab, und nicht für ein Amtshilfeverfahren der Polizei Oberammergau bei dem dortigen GA. Patrick Hennig (Luca) behauptet das für die Nachverfolgung der GA notwendig und impliziert das dies eine Vorgabe ist. (keine Designentscheidung) - die GA sind also Schuld.
https://twitter.com/cccfr/status/1381249250365952002 "dann erklär gern nochmal in Einfach, was hindert Entenhausen Gesundheitsamt unseren Datensatz aus der Sansibar aufzumachen? (mit deren Zustimmung) Wir wüssten nicht das Entenhausen in BaWue liegt und eben dieser Fachaufsicht unterliegt."
"Ist für die Nachverfolgung der Gesundheitsämter aktuell notwendig. Bisher haben diese auch in „Entenhausen“ angerufen. Sollte dies nicht mehr notwendig sein, nehmen wir gerne direkt den GA Schlüssel der Einrichtung, das wäre ja kein Problem. Wir passen uns an die Anforderung an."
"du siehst darin kein Problem? "ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt.."
Notwendig wird das erst durch euer Design. Durch eure Designentscheidung eines SuperGA unterwandert ihr Länderzuständigkeiten und Fachaufsicht."

Ich würde Sie bitten nocheinmal zu prüfen inwiefern diese Praxis überhaupt rechtskonfom ist und mich nocheinmal diesbezügich über die entsprechenden Normen, bzw. Sonderregelungen zu Informieren.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: zur Luca App u…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
unterwandert creative4life / Luca Länderzuständigkeiten und Fachaufsicht durch ein SuperGesundheitsamt [#218419]
Datum
15. April 2021 12:01
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zur Luca App und der inherent in ihr liegenden Technik, wo Bundesweit (ggf. International) alle Gesundheitsämter auf alle Locations zugreifen können, bzw. pauschal auch alle Verwaltungsgrenzen überschreitend Benutzerinnen Daten abgreifen können. die CoronaVO sind bisher Ländersache, denen obliegt auch die Verwaltung der GA, da Luca aber allen GA in Deutschland (und bei Expansion auch darüber hinaus, wie Testweise akutell der Schweiz) Zugriff auf den Tageskey gibt, kommt das einer weitergabe der persönlichen NutzerInnenDaten gleich, das ist insofern Problematisch das diese dann eben nicht auf Rechtsgrundlage der jeweiligen LandesVO erhoben wurden, und es dafür bestenfalls (vermutlich) im Einzelfall einer Anordnung bedürfte. In dem Zusammenhang ist es auch Problematisch das die GA alle Venues durchsuchen können. Evtl auch trivial eine komplette Liste aller Veranstaltungen bekommen könnten. Der Prozess des "Freigebens" durch die Veranstalter ist bisher nicht weiter Dokumentiert, aber vermutlich eher SecurityTheater als hinreichender Schutzmechanismus. (welcher Veranstalter würde einer Anfrage des GA Widersprechen, auf welcher Basis auch). Gut ist, das Veranstalter das somit zumindest mitbekommen, ob das aber auch hinreichend für die Betroffenen gilt, darf angezweifelt werden. Diese geben ihre Daten bei einer Veranstaltung ja eigtl für das dort zuständige GA , bzw. im "Auftrag" der CoronaVO des jeweiligen Bundeslandes ab, und nicht für ein Amtshilfeverfahren der Polizei Oberammergau bei dem dortigen GA. Patrick Hennig (Luca) behauptet das für die Nachverfolgung der GA notwendig und impliziert das dies eine Vorgabe ist. (keine Designentscheidung) - die GA sind also Schuld. https://twitter.com/cccfr/status/1381249250365952002 "dann erklär gern nochmal in Einfach, was hindert Entenhausen Gesundheitsamt unseren Datensatz aus der Sansibar aufzumachen? (mit deren Zustimmung) Wir wüssten nicht das Entenhausen in BaWue liegt und eben dieser Fachaufsicht unterliegt." "Ist für die Nachverfolgung der Gesundheitsämter aktuell notwendig. Bisher haben diese auch in „Entenhausen“ angerufen. Sollte dies nicht mehr notwendig sein, nehmen wir gerne direkt den GA Schlüssel der Einrichtung, das wäre ja kein Problem. Wir passen uns an die Anforderung an." "du siehst darin kein Problem? "ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt.." Notwendig wird das erst durch euer Design. Durch eure Designentscheidung eines SuperGA unterwandert ihr Länderzuständigkeiten und Fachaufsicht." Ich würde Sie bitten nocheinmal zu prüfen inwiefern diese Praxis überhaupt rechtskonfom ist und mich nocheinmal diesbezügich über die entsprechenden Normen, bzw. Sonderregelungen zu Informieren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 218419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218419/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Az. 13-0221/1 Guten Tag <Information-entfernt> <Information-entfernt>, besten Dank für Ihre Anfrag…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
31188 unterwandert creative4life / Luca Länderzuständigkeiten und Fachaufsicht durch ein SuperGesundheitsamt [#218419]
Datum
26. Mai 2021 12:50
Status
Warte auf Antwort
Az. 13-0221/1 Guten Tag <Information-entfernt> <Information-entfernt>, besten Dank für Ihre Anfrage an das Ministerium für Soziales, Integration und Gesundheit Baden-Württemberg vom 15.04.21. Die verspätete Antwort bitten wir zu entschuldigen. Ihr Auskunftsersuchen beruht auf den Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG) vom 17. Dezember 2015. Danach richtet sich der Anspruch auf vorhandene Informationen im Sinne von Aufzeichnungen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen. Bzgl. Ihrer Frage nach der Rechtskonformität und welche Normen zur Anwendung gelangt sind, verweisen wir auf die Landtags-Drucksache 16/10072 (https://www.landtag-bw.de/files/live/...), dort wird wie folgt ausgeführt: Die Nutzung der Luca-App ist nach rechtlicher Prüfung und entsprechender Abstimmung mit dem LfDI datenschutzkonform möglich. Hinsichtlich der rechtlichen Umsetzung hat die Landesregierung die Weichen für den Einsatz einer solchen App in Baden-Württemberg daher bereits gestellt. §§ 16, 25 IfSG i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 4 der CoronaVO vom 27. März 2021 (in der ab 24. April 2021 gültigen Fassung) ermöglichen nun die Erhebung und Speicherung von Daten dergestalt, dass diese für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten (etwa den Veranstalter/Betreiber einer Einrichtung) aufgrund einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach dem Stand der Technik nicht lesbar sind und sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und ggf. Telefonnummer) bei einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu- Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Für diese Informationen werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht, Sie beantworten hier einen Teil zur DSGVO Konformit…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 31188 unterwandert creative4life / Luca Länderzuständigkeiten und Fachaufsicht durch ein SuperGesundheitsamt [#218419]
Datum
29. Mai 2021 06:10
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht, Sie beantworten hier einen Teil zur DSGVO Konformität des Luca Systems. Die Anfrage zielt im wesentlichen auch darauf ab, ob das Luca System durch ihren für alle Gesundheitsämter gleichen Schlüssel nicht Länderzuständigkeiten unterwandert. Sehr Konkret hinterfrage ich inwiefern ein NICHTZUSTÄNDIGES AMT aus einem anderen BUNDESLAND ohne weitere Rechtsgrundlage auf meine Personendaten zugreifen dürfte. (bzw. Frage ich ja nach deren Rechtsgrundlage) Ich hinterfrage auch, inwieweit unterschiedliche Rechtsverordnungen mit unterschiedlichen Speicherfristen rechtskonform mit einem "Einheits"System benutzt werden können. Also ob Luca nicht unberechtigterweise über den in BaWue erlaubten Zeitraum und Umfang speichert. Ich würde Sie bitten auf diese Kernfragen noch einzugehen und bedanke mich derweil für die interessanten Randinformationen zur DSGVO. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 218419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218419/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Guten Tag <Information-entfernt> <Information-entfernt>, besten Dank für Ihre E-Mail vom 29. Mai 2021…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: 31188 unterwandert creative4life / Luca Länderzuständigkeiten und Fachaufsicht durch ein SuperGesundheitsamt [#218419]
Datum
29. Juni 2021 17:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag <Information-entfernt> <Information-entfernt>, besten Dank für Ihre E-Mail vom 29. Mai 2021. Aufgrund der Komplexität der begehrten amtlichen Informationen und ggfs. einer Drittbeteiligung wird die Frist gem. § 7 Abs. 7 LIFG verlängert. Wir bitten hierfür um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
AW: LIFG-Anfrage zu luca Guten Tag <Information-entfernt> <Information-entfernt>, besten Dank für Ihr…
Guten Tag <Information-entfernt> <Information-entfernt>, besten Dank für Ihre Nachfrage vom 29.05.2021. Dazu kann Ihnen das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg folgendes mitteilen: Ein (unzuständiges) Gesundheitsamt darf ohne Rechtsgrundlage nicht auf Personendaten zugreifen. Rechtsgrundlage für die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter ist §§ 16, 25, 28 Abs. 1, 28 a Abs. 1 Nr. 17, 32 IfSG (i.V.m. § 6 CoronaVO BW). Sobald das Gesundheitsamt von einer positiv getesteten Person (Indexfall) erfährt, wird diese nach ihren letzten Kontakten gefragt. Sollte die infizierte Person eine Einrichtung in welcher die luca App zur Anwendung kommt, besucht haben, fordert das Gesundheitsamt die entsprechende Liste bei der Einrichtung an. Nach Erhalt der Liste schickt das Gesundheitsamt eine Anfrage an die in Betracht kommende(n) Person(en) zur Übersendung der Klardaten. Nach Einwilligung der angefragten Person (Kontaktpersonen) gehen die Daten ans Gesundheitsamt. Stellt das Gesundheitsamt sodann fest, dass die weitere Betreuung einer Kontaktperson in die Zuständigkeit eines anderen Gesundheitsamts fällt, informiert es das jeweilige Gesundheitsamt entsprechend. Dies verdeutlicht, dass keinesfalls ein unzuständiges Gesundheitsamt Daten abfragt. Auch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Daten erst nach entsprechender Einwilligung der betroffenen Person an das Gesundheitsamt übergehen. § 28a Abs. 4 S. 3 IfSG („Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.“) gibt bundeseinheitlich einen Speicherzeitraum von vier Wochen vor. Die mit der luca App verschlüsselt gespeicherten Daten werden daher nach vier Wochen automatisch gelöscht. Einen abweichenden Speicherzeitraum regelt die Corona Verordnung BW nicht. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.