unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen

die Stellungnahmen folgender Verbände zu den jeweiligen Referentenentwürfen, bevorzugt als pdf:

"Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V." zum Entwurf "Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zu Änderung anderer Gesetze"

"Deutsche Bundeswehr Verband e.V." zum Entwurf "Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr"

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2018
  • Frist
    17. April 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Stellungnahm…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen [#27057]
Datum
15. März 2018 09:09
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Stellungnahmen folgender Verbände zu den jeweiligen Referentenentwürfen, bevorzugt als pdf: "Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V." zum Entwurf "Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zu Änderung anderer Gesetze" "Deutsche Bundeswehr Verband e.V." zum Entwurf "Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr"
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg P I 3 (20) Az: 39-22-17/-715 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-Anfrage: unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen [#27057]
Datum
21. März 2018 08:56
Status
Warte auf Antwort
BMVg P I 3 (20) Az: 39-22-17/-715 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: "unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen" Bezug: 1. Zentrale Dienstvorschrift A-2122/1 Informationsfreiheitsgesetz - Bearbeitung von Anträgen - 2. Ihr Antrag vom 15.03.2018 Anlg.: - Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist im Bundesministerium der Verteidigung eingegangen und wird bearbeitet. Sie bedarf der Zuarbeit mehrerer Stellen innerhalb des Ressorts. Sobald die von Ihnen erbetenen Unterlagen hier vorliegen, erhalten Sie diese umgehend. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg P I 3 (20) 39-22-17/-715 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-Anfrage: unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen [#27057];
Datum
29. März 2018 13:11
Status
Warte auf Antwort
BMVg P I 3 (20) 39-22-17/-715 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: "unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen" Bezug: 1. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) 2. Zentrale Dienstvorschrift A-2122/1 Informationsfreiheitsgesetz - Bearbeitung von Anträgen - 3. Ihr Antrag vom 15.03.2018 Anlg.: - Termin: - Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit Antrag vom 15. März 2018 haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Herausgabe von Stellungnahmen zu nachstehenden Gesetzesentwürfen beantrag:. Stellungnahme "Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V." zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zu Änderung anderer Gesetze. Stellungnahme "Deutschen Bundeswehr Verband e.V." zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr. Da die Verfasser der von Ihnen beantragten Stellungnahmen einer Veröffentlichung/Weitergabe widersprochen haben, ist nachstehende Verfahrensweise einzuhalten: Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. „Drittbeteiligungsverfahren“). Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG). Vor Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens bitte ich Sie daher, Ihren Antrag nunmehr um die erforderliche Begründung zu erweitern. Ich mache darauf aufmerksam, dass Ihr Antrag – einschließlich der Begründung – den Dritten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird. Zudem bitte ich zu beachten, dass vor dem Hintergrund des durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags nicht im Rahmen der Monatsfrist nach § 7 Abs. 5 S. 2 IFG erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail mit der Bitte um eine Begründung im vorliegenden IFG-Ver…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage: unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen [#27057]; [#27057]
Datum
29. März 2018 16:49
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail mit der Bitte um eine Begründung im vorliegenden IFG-Verfahren. Dem komme ich gerne nach. Vorweg möchte ich Ihnen einige grundsätzliche Bemerkungen zur Herausgabe von Stellungnahmen im Zuge der Verbändebeteiligung nach GGO auf Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schicken. Nach § 11 Abs. 3 IFG sollen die Bundesbehörden zusätzlich zu den Verzeichnissen, Akten- und Organisationsplänen, die nach § 11 Abs. 1 und 2 IFG zu veröffentlichen sind, auch weitere geeignete Informationen allgemein im Internet zugänglich machen. Auf Grundlage von § 11 Abs. 3 IFG können (und sollen) Bundesbehörden zur Erhöhung der Verwaltungstransparenz beitragen und von Amts wegen relevante Informationen veröffentlichen. Für eine solche Veröffentlichung sind insbesondere solche Informationen geeignet, an denen erkennbar ein (allgemeines) Informationsinteresse der Bürger besteht. Hierfür kann insb. auch die Häufigkeit individueller IFG-Anträge ein Indikator sein. Für den vorliegenden Fall der Veröffentlichung von Verbändestellungnahmen, die die Ressorts im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 3 GGO erhalten haben, ist hinsichtlich der in diesen ggf. enthaltenen personenbezogenen Daten § 5 IFG zu berücksichtigen, der gesetzliche Festlegungen zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des IFG betrifft. § 5 IFG enthält Kriterien zur Auflösung des Konflikts zwischen Informationszugangsfreiheit und Datenschutz. Dabei hat zwar grundsätzlich der Schutz personenbezogener Daten Vorrang vor dem (allgemeinen) Informationsinteresse. Für bestimmte personenbezogene Daten hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 bis 4 IFG jedoch Maßstäbe für die Interessenabwägung bestimmt bzw. bereits entschieden, welchem Interesse im Konfliktfall der Vorrang eingeräumt wird. § 5 Abs. 3 IFG legt (als widerlegliche Vermutung) fest, dass bei bestimmten funktionsbezogenen Angaben (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürokommunikationsnummer) von Personen, die als Gutachter, Sachverständiger und vergleichbarer Funktionsträger eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben, das (allgemeine) Informationsinteresse das schutzwürdige (Datenschutz-) Interesse des Dritten überwiegt. Die sachliche Rechtfertigung für den geringeren Schutz der von § 5 Abs. 3 IFG erfassten Daten liegt darin, dass in einem solchen Fall, in dem sich die Bundesbehörde des Fachwissens von Experten bedient, diese (mit der von Ihnen abgegebenen Stellungnahme) an die Öffentlichkeit treten. Die Stellungnahmen von Verbänden, die diese im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 3 GGO übermitteln, fallen unter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 IFG, so dass die darin ggf. enthaltenen funktionsbezogenen personenbezogenen Angaben (und nur um solche wird es bei den Verbändestellungnahmen regelmäßig handeln) grundsätzlich dem (allgemeinen) Informationsinteresse unterworfen sind und damit im Regelfall herauszugeben sind bzw. ohne weiteres veröffentlich werden dürfen. Allerdings lässt es § 5 Abs. 3 IFG (als widerlegliche Vermutung) zu, dass im Einzelfall vorliegende besondere Umstände dennoch ein überwiegendes Schutzbedürfnis der funktionsbezogenen Angaben begründen können und einen Informationszugang bzw. eine Veröffentlichung ausschließen. Durch die Beteiligung der Verbände, die im Vorgriff der geplanten Veröffentlichung durch die Ressorts erfolgt, haben die Verbände jedoch gerade die Möglichkeit, ihre Interessen umfassend geltend zu machen. Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen untersuche ich u.a. den Einfluss von Interessenvertretern auf politische Entscheidungen. Dieser erfolgt auf ganz unterschiedlichen Ebenen, so zum Beispiel über Gespräche von Lobbyakteuren mit der Politik, über Mitwirkung an der Gesetzgebung im Zuge der Verbändebeteiligung nach GGO etc.. Damit weist unser Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. Ich möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Antrag im Namen des Parlamentwatch e.V. gestellt wird. Den Antrag halten wir aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 27057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg P I 3 (20) 39-22-17/-715 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-Anfrage: unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen [#27057]; Antwortentwurf
Datum
16. Mai 2018 07:45
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg P I 3 (20) 39-22-17/-715 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: "unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen" Bezug: 1. Zentrale Dienstvorschrift A-2122/1 Informationsfreiheitsgesetz - Bearbeitung von Anträgen - 2. Ihr Antrag vom 15.03.2018, sowie Ihre Begründung vom 29. März 2018 3. Drittbeteiligung DBwV und VdRbw vom 4. April 2018 4. Stellungnahme DBwV vom 9. Mai 2018 (Eingang: 14. Mai 2018) Anlg.: -1- Termin: - Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Sie beantragten nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Übermittlung von Stellungnahmen zu nachstehenden Gesetzesentwürfen: Stellungnahme "Deutschen Bundeswehr Verband e.V." zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr. Stellungnahme "Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V." zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zu Änderung anderer Gesetze. Hierzu teile ich Ihnen nachstehenden Sachverhalt mit: Zu 1. Die von Ihnen erbetene Unterlage wird zur weiteren Veranlassung übersandt. Zu 2. Die Bearbeitung im Zuge der Drittbeteiligung konnte noch nicht zum Abschluss gebracht werden und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie werden über das Ergebnis zeitgerecht in Kenntnis gesetzt. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
IFG-Anfrage; unveröffentlichte Stellungnahme zu Referentenentwürfen (#27057) BMVg P I 3 (20) Az: 39-.22-17/-715 B…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-Anfrage; unveröffentlichte Stellungnahme zu Referentenentwürfen (#27057)
Datum
18. Juni 2018 10:07
Status
BMVg P I 3 (20) Az: 39-.22-17/-715 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: "unveröffentlichte Stellungnahmen zu Referentenentwürfen" - Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VbdRBw) Bezug: 1. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) 2. Ihre Anfrage vom 15.03.2018 (über die Internetseite "FragDenStaat.de) 3. BMVg P I 3 (20) - Az 39-22-17/-715 vom 16.05.2018 4. Drittbeteiligung VbdRBw vom 04.04.2018 und 16.05.2018 Anlg.: -1- Stellungnahme VbdRBw zum Referentenentwurf Sehr geehrtAntragsteller/in mit Antrag vom 15. März 2018 haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Herausgabe der Stellungnahme des VdRBw zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderungen anderer Gesetze beantragt und mit Schreiben vom 29. März 2018 den Antrag entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Da im Zuge der Veröffentlichung von Referentenentwürfen sowie ggf. von Stellungnahmen der Verbände zu Gesetzgebungsverfahren der 18. Legislaturperiode im Internet-Auftritt des Bundesministeriums der Verteidigung der VbdRBw im Beteiligungsverfahren seine Zustimmung zu einer Veröffentlichung der vorstehenden Stellungnahme verweigert hatte, wurden er gebeten, sich zum vorliegenden IFG-Antrag zu äußern. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wird die erbetene Unterlage zur weiteren Veranlassung übersandt. Ihre IFG-Anfrage bezüglich der angeforderten Unterlage des DBwV zum "Referentenentwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr" wurde bereits am 16. Mai 2018 abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen