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Unverständlich bleibt, warum Mensch bei hirntoten Patienten etwas tun darf, zu Gunsten anderer Menschen zu töten?.

Ein System der Verantwortungslosigkeit Organspenden !
Ist Bundesministerium für Gesundheit bekannt, ob bald Menschen als potentielle Organspender in Geiselha genommen werden sollen ? D

Ist Bundesministerium für Gesundheit bekannt , das der der Begri »Organspender« bereits ist irreführend sei, denn enn in den weitaus überwiegenden Fällen erteilen Angehörige die Zustimmung in eine Organentnahme.?
Damit spenden sie juristisch bereits etwas, was ihnen überhauptnicht nicht gehört.

Das gibt es in keinem anderen gesellschaflichen oder rechtlichen Bereich

Wie erklärt es sich, dass der Bundesminister zuständig für das Bundesministerium für Gesundheit eine ethisch erheblich bedenkliche Position, die auch Frank Ulrich Montgomery, Präsident der BÄK, und der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach einnehmen.

Oder vertritt der Bundesminister als ehemaliger Lobbyist der Pharmaindustrie immer noch deren Interessen?
Weil immunsuppressive Medikamente, die Organempfänger zur Vermeidung der Abstoßung ihrer Ersatzorgane ein Leben lang einnehmen müssen, ein Mil-liarden-Markt sind?.

Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , weclchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: die Erklärung des ameri-kanischen Nationalen Bioethikrats, Hirntote seien nicht notwendigerweise tot, mit dem 1968 in den USA eingeführten Hirntod-Konzept habe Mensch sich geirrt.
Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften:
dass unter Verzicht jeglicher wissenschaftlicher Begründung die Bundesärztekammer dennoch seit 50 Jahren weiter-hin an dem Diktum Hirntod = Tod als Geschäftsgrundlage der Transplantationsmedizin fest, hält
Ist Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau, wem alles dort bekannt , weclchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften:
das die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Organ-spende-Werbung einen Werbeetat in Höhe von 6 Mio. Euro zur Verfügung gestellte wurde aber die Öffentlichkeit überhaupt nicht seriös über den Hirntod , Organspenden aufgeklärt wurde? .
Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften:
dass es den Hirntod es überhaupt nicht gibt, dier ist eine reine Erfindung der Transplantationsmedizin." (Prof. Dr. Franco Rest)
Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften:
das ein sehr prominenter Transplantationschirurg gab d eine ehrliche Antwort: gab

»Wenn wir die Gesellschaft über die Organspende aufklären, bekommen wir keine Organe mehr.«

(R. Fuchs: »Die Hirntod-Falle«, Leipzig 2017, S. 10)

Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: dass
Prof. Robert D. Truog von der Harvard University den Vorgang der Organentnahme »justi ed killing« – gerechtfertigtes Töten. nennt

Muss der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Anwendung des StGB erhebliche Rechtslücken schließen?

WAs hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagege gen sprechen würden ?

WAs hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür sprechen würden ?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Sys…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unverständlich bleibt, warum Mensch bei hirntoten Patienten etwas tun darf, zu Gunsten anderer Menschen zu töten?. [#177327]
Datum
27. Januar 2020 20:29
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein System der Verantwortungslosigkeit Organspenden ! Ist Bundesministerium für Gesundheit bekannt, ob bald Menschen als potentielle Organspender in Geiselha genommen werden sollen ? D Ist Bundesministerium für Gesundheit bekannt , das der der Begri »Organspender« bereits ist irreführend sei, denn enn in den weitaus überwiegenden Fällen erteilen Angehörige die Zustimmung in eine Organentnahme.? Damit spenden sie juristisch bereits etwas, was ihnen überhauptnicht nicht gehört. Das gibt es in keinem anderen gesellschaflichen oder rechtlichen Bereich Wie erklärt es sich, dass der Bundesminister zuständig für das Bundesministerium für Gesundheit eine ethisch erheblich bedenkliche Position, die auch Frank Ulrich Montgomery, Präsident der BÄK, und der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach einnehmen. Oder vertritt der Bundesminister als ehemaliger Lobbyist der Pharmaindustrie immer noch deren Interessen? Weil immunsuppressive Medikamente, die Organempfänger zur Vermeidung der Abstoßung ihrer Ersatzorgane ein Leben lang einnehmen müssen, ein Mil-liarden-Markt sind?. Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , weclchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: die Erklärung des ameri-kanischen Nationalen Bioethikrats, Hirntote seien nicht notwendigerweise tot, mit dem 1968 in den USA eingeführten Hirntod-Konzept habe Mensch sich geirrt. Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: dass unter Verzicht jeglicher wissenschaftlicher Begründung die Bundesärztekammer dennoch seit 50 Jahren weiter-hin an dem Diktum Hirntod = Tod als Geschäftsgrundlage der Transplantationsmedizin fest, hält Ist Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau, wem alles dort bekannt , weclchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: das die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Organ-spende-Werbung einen Werbeetat in Höhe von 6 Mio. Euro zur Verfügung gestellte wurde aber die Öffentlichkeit überhaupt nicht seriös über den Hirntod , Organspenden aufgeklärt wurde? . Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: dass es den Hirntod es überhaupt nicht gibt, dier ist eine reine Erfindung der Transplantationsmedizin." (Prof. Dr. Franco Rest) Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: das ein sehr prominenter Transplantationschirurg gab d eine ehrliche Antwort: gab »Wenn wir die Gesellschaft über die Organspende aufklären, bekommen wir keine Organe mehr.« (R. Fuchs: »Die Hirntod-Falle«, Leipzig 2017, S. 10) Ist dem Bundesministerium für Gesundheit und seit wann konkret und genau wem alles dort bekannt , welchen Personen genau , Ladungsfähige Anschriften: dass Prof. Robert D. Truog von der Harvard University den Vorgang der Organentnahme »justi ed killing« – gerechtfertigtes Töten. nennt Muss der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Anwendung des StGB erhebliche Rechtslücken schließen? WAs hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagege gen sprechen würden ? WAs hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür sprechen würden ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 177327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177327 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email sowi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Unverständlich bleibt, warum Mensch bei hirntoten Patienten etwas tun darf, zu Gunsten anderer Menschen zu töten?. [#177327]
Datum
28. Januar 2020 12:09
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email sowie den Eingang Ihrer weiteren Emails vom 27.01.2020: Teil II IFG BUND „Unverständlich bleibt, warum Mensch bei hirntoten Patienten etwas tun darf, zu Gunsten anderer Menschen zu töten?.“ [#177337] IFG BUND TEIL III „Tote Person“ mit einem „noch überlebenden, übrigen Körper“ [#177346] TEIL IV IFG BUND Gibt es in philosophisch-moralischer Dimension nun 2020 ein vertretbares Töten, von Hirntoten? " [#177348] TEIL IV IFG BUND ein vertretbares Töten, von Hirntoten? " [#177351] IFG Bund Antrag Teil VII I ......erzeugt eine Mentalität, die einen sterbenden Menschen als Material und sozial Ausgestoßenen zu vernützlichen erlaubt. [#177354] Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer Emails…
Von
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Betreff
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Datum
29. Januar 2020 12:47
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer Emails mit folgenden Aktenzeichen: 177327 177337 177590 177346 177348 177351 177354 177576 177582 177584 177589 Mit freundlichen Grüßen
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29. Januar 2020 12:47
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Datum
29. Januar 2020 12:47
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer Emails mit folgenden Aktenzeichen: 177327 177337 177590 177346 177348 177351 177354 177576 177582 177584 177589 Mit freundlichen Grüßen
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Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Bundesministerium für Gesundheit
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Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
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Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Datum
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Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
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