Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Anfrage an: NDR

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die bei der Landesrundfunkanstalt(Hier: NDR) bzw. beim Beitragsservice Köln gespeicherten personenbezogenen Daten und auf bestimmte erweiterte Informationen dazu.

In einem Informationsblatt des Beitragsservice wird zwischen "aktiven" Daten, also Daten, die der Bearbeitung zur Verfügung stehen und "gelagerten" Daten, die auch über längere Zeiträume gespeichert werden um - wie angegeben wird - rechtliche Bestimmungen zu erfüllen unterschieden.

Zitat:
"5. Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
...
... Eine Löschung erfolgt jedoch zunächst nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zu folgenden Zwecken weiterhin erforderlich ist:
- Erfüllungs handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre.
- Aufbewahrung aufgrund von gesetzlichen Verjährungsvorschriften: Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesezbuchs und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

Sofern Daten lediglich noch zu den vorgenannten Zwecken aufbewahrt werden, ist der Zugriff auf diese Daten eingeschränkt. d.h. sie stehen der Sachbearbeitung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Sperrung). Die Daten sind nicht mehr veränderbar und dienen ausschließlich der Aufbewahrung.
..."
Zitat Ende

Bei einer Datenabfrage nach Art 15 DSGVO werden der Person, wenn sie nicht ausdrücklich auch Informationen über diese "gelagerten" Daten haben will, nur der dem Beitragsservice aktuell zugängige Datensatz zugesendet.

Der Begriff "Lagern von Daten" kommt in der DSGVO überhaupt nicht vor und ist im Datenschutz auch gar kein vom "Speichern" unterscheidbarer Begriff.

Bitte senden Sie mir Informationen über die rechtlichen oder satzungsmäßigen Grundlagen dafür zu, welche Unterschiede der Daten dazu führen, dass beim Beitragsservice, bzw. der verantwortlichen Stelle, bei der Landesrundfunkanstalt - hier der NDR - "gespeicherte" und "gelagerte" Daten unterschiedlich behandelt werden dürfen, und bei einer nicht diversifizierenden Abfrage nach Art. 15 DSGVO nur die Daten des "aktiven" Datensatzes zugesendet werden.

Dies ist kein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Trotzdem bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene, ausdrücklich freiwillige Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen dann unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Juli 2018
  • Frist
    7. August 2018
  • 3 Follower:innen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Nach Art. 15 DSGVO hat jede betr…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
4. Juli 2018 11:13
An
NDR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die bei der Landesrundfunkanstalt(Hier: NDR) bzw. beim Beitragsservice Köln gespeicherten personenbezogenen Daten und auf bestimmte erweiterte Informationen dazu. In einem Informationsblatt des Beitragsservice wird zwischen "aktiven" Daten, also Daten, die der Bearbeitung zur Verfügung stehen und "gelagerten" Daten, die auch über längere Zeiträume gespeichert werden um - wie angegeben wird - rechtliche Bestimmungen zu erfüllen unterschieden. Zitat: "5. Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer ... ... Eine Löschung erfolgt jedoch zunächst nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zu folgenden Zwecken weiterhin erforderlich ist: - Erfüllungs handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre. - Aufbewahrung aufgrund von gesetzlichen Verjährungsvorschriften: Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesezbuchs und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Sofern Daten lediglich noch zu den vorgenannten Zwecken aufbewahrt werden, ist der Zugriff auf diese Daten eingeschränkt. d.h. sie stehen der Sachbearbeitung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Sperrung). Die Daten sind nicht mehr veränderbar und dienen ausschließlich der Aufbewahrung. ..." Zitat Ende Bei einer Datenabfrage nach Art 15 DSGVO werden der Person, wenn sie nicht ausdrücklich auch Informationen über diese "gelagerten" Daten haben will, nur der dem Beitragsservice aktuell zugängige Datensatz zugesendet. Der Begriff "Lagern von Daten" kommt in der DSGVO überhaupt nicht vor und ist im Datenschutz auch gar kein vom "Speichern" unterscheidbarer Begriff. Bitte senden Sie mir Informationen über die rechtlichen oder satzungsmäßigen Grundlagen dafür zu, welche Unterschiede der Daten dazu führen, dass beim Beitragsservice, bzw. der verantwortlichen Stelle, bei der Landesrundfunkanstalt - hier der NDR - "gespeicherte" und "gelagerte" Daten unterschiedlich behandelt werden dürfen, und bei einer nicht diversifizierenden Abfrage nach Art. 15 DSGVO nur die Daten des "aktiven" Datensatzes zugesendet werden. Dies ist kein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Trotzdem bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene, ausdrücklich freiwillige Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen dann unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>>
Sehr geehrter Herr Pinz, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail vom 4. Juli 2018. Sie zitieren darin eine Passa…
Von
NDR
Betreff
Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
6. Juli 2018 15:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail vom 4. Juli 2018. Sie zitieren darin eine Passage aus einem Informationsblatt des Beitragsservice und halten dazu fest, dass ?der Begriff ?Lagern von Daten?" nicht in der DSGVO verwendet werde. Dazu ist festzuhalten, dass in der von Ihnen wiedergegebenen Passage dieser Begriff auch nicht benutzt wurde. Gemäß Art. 4 Ziffer 2 DSGVO bezeichnet ?Verarbeitung jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung?. Derartige Datenverarbeitungen werden beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vorgenommen. Weiterhin informiert der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gemäß Art. 13 Abs. 2 lit a) DSGVO über die die Kriterien für die Festlegung der Verarbeitungsdauern und benennt die dazu einschlägigen Rechtsgrundlagen. Alle Informationen zum Datenschutz beim Beitragsservice finden Sie unter https://www.rundfunkbeitrag.de/der_ru... . Rechtsgrundlagen der Tätigkeit des Beitragsservice einschließlich der Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie unter https://www.rundfunkbeitrag.de/der_ru... . Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hier ist mir ein Irrtum unterlaufen. Anstell…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
6. Juli 2018 16:23
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hier ist mir ein Irrtum unterlaufen. Anstelle von "lagern" war der Begriff "aufbewahren" gemeint, der in der vorgenannten Passage vorkommt. Ist denn das "aufbewahren" anders zu behandeln als das "speichern"? Und gibt es da begriffliche Unterschiede, die dazu führen, dass sie bei einer Auskunft nach Art. 15 DSVGO nicht ohne speziellen Antrag mit übermittelt werden? Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sehr geehrter Herr Pinz, selbstverständlich besteht kein Unterschied zwischen speichern und aufbewahren. Es beda…
Von
NDR
Betreff
Antwort: Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
10. Juli 2018 15:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, selbstverständlich besteht kein Unterschied zwischen speichern und aufbewahren. Es bedarf auch keines speziellen Antrages, um über eventuell vorhandene Daten zu früheren Wohnungen, Betriebsstätten, Buchungen, o.a. zu erhalten. Eine einfache schriftliche Mitteilung ist völlig ausreichend. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für die schnelle Antwort! Für mich steht nun Ihre Aussage im Widerspruch zu d…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Antwort: Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
10. Juli 2018 20:09
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für die schnelle Antwort! Für mich steht nun Ihre Aussage im Widerspruch zu der des Beitragsservice Köln, der in seinem Infoschreiben (mit Datum vom 06.06.2018) zur DSGVO schreibt: Zitat: " Zu diesen (weiteren) Daten (aus zurückliegenden Zeiträumen) kann überwiegend keine automatisierte Antwort gegeben werden, weshalb sie in der Anlage 2 nicht aufgeführt sind. ... Falls zu einer oder mehreren der in Anlage 1 unter Ziffer 2 genannten Datenkategorien EBENFALLS Auskunft gewünscht wird, wird um ENTSPRECHENDE schriftliche Mitteilung unter Angabe DER GEWÜNSCHTEN KATEGORIEN gebeten." Zitat Ende Dies beschreibt doch klar eine Sonderbehandlung der "weitergehenden" Daten aus zurückliegenden Zeiträumen. Ich bitte um Aufklärung, warum der Beitragsservice Köln die Datenauskunft anders bearbeitet als der NDR Hamburg hier beschreibt, obwohl er doch nur ausgelagerte Stelle der LRAen ist und in deren Auftrag handeln muss. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sehr geehrter Herr Pinz, eine unterschiedliche Bearbeitung einer Datenauskunft sehen wir nicht. Der Hinweis, mit…
Von
NDR
Betreff
Antwort: Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
11. Juli 2018 16:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, eine unterschiedliche Bearbeitung einer Datenauskunft sehen wir nicht. Der Hinweis, mit der schriftlichen Mitteilung auch die gewünschte Kategorie anzugeben, beschreibt keine Sonderbehandlung, sondern eröffnet die Möglichkeit, zielgerichtet weitere Auskünfte - über die Erstinformation hinaus - zu erstellen. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Wie lautet die Dienstanweisung, wenn ein Zwangsteilnehmer nicht "zielgerichte…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Antwort: Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
11. Juli 2018 17:36
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Wie lautet die Dienstanweisung, wenn ein Zwangsteilnehmer nicht "zielgerichtet", sondern nach der DSGVO einfach ALLE Informationen über ihn betreffende gespeicherte und aufbewahrte Daten - auch unabhängig von der Teilnehmernummer - verlangt? Da er nun gerade eine Auskunft begehrt, weiss er doch im Vorwege noch gar nicht, wonach er "zielgerichtet" fragen soll... Die "Erstinformation", die Sie nennen, bezeichnet nach DSGVO die Information, die das verarbeitende Unternehmen IM ZUGE DER DATENERHEBUNG an die von der Datenverarbeitung betroffene Person von sich aus senden muss. Sie bezeichnet NICHT ein erstes Schreiben der datenverarbeitenden Stelle NACH Auskunftsersuchen des Anfragestellers. Bei der Datenauskunft nach ART. 15 DSGVO ist kein mehrstufiges System mit Erst- und Zweitinformation vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vo…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung Antwort: Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
7. August 2018 11:41
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vom 04.07.2018 (#31589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vo…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung Antwort: Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
17. September 2018 15:09
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vom 04.07.2018 (#31589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 42 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vo…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung Antwort: Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO [#31589]
Datum
29. Oktober 2018 21:19
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vom 04.07.2018 (#31589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 84 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ [#31589] [#31589]
Datum
15. Februar 2019 22:20
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/31589 Der NDR beantwortet meine Frage nicht vollständig. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anhänge: - 31589.pdf Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Pinz, Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen D32…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ [#31589] [#31589]
Datum
19. Februar 2019 08:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen D32/597/2019 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Ich werde den Vorgang prüfen und hiernach schriftlich dazu Stellung nehmen. Bis dahin bitte ich Sie um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre Nachricht! Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit jedoch nich…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ [#31589] [#31589]
Datum
27. Februar 2019 13:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre Nachricht! Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit jedoch nicht unmittelbar weiterhelfen. Nach § 13 Abs. 2 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) fällt überwacht der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Vorschriften des HmbTG. Bei dem NDR handelt es sich jedoch um eine sog. Mehrländerbehörde, die nicht ohne weiteres in den Anwendungsbereich des HmbTG fällt. Zwar ging der Gesetzgeber des HmbTG davon aus, dass für Mehrländerbehörden hinsichtlich des anzuwendenden Rechts auf das sog. Sitzlandprinzip abzustellen sei (Bü-Drs. 20/4466, S. 14). Dies hätte eine Anwendbarkeit des HmbTG auch auf den NDR zur Folge. Es ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen zweifelhaft, ob einem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für eine Mehrländerbehörde zusteht, weil diese ihren Sitz in seinem Bundesland hat. Es bedarf daher wohl vielmehr einer klarstellenden Regelung zur Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag. Sofern Sie der Auffassung sind, dass einem Ihnen nach Art. 15 DSGVO zustehenden Auskunftsanspruch nicht hinreichend nachgekommen sein sollte, haben Sie die Möglichkeit, sich hierüber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Dies ist im Falle des NDR der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des NDR. Diesen können Sie erreichen unter: Rundfunkdatenschutzbeauftragter des NDR Norddeutscher Rundfunk (NDR) Anstalt des öffentlichen Rechts Gremienbüro Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre leider unzufriedennstellende Antwort. Sie schreiben: " …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ [#31589] [#31589]
Datum
27. Februar 2019 15:07
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre leider unzufriedennstellende Antwort. Sie schreiben: " Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit jedoch nicht unmittelbar weiterhelfen." Vielleicht können Sie mir ja dann "mittelbar" weiterhelfen und nicht mich an die Stelle verweisen, die mir nun gerade nicht antwortet, sondern diese Stelle selber auffordern, ohne irgendwelche rechtlichen Vorwände, mir die Frage zu beantworten. Bitte haben Sie Verständnis für meinen deutlichen Nachtrag, aber wenn ich vom NDR Antwort bekommen hätte, wäre ich nicht auf Sie zugekommen um zu vermitteln. Der NDR ist ein Pseudobehördenrelikt aus alten Zeiten und muss aufgeweckt werden, damit er endlich versteht, dass nicht-antworten keinen Bürger mehr zufriedenstellt. Ich bitte Sie also noch einmal dringend, auch ohne gesetzliche Absicherung hier tätig zu werden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre Nachricht! Hierin bitten Sie uns, den NDR aufzufordern, die von Ihne…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ [#31589] [#31589] (G/637/2019)
Datum
4. März 2019 15:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre Nachricht! Hierin bitten Sie uns, den NDR aufzufordern, die von Ihnen gestellten Fragen zu beantworten. Mangels Zuständigkeit verfügen wir über keinerlei Befugnisse, hinsichtlich des Umgangs des NDR mit Informationszugangsanträgen tätig zu werden. Auch wir empfinden die im Hinblick auf Mehrländerbehörden wie dem NDR bestehende Situation der Informationsfreiheit als unbefriedigend. Wir stehen daher seit Jahren in einem regelmäßigen Diskurs mit dem NDR und den Trägerländern des NDR um eine Änderung des NDR-Staatsvertrages zu erreichen. Unsere Bemühungen diesbezüglich können Sie unter anderem unseren letzten drei Tätigkeitsberichten zur Informationsfreiheit entnehmen, die Sie abrufen können unter: https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2016-2017.pdf https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2014-2015_01.pdf https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2012-2013_01.pdf Auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht fehlt es dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an einer Zuständigkeit und damit an Befugnissen gegenüber dem NDR tätig zu werden, sodass ich Sie diesbezüglich an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR verweisen muss. Bei dem Rundfunkdatenschutzbeauftragen des NDR handelt es sich um eine Aufsichtsbehörde im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, die Ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahrzunehmen hat. Ich bedauere, Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vo…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Anfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ [#31589] [#31589] (G/637/2019) [#31589]
Datum
13. März 2019 17:56
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vom 04.07.2018 (#31589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 219 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSG…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung Anfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ [#31589] [#31589] (G/637/2019) [#31589]
Datum
10. September 2019 09:38
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ vom 04.07.2018 (#31589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 400 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 31589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>