Unzureichender Sozialdatenschutz im Jobcenter Märkischer Kreis

Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Der Umgang mit Sozialdaten Leistungsberechtigter im Jobcenter ist ein hoch sensibles Thema. Dabei besteht in der Regel die Tendenz, zu viele Daten zu erheben. Die Grenze der Erforderlichkeit wird oft überschritten. Ebenfalls zwingend zu beachten ist, dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind.

Ein aktueller Vorfall aus dem Jobcenter Märkischer Kreis bereitet mir Unbehagen und drängt mich Sie zu einer Bewertung anzuschreiben und gegebenenfalls auch zum Einschreiten einzuladen.

Eine leistungsberechtigte Person wurde durch die OWi-Stelle des Jobcenter Märkischer Kreis am 11.03.2020 mit dem Vorwurf angeschrieben eine Nebenkostenabrechnung über 193,92 € vom Januar 2019 nicht zeitnah angezeigt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstattungsbetrag längst aufgerechnet worden und auch die Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 (4) OWiG hätte greifen müssen.

Die Person meldete dem Jobcenter zurück, dass sie vom 03.01.2019-27.02.2019 stationär in einer Klinik war und trotzdem bereits zweimal die Unterlagen durch Dritte zugestellt worden waren. Einfältig vertrauensselig nannte sie die zwei Personen mit Name und Anschrift als Zeugen.

Aber anstatt das Verfahren mit den wohl hinreichenden Belegen einzustellen und den im Haus eingereichten Infos nachzuspüren, schrieb die zuständige Sachbearbeiterin die zwei genannten Zeugen am 26.06.2020 ohne Rücksprache persönlich an und gab auf diese Weise unbeteiligten Dritten Sozialdaten preis, die wohl höchst schützenswert sind:

„das Jobcenter Märkischer Kreis führt gegen xxx ein Ermittlungsverfahren.
https://www.beispielklagen.de/IFG062/2020-06-26_Zeugenbefragung.pdf

Dieses Schreiben empfinde ich wie auch die Betroffene als nicht hinnehmbare Datenschutzverletzung, die auch konkret zu Spannungen und Belastungen den Beziehungen geführt hat.

Die Bedenken sind
1. der stationärer Aufenthalt war dem Jobcenter per Fax bekannt gegeben
2. Die Betroffene ist nachgewiesen und amtsbekannt psychisch und körperlich schwer krank
3. Ermittlung erst 1 Jahr nach Kenntnis, Gelderstattung längst aufgerechnet
4. § 31 Abs. 2 (4) OWiG Verfolgungsverjährung: in sechs Monaten (unter 1000 €)
5. Kein hinreichender Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit
6. Posteingang im Jobcenter nicht geprüft
7. Zeugen zur Glaubhaftmachung des Gesagten genannt, nicht zur Befragung
8. unverhältnismäßige Belastung

Als Antwort auf die Beschwerde schrieb die Sachgebietsleitung der Rechtsstelle: C. D.
"Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe sind nicht haltbar."
"Die in einem Bußgeldverfahren ermittelnden Mitarbeiter des Jobcenters besitzen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. § 46 Absatz 2 OWiG). Ergänzend gelten daher grundsätzlich für das Bußgeldverfahren sinngemäß die für die Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften (§ 46 Absatz 1 OWiG), insbesondere die Strafprozessordnung (StPO)."
https://www.beispielklagen.de/IFG062/2020_07_09_Antwort_Beschwerde.pdf

1. Gibt es Urteile oder Kommentare, die Zeugenbefragungen bei einer solchen Faktenlage befürworten oder rechtfertigen?
2. Gibt es möglicherweise Gesetzesänderungen, die Jobcenter bevollmächtigen ohne hinreichend begründeten Anfangsverdacht Ermittlungen aufzunehmen?
3. Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem die Änderung mitgeteilt wurde bzw. mit dem Tag, an dem das Jobcenter Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt. Welche Rechtsgrundlage rechtfertigt hier eine Abweichung?
4. „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde als Verfolgungsbehörde (Opportunitätsprinzip). Besondere Umstände des Einzelfalls können zu einem Absehen von der Verfolgung führen. In Betracht kommen persönliche Umstände des Betroffenen, bei denen die Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. eine Verzögerung entschuldbar ist, beispielsweise Todesfälle im nahen Verwandtenkreis, schwere Erkrankung, usw.“ (Arbeitsanweisung 01/2007, Jobcenter Tempelhof-Schöneberg - Berlin) Gibt es für dieses Opportunitätsprinzip bundesweite Richtlinien?
https://www.beispielklagen.de/IFG062.html#8

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Standarttext gekürzt.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. August 2020
  • Frist
    5. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Umgang mit Sozialdaten Le…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unzureichender Sozialdatenschutz im Jobcenter Märkischer Kreis [#194136]
Datum
2. August 2020 21:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Umgang mit Sozialdaten Leistungsberechtigter im Jobcenter ist ein hoch sensibles Thema. Dabei besteht in der Regel die Tendenz, zu viele Daten zu erheben. Die Grenze der Erforderlichkeit wird oft überschritten. Ebenfalls zwingend zu beachten ist, dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Ein aktueller Vorfall aus dem Jobcenter Märkischer Kreis bereitet mir Unbehagen und drängt mich Sie zu einer Bewertung anzuschreiben und gegebenenfalls auch zum Einschreiten einzuladen. Eine leistungsberechtigte Person wurde durch die OWi-Stelle des Jobcenter Märkischer Kreis am 11.03.2020 mit dem Vorwurf angeschrieben eine Nebenkostenabrechnung über 193,92 € vom Januar 2019 nicht zeitnah angezeigt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstattungsbetrag längst aufgerechnet worden und auch die Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 (4) OWiG hätte greifen müssen. Die Person meldete dem Jobcenter zurück, dass sie vom 03.01.2019-27.02.2019 stationär in einer Klinik war und trotzdem bereits zweimal die Unterlagen durch Dritte zugestellt worden waren. Einfältig vertrauensselig nannte sie die zwei Personen mit Name und Anschrift als Zeugen. Aber anstatt das Verfahren mit den wohl hinreichenden Belegen einzustellen und den im Haus eingereichten Infos nachzuspüren, schrieb die zuständige Sachbearbeiterin die zwei genannten Zeugen am 26.06.2020 ohne Rücksprache persönlich an und gab auf diese Weise unbeteiligten Dritten Sozialdaten preis, die wohl höchst schützenswert sind: „das Jobcenter Märkischer Kreis führt gegen xxx ein Ermittlungsverfahren. https://www.beispielklagen.de/IFG062/2020-06-26_Zeugenbefragung.pdf Dieses Schreiben empfinde ich wie auch die Betroffene als nicht hinnehmbare Datenschutzverletzung, die auch konkret zu Spannungen und Belastungen den Beziehungen geführt hat. Die Bedenken sind 1. der stationärer Aufenthalt war dem Jobcenter per Fax bekannt gegeben 2. Die Betroffene ist nachgewiesen und amtsbekannt psychisch und körperlich schwer krank 3. Ermittlung erst 1 Jahr nach Kenntnis, Gelderstattung längst aufgerechnet 4. § 31 Abs. 2 (4) OWiG Verfolgungsverjährung: in sechs Monaten (unter 1000 €) 5. Kein hinreichender Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit 6. Posteingang im Jobcenter nicht geprüft 7. Zeugen zur Glaubhaftmachung des Gesagten genannt, nicht zur Befragung 8. unverhältnismäßige Belastung Als Antwort auf die Beschwerde schrieb die Sachgebietsleitung der Rechtsstelle: C. D. "Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe sind nicht haltbar." "Die in einem Bußgeldverfahren ermittelnden Mitarbeiter des Jobcenters besitzen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. § 46 Absatz 2 OWiG). Ergänzend gelten daher grundsätzlich für das Bußgeldverfahren sinngemäß die für die Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften (§ 46 Absatz 1 OWiG), insbesondere die Strafprozessordnung (StPO)." https://www.beispielklagen.de/IFG062/2020_07_09_Antwort_Beschwerde.pdf 1. Gibt es Urteile oder Kommentare, die Zeugenbefragungen bei einer solchen Faktenlage befürworten oder rechtfertigen? 2. Gibt es möglicherweise Gesetzesänderungen, die Jobcenter bevollmächtigen ohne hinreichend begründeten Anfangsverdacht Ermittlungen aufzunehmen? 3. Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem die Änderung mitgeteilt wurde bzw. mit dem Tag, an dem das Jobcenter Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt. Welche Rechtsgrundlage rechtfertigt hier eine Abweichung? 4. „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde als Verfolgungsbehörde (Opportunitätsprinzip). Besondere Umstände des Einzelfalls können zu einem Absehen von der Verfolgung führen. In Betracht kommen persönliche Umstände des Betroffenen, bei denen die Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. eine Verzögerung entschuldbar ist, beispielsweise Todesfälle im nahen Verwandtenkreis, schwere Erkrankung, usw.“ (Arbeitsanweisung 01/2007, Jobcenter Tempelhof-Schöneberg - Berlin) Gibt es für dieses Opportunitätsprinzip bundesweite Richtlinien? https://www.beispielklagen.de/IFG062.html#8 Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Standarttext gekürzt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194136 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194136/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrteAntragsteller/in ich erlaube mir noch einen Nachtrag einzubringen. Inzwischen liegt mir ein Beschlus…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Unzureichender Sozialdatenschutz im Jobcenter Märkischer Kreis [#194136]
Datum
5. September 2020 08:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich erlaube mir noch einen Nachtrag einzubringen. Inzwischen liegt mir ein Beschluss des Amtsgericht Iserlohn vor, dass das Bußgeldverfahren eingestellt ist, "weil eine Ahndung nicht geboten erscheint". Die Weitergabe von Informationen über das Ermittlungsverfahren an unbeteiligte Dritte ist somit auch zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194136 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194136/