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Urheberschaft standardisierter IFG-Antwortschreiben des BMVg

1. Informationen über den Urheber nachfolgender standardisierter Formulierungen, die das BMVg im Rahmen der Beantwortung von Anfragen nach dem IFG verwendet:

"Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift.
Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als Telekommunikationsanbieter für eine E-Mail-Adresse angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist.
Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Anfragen nach dem IFG werden vom Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des § 41 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich schriftlich gegenüber dem Anfragenden und nicht öffentlich über eine Internetseite beantwortet.
Dies gewährleistet zudem den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten. Wir bitten daher zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage um Übermittlung Ihrer Postadresse auf geeignetem Weg." [1]

2. Sollten diese Formulierungen nicht von Ihrer Behörde selbst stammen [2], bitte ich um Übermittlung des Nachweises der Ihnen nach UrhG eingeräumten Nutzungsrechte.

Nach § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 8 EGovG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft. Der Informationszugang darf "nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden" (§ 1 Abs. 2 IFG). Nutzen Sie daher bitte ausschließlich die angegebene E-Mail-Adresse.
Ich versichere Ihnen, dass damit eine Zustellung an mich persönlich gewährleistet ist. Die Maßgaben des § 41 VwVfG (Bekanntgabe und Zeitpunkt der Bekanntgabe) bleiben gewahrt.
Beachten Sie bitte, dass ich mir bei postalischen Anschreiben deren Annahme bzw. die Rücksendung vorbehalte, sofern diese nicht auch elektronisch übermittelt werden.
Meine Postadresse anbei ausschließlich zu Ihrer Kenntnis und zur Wahrung der Erfordernisse des IFG.

Sollte die Beantwortung von Teilen dieser Anfrage mit der Erhebung von Gebühren nach IFGGebV verbunden sein, so bitte ich um vorherige Benachrichtigung – und, unabhängig davon, um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

--
[1] vgl. https://fragdenstaat.de/a/5608
[2] vgl. https://fragdenstaat.de/a/5168

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Februar 2014
  • Frist
    11. März 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Informationen…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urheberschaft standardisierter IFG-Antwortschreiben des BMVg [#5648]
Datum
5. Februar 2014 18:48
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Informationen über den Urheber nachfolgender standardisierter Formulierungen, die das BMVg im Rahmen der Beantwortung von Anfragen nach dem IFG verwendet: "Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als Telekommunikationsanbieter für eine E-Mail-Adresse angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Anfragen nach dem IFG werden vom Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des § 41 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich schriftlich gegenüber dem Anfragenden und nicht öffentlich über eine Internetseite beantwortet. Dies gewährleistet zudem den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten. Wir bitten daher zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage um Übermittlung Ihrer Postadresse auf geeignetem Weg." [1] 2. Sollten diese Formulierungen nicht von Ihrer Behörde selbst stammen [2], bitte ich um Übermittlung des Nachweises der Ihnen nach UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Nach § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 8 EGovG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft. Der Informationszugang darf "nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden" (§ 1 Abs. 2 IFG). Nutzen Sie daher bitte ausschließlich die angegebene E-Mail-Adresse. Ich versichere Ihnen, dass damit eine Zustellung an mich persönlich gewährleistet ist. Die Maßgaben des § 41 VwVfG (Bekanntgabe und Zeitpunkt der Bekanntgabe) bleiben gewahrt. Beachten Sie bitte, dass ich mir bei postalischen Anschreiben deren Annahme bzw. die Rücksendung vorbehalte, sofern diese nicht auch elektronisch übermittelt werden. Meine Postadresse anbei ausschließlich zu Ihrer Kenntnis und zur Wahrung der Erfordernisse des IFG. Sollte die Beantwortung von Teilen dieser Anfrage mit der Erhebung von Gebühren nach IFGGebV verbunden sein, so bitte ich um vorherige Benachrichtigung – und, unabhängig davon, um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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