Urheberschaft
Werte Damen und Herren, nach den Verwaltungsverfahrenvorschriften müssen rechtsmittelfähige Bescheide erlassen werden , die einen Urheber erkennen lasssen.
Ich bin 30% eingeschränkt und gleichgestellt. Meine EV hat das Ziel Verbessrung /Herstellung der Leistungsfähigkeit. Das Gutachtendes ärztlichen Dienst hat mich für 6 Monate die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Die Ablehnungen oder Zusagen der Anträge sind niemals unterschrieben. Legt man Widerspruch ein erhält man einen unterschriebenen Bescheid über einen Bescheid, der verwaltungsverfahrentechnisch kein Bescheid ist.
1. Hat der Sachbearbeiter in der Widerspruchstelle Weisungen und Vorschriften darüber?
2. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen diese nicht zu unterschreiben als Urheber/Verfasser?
3. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen die Absagen pauschal abzulehnen?
4.Hat der Sachbearbeiter der Leistungsbearbeitung bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit diesen an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten?
5. Sind die Mitarbeiter angehalten die Zusammenarbet mit dem Antragsteller
zu begrenzen oder einzustellen?
6. Können Leistungen zur Verbesserungen meines Gesundsheitszustand basierend auf dem EV abgelehnt werden, hierzu gehört ein Brille und Schuhe mit Einlagen? Auf welche Weisung oder Gesetz?
7. Die Formulare weisen auf den wahrheitsgemässe Inhalt der Angaben expliziet hin und man soll das mit seiner Unterschrift bestätigen.
Für die wahrheitsgemässen Angaben habe ich bei einem Notar Hilfe gesucht und habe die Erstattung durch das Jobcenter gesucht, dies wurde durch die Leistungs- und Widerspruchstelle abgelehnt? Ein angefordertes MItwirken durch Beratung wurde bis heute nicht beantwortet.
Sollten zu allen Fragen Anweisungen und Gesetzliche Vorgaben es geben sind diese zu benennen und wo diese zufinden sind.
Anfrage erfolgreich
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Datum23. November 2019
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28. Dezember 2019
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