Urheberschaft

Werte Damen und Herren, nach den Verwaltungsverfahrenvorschriften müssen rechtsmittelfähige Bescheide erlassen werden , die einen Urheber erkennen lasssen.
Ich bin 30% eingeschränkt und gleichgestellt. Meine EV hat das Ziel Verbessrung /Herstellung der Leistungsfähigkeit. Das Gutachtendes ärztlichen Dienst hat mich für 6 Monate die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Die Ablehnungen oder Zusagen der Anträge sind niemals unterschrieben. Legt man Widerspruch ein erhält man einen unterschriebenen Bescheid über einen Bescheid, der verwaltungsverfahrentechnisch kein Bescheid ist.
1. Hat der Sachbearbeiter in der Widerspruchstelle Weisungen und Vorschriften darüber?
2. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen diese nicht zu unterschreiben als Urheber/Verfasser?
3. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen die Absagen pauschal abzulehnen?
4.Hat der Sachbearbeiter der Leistungsbearbeitung bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit diesen an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten?
5. Sind die Mitarbeiter angehalten die Zusammenarbet mit dem Antragsteller
zu begrenzen oder einzustellen?
6. Können Leistungen zur Verbesserungen meines Gesundsheitszustand basierend auf dem EV abgelehnt werden, hierzu gehört ein Brille und Schuhe mit Einlagen? Auf welche Weisung oder Gesetz?
7. Die Formulare weisen auf den wahrheitsgemässe Inhalt der Angaben expliziet hin und man soll das mit seiner Unterschrift bestätigen.
Für die wahrheitsgemässen Angaben habe ich bei einem Notar Hilfe gesucht und habe die Erstattung durch das Jobcenter gesucht, dies wurde durch die Leistungs- und Widerspruchstelle abgelehnt? Ein angefordertes MItwirken durch Beratung wurde bis heute nicht beantwortet.
Sollten zu allen Fragen Anweisungen und Gesetzliche Vorgaben es geben sind diese zu benennen und wo diese zufinden sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. November 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Werte Damen und Her…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urheberschaft [#170872]
Datum
23. November 2019 11:22
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Werte Damen und Herren, nach den Verwaltungsverfahrenvorschriften müssen rechtsmittelfähige Bescheide erlassen werden , die einen Urheber erkennen lasssen. Ich bin 30% eingeschränkt und gleichgestellt. Meine EV hat das Ziel Verbessrung /Herstellung der Leistungsfähigkeit. Das Gutachtendes ärztlichen Dienst hat mich für 6 Monate die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Ablehnungen oder Zusagen der Anträge sind niemals unterschrieben. Legt man Widerspruch ein erhält man einen unterschriebenen Bescheid über einen Bescheid, der verwaltungsverfahrentechnisch kein Bescheid ist. 1. Hat der Sachbearbeiter in der Widerspruchstelle Weisungen und Vorschriften darüber? 2. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen diese nicht zu unterschreiben als Urheber/Verfasser? 3. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen die Absagen pauschal abzulehnen? 4.Hat der Sachbearbeiter der Leistungsbearbeitung bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit diesen an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten? 5. Sind die Mitarbeiter angehalten die Zusammenarbet mit dem Antragsteller zu begrenzen oder einzustellen? 6. Können Leistungen zur Verbesserungen meines Gesundsheitszustand basierend auf dem EV abgelehnt werden, hierzu gehört ein Brille und Schuhe mit Einlagen? Auf welche Weisung oder Gesetz? 7. Die Formulare weisen auf den wahrheitsgemässe Inhalt der Angaben expliziet hin und man soll das mit seiner Unterschrift bestätigen. Für die wahrheitsgemässen Angaben habe ich bei einem Notar Hilfe gesucht und habe die Erstattung durch das Jobcenter gesucht, dies wurde durch die Leistungs- und Widerspruchstelle abgelehnt? Ein angefordertes MItwirken durch Beratung wurde bis heute nicht beantwortet. Sollten zu allen Fragen Anweisungen und Gesetzliche Vorgaben es geben sind diese zu benennen und wo diese zufinden sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170872 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bitte habe…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Urheberschaft [#170872]
Datum
5. Dezember 2019 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle nur eine allgemeine Antwort auf Ihre Fragen erfolgen kann. Ohne Kenntnis Ihres Leistungsfalls kann/darf an dieser Stelle (fragdenstaat.de) im Übrigen auch keine konkrete Bewertung auf Grundlage des IFG erfolgen. Wenden Sie sich zur Klärung von Ihren konkreten Fall betreffenden Fragen bitte ggf. an das Kundenreaktionsmanagement Ihres Jobcenters. 1. Die Ablehnungen oder Zusagen der Anträge sind niemals unterschrieben. Legt man Widerspruch ein erhält man einen unterschriebenen Bescheid über einen Bescheid, der verwaltungsverfahrentechnisch kein Bescheid ist.Hat der Sachbearbeiter in der Widerspruchstelle Weisungen und Vorschriften darüber? § 33 Abs. 5 SGB X regelt: Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen diese nicht zu unterschreiben als Urheber/Verfasser? Siehe Antwort Frage 1. 3. Hat der Sachbearbeiter in der Leistungsbearbeitung Weisungen die Absagen pauschal abzulehnen? Nein. 4.Hat der Sachbearbeiter der Leistungsbearbeitung bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit diesen an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten? Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 5. Sind die Mitarbeiter angehalten die Zusammenarbet mit dem Antragsteller zu begrenzen oder einzustellen? Nein. 6. Können Leistungen zur Verbesserungen meines Gesundsheitszustand basierend auf dem EV abgelehnt werden, hierzu gehört ein Brille und Schuhe mit Einlagen? Auf welche Weisung oder Gesetz? Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 SGB II werden Bedarfe für Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen gesondert erbracht. Therapeutische Mittel und Geräte im Sinne der Vorschrift sind gemäß den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur Führung des Haushaltsbuchs im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 u.a. Brillen sowie orthopädische Erzeugnisse (Einlagen für Schuhe). Vorrangige Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen die gesetzliche Krankenversicherung, sind zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R sind Kosten für die Reparatur einer Brille nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie stellen einen gesondert zu erbringenden Bedarf dar. Die Kosten für die Anschaffung einer Brille sind jedoch vom Regelbedarf umfasst. Nach § 24 Absatz 1 SGB II gewähren Jobcenter Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Jobcenter unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die relevanten Fachlichen Weisungen zu den §§ 20, 24 SGB II finden Sie hier<https://www.baintranet.de/001/007/Seiten/SGB-II-Hinweise.aspx>. Darüber hinaus gehende Leistungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts werden regelmäßig nicht durch eine Eingliederungsvereinbarung begründet. Diese wird allein zum Zwecke der Integration in Arbeit geschlossen. Die entsprechenden Fachlichen Weisungen zu § 15 SGB II finden Sie hier<https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-15_ba015851.pdf>. Wie eingangs erwähnt können/dürfen Ihren individuellen Fall betreffende Fragen jedoch an dieser für Stelle (fragdenstaat.de) nicht abschließend bewertet werden. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter. 7. Die Formulare weisen auf den wahrheitsgemässe Inhalt der Angaben expliziet hin und man soll das mit seiner Unterschrift bestätigen. Für die wahrheitsgemässen Angaben habe ich bei einem Notar Hilfe gesucht und habe die Erstattung durch das Jobcenter gesucht, dies wurde durch die Leistungs- und Widerspruchstelle abgelehnt? Ein angefordertes MItwirken durch Beratung wurde bis heute nicht beantwortet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben die Jobcenter gegenüber den Leistungsberechtigten eine Beratungsaufgabe. Dies ergibt sich zudem ergänzend aus den allgemeinen Regelungen des SGB I (vgl. § 14 SGB I). Diese Aufgabe wurden in den Fachlichen Weisungen zu § 16 SGB II<https://www.baintranet.de/001/007/Documents/FW-SGB2/16-SGB-II-Hinweise-Aktuell.pdf> Rz. 16.28 ff. beschrieben. Für das Hinzuziehen eines Notars besteht grundsätzlich keine Veranlassung, so dass Kosten dafür auch nicht erstattet werden können. Wie bereits erwähnt kann/darf jedoch an dieser Stelle keine Bewertung des konkreten Falls erfolgen; bitte wenden Sie sich für Fragen ggf. an Ihr zuständiges Jobcenter. Mit freundlichen Grüßen