Urkunde: Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Informationen darüber, wann eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mitzuführen ist.

Genauer: Muss ich meine Zulassung immer dabei haben, wenn ich ein Funkgerät benutze? Oder kann ich diese auch Zuhause in der Schublade lassen?

Weiterhin wüsste ich gerne:

Warum ist dieses Dokument nicht in Kreditkartengröße, wie zum Beispiel der Führerschein oder Personalausweis? Ist eine Umstellung in absehbarer Zeit geplant?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
  • Ein:e Follower:in
Joshua Hoffmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen da…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joshua Hoffmann
Betreff
Urkunde: Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst [#28864]
Datum
12. April 2018 19:23
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen darüber, wann eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mitzuführen ist. Genauer: Muss ich meine Zulassung immer dabei haben, wenn ich ein Funkgerät benutze? Oder kann ich diese auch Zuhause in der Schublade lassen? Weiterhin wüsste ich gerne: Warum ist dieses Dokument nicht in Kreditkartengröße, wie zum Beispiel der Führerschein oder Personalausweis? Ist eine Umstellung in absehbarer Zeit geplant?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Joshua Hoffmann | DC7IA <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Joshua Hoffmann

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Hoffmann, vielen Dank für Ihre Mail, welche zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde.…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Urkunde: Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst [#28864]
Datum
25. April 2018 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hoffmann, vielen Dank für Ihre Mail, welche zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde. Antwort zur Frage nach "Informationen darüber, wann eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mitzuführen ist." In AFuG und AFuV sind diesbezüglich keine Regelungen enthalten. Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist die rechtlich gültige Erlaubnis zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Damit Sie ihre Berechtigung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ggf. nachweisen zu können, empfiehlt es sich die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mitzuführen, z.B. wenn Sie Amateurfunkgeräte mitführen, bzw. wenn Sie am Amateurfunk teilnehmen wollen. Antwort zur Frage "Warum ist dieses Dokument nicht in Kreditkartengröße, wie zum Beispiel der Führerschein oder Personalausweis? Ist eine Umstellung in absehbarer Zeit geplant?" Die Möglichkeit, Urkunden bzw. Dokumente im Kreditkartenformat zu erzeugen, gibt es in der Amateurfunkverwaltung bisher nicht. Die Schaffung einer solchen Möglichkeit wird erst in Erwägung gezogen, wenn der Aufwand für die Ausstellung neuer Urkunden für Funkamateure, die bereits Zulassungsinhaber sind, vom Gesetzgeber refinanzierbar gemacht wurde. Derzeit ist der Aufwand für die Ausstellung neuer Urkunden für Funkamateure, die bereits Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sind, nicht refinanzierbar, da es dafür gemäß § 8 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und Anlage 2 der Amateurfunkverordnung (AFuV) keine entsprechende Gebührenposition gibt. Die vorgenannten gebührenrechtlichen Regelungen treten jedoch aus heutiger Sicht am 1.10.2021 auf Grund des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.7.2016, BGBl. I S. 1666 außer Kraft und werden durch neue Regelungen in einer noch zu schaffenden "Besondere Gebührenverordnung" abgelöst. Damit wird voraussichtlich auch der Weg für eine Amateurfunkzulassung in Scheckkartengröße geebnet. Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen