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Urkunden der EU-Vorabnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien

1. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien

2. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

3. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, geändert durch den 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

4. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages

5. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien als "neue Beihilfe" eingestuft wird

6. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien neu eingeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird

7. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird

Da die Vorabnotifizierung der o. g. Gesetze aufgrund von EU-Richtlinien/EU-Verordnungen zum Europäischen Wettbewerbsrecht (unerlaubte staatliche Beihilfe) zwingende Voraussetzung für die Rechtskraft der o. g. Gesetze ist, bitte ich Sie, die o. g. Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Sollten einige der o. g. Unterlagen nicht existieren, bitte ich Sie um eine Mitteilung.

Ich bitte um eine Mitteilung, falls eine Vorabnotifizierung in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht durchgeführt wurde.

Ich bitte um eine Mitteilung, falls eine Vorabnotifizierung in einem anderen Bundesland im Sendegebiet des NDR (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern) nicht durchgeführt wurde.

Wurde die Vorabnotifizierung in einem anderen, oben nicht genannten, Bundesland der BRD nicht durchgeführt, bitte ich Sie ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung, falls Ihnen diese Information vorliegt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Dezember 2015
  • Frist
    16. Januar 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. vorhandene Ur…
An Erstes Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urkunden der EU-Vorabnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien [#12198]
Datum
15. Dezember 2015 21:50
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien 2. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 3. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, geändert durch den 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien 4. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages 5. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien als "neue Beihilfe" eingestuft wird 6. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien neu eingeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird 7. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird Da die Vorabnotifizierung der o. g. Gesetze aufgrund von EU-Richtlinien/EU-Verordnungen zum Europäischen Wettbewerbsrecht (unerlaubte staatliche Beihilfe) zwingende Voraussetzung für die Rechtskraft der o. g. Gesetze ist, bitte ich Sie, die o. g. Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sollten einige der o. g. Unterlagen nicht existieren, bitte ich Sie um eine Mitteilung. Ich bitte um eine Mitteilung, falls eine Vorabnotifizierung in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht durchgeführt wurde. Ich bitte um eine Mitteilung, falls eine Vorabnotifizierung in einem anderen Bundesland im Sendegebiet des NDR (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern) nicht durchgeführt wurde. Wurde die Vorabnotifizierung in einem anderen, oben nicht genannten, Bundesland der BRD nicht durchgeführt, bitte ich Sie ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung, falls Ihnen diese Information vorliegt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre e-mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. Bedaue…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
AW: Urkunden der EU-Vorabnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien [#12198]
Datum
16. Dezember 2015 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre e-mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. Bedauerlicherweise sind wir nicht der richtige Ansprechpartner. Die Zuschauerredaktion des Ersten Deutschen Fernsehens hat keine Möglichkeit, allgemeine Auskünfte zu geben. Auch können wir Ihnen nicht mit Geld, wissenschaftlichem oder juristischem Beistand helfen. Dafür bitten wir Sie um Verständnis. Die Zuschauerredaktion ist die erste Anlaufstelle für schriftliche und telefonische Anfragen zum Programm des Ersten Deutschen Fernsehens. Die Mitarbeiter vermitteln weiterführende Informationen zu Sendungen des Ersten und Hinweise zum Bezug von Mitschnitten und Manuskripten. Daneben geben sie Auskünfte über die Struktur der ARD. Ihre Anfrage haben wir an den ARD-Vorsitzenden NDR-Intendant Lutz Marmor weitergeleitet. Da Sie aus Hamburg schreiben, ist der Norddeutsche Rundfunk die für Ihre die ARD betreffenden Anfragen die zuständige Landesrundfunkanstalt. Mit freundlichen Grüßen
Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde dem NDR zur Beantwortung zugeleitet. Dazu teile ich Ihnen gerne F…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
WG: Urkunden der EU-Vorabnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien [#12198]
Datum
18. Dezember 2015 12:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde dem NDR zur Beantwortung zugeleitet. Dazu teile ich Ihnen gerne Folgendes mit: Die von Ihnen gewünschten Urkunden und Stellungnahmen liegen dem NDR nicht vor. Wäre eine Notifizierung vorgenommen worden, wäre auch der Gesetzgeber und nicht der NDR der zutreffende Adressat Ihrer Anfrage. Unabhängig davon haben die Gerichte entschieden, dass die Umstellung der Gebühren- auf eine Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht als Beihilfe hätte angemeldet werden müssen. Anbei finden Sie die entsprechende Passage aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12): "Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1). Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten." Mit freundlichen Grüßen
Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde dem NDR zur Beantwortung zugeleitet. Dazu teile ich Ihnen gerne F…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
WG: Urkunden der EU-Vorabnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien [#12198]
Datum
18. Dezember 2015 12:23
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde dem NDR zur Beantwortung zugeleitet. Dazu teile ich Ihnen gerne Folgendes mit: Die von Ihnen gewünschten Urkunden und Stellungnahmen liegen dem NDR nicht vor. Wäre eine Notifizierung vorgenommen worden, wäre auch der Gesetzgeber und nicht der NDR der zutreffende Adressat Ihrer Anfrage. Unabhängig davon haben die Gerichte entschieden, dass die Umstellung der Gebühren- auf eine Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht als Beihilfe hätte angemeldet werden müssen. Anbei finden Sie die entsprechende Passage aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12): "Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1). Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten." Mit freundlichen Grüßen

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Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre oben an die Zuschauerredaktion der Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
Urkunden der EU-Vorabnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien - Ihre E-Mail vom 15.12.2015
Datum
21. Dezember 2015 16:43
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre oben an die Zuschauerredaktion der Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen gerichtete E-Mail ist mir mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt worden. Dazu kann ich Folgendes feststellen: Die von Ihnen angeführten Unterlagen liegen hier nicht vor, insofern können sie Ihnen auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Notifizierung einer etwaigen Neubeihilfe obläge allerdings auch nicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern den Mitgliedstaaten, siehe Art. 2 Abs. 1 S. 1 Beihilfenverfahrens-VO (VO [EG] 659/1999, mittlerweile VO [EU] 2015/1589). Unabhängig davon haben oberste Gerichte entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags - sie ist Gegenstand des von Ihnen in Bezug genommenen Staatsvertrags - keine Neu-, sondern eine bestehende Beihilfe regelt. Es fehlt deshalb schon an einer Pflicht zur Notifizierung. Sehen Sie hierzu beispielsweise das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.5.2014 (Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12). Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.