Urteil BVerfG

Alle Schriftsätze zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2021 zur Höhe der Rundfunkgebühr

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. August 2021
  • Frist
    7. September 2021
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Schrif…
An Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteil BVerfG [#226243]
Datum
5. August 2021 18:45
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Schriftsätze zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2021 zur Höhe der Rundfunkgebühr
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226243 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226243/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 5. August 2021 stellen Sie einen Antrag auf Informationszugang nach dem Info…
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
FW: [EXTERN] Urteil BVerfG [#226243]
Datum
11. August 2021 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 5. August 2021 stellen Sie einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA), hilfsweise nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Im Falle einer Gebührenpflicht bitten Sie vorab um Mitteilung. Für die Durchführung des Verfahrens nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA Verwaltungskosten (Gebühren und Aus-lagen) erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VerwKostG LSA) sind Kosten auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO). Gemäß der Anlage zur IZG LSA KostVO, Gebührentatbestand Nr. 2, berechnet sich die Gebühr nach Zeitaufwand - der sich im Falle der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IZG LSA erhöht - und beträgt maximal 500 Euro, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Lan-des Sachsen-Anhalt findet entsprechende Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt, was vorliegend nicht in Betracht kommt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA i. V. m. § 2 Abs. 2 VwKostG LSA kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran (an der Nichterhebung der Gebühr) ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA i. V. m. § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwKostG LSA kann die Gebühr im Falle der Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags vor Beendigung der Amtshandlung bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. Wenn die Verwaltungskosten für die Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro betragen, werden diese nicht festgesetzt (§ 10 Abs. 2a Satz 1 IZG LSA). Die Entscheidung über die konkrete Höhe der Kosten ergeht im Einzelfall und kann derzeit noch nicht verlässlich eingeschätzt werden. Bitte teilen Sie mir bis zum 20. August 2021 mit, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang unter den genannten Voraussetzungen aufrechterhalten. Sofern ich bis zu dem genannten Datum keine Nachricht von Ihnen erhalte, betrachte ich Ihren Antrag als zurückgenommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Urteil BVerfG“ [#226243]
Datum
22. November 2021 14:27
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/226243/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich bei den Dokumenten um grds. öffentliche Dokumente handelt, die keiner Schwärzung bedürfen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 226243.pdf Anfragenr: 226243 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226243/

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
2.2 IF 142-3.310 Sehr Antragsteller/in für Ihre Eingabe, mit der Sie mich in o. g. Angelegenheit um Vermittlung …
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Re: [EXTERN] Vermittlung bei Anfrage „Urteil BVerfG“ [#226243]
Datum
24. November 2021 14:02
Status
Warte auf Antwort
2.2 IF 142-3.310 Sehr Antragsteller/in für Ihre Eingabe, mit der Sie mich in o. g. Angelegenheit um Vermittlung gebeten haben, danke ich Ihnen. Ich darf Sie allerdings darauf aufmerksam machen, dass sich nach herrschender Meinung in der Literatur aus einem Anrufungsersuchen an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit neben der Person auch die Adresse des Petenten ergeben muss (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 12 Rn. 29; Rossi, IFG, 2006, § 12 Rn. 20; Guckelberger, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, § 12 IFG, Rn. 62). Das ist bei Ihrer Eingabe nicht der Fall. Sofern Sie eine Bearbeitung Ihres Vorgangs wünschen, bitte ich Sie, mir Ihre Anschrift, unter der Sie Sie postalisch zu erreichen sind, nachzureichen. Mit freundlichen Grüßen