Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel.

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16:

"In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt."

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. November 2018
  • Frist
    5. Dezember 2018
  • Kosten dieser Information:
    16,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Urteil des Oberlandesge…
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
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Betreff
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel. [#34405]
Datum
5. November 2018 18:58
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16: "In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt." Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Oberlandesgericht Karlsruhe
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 05.11.2018 teilen wir Ihnen mit, dass die Versendung einer anony…
Von
Oberlandesgericht Karlsruhe
Betreff
WG: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel. [#34405]
Datum
13. November 2018 15:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 05.11.2018 teilen wir Ihnen mit, dass die Versendung einer anonymisierten Fassung der von Ihnen erbetenen Entscheidung nach den Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich erfolgen kann. Damit wir prüfen können, ob Sie zu den Anspruchsberechtigten für eine Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zählen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Nr. 1 LIFG), benötigen wir jedoch zunächst einen geeigneten Identitätsnachweises, beispielsweise eine Kopie Ihres Personalausweises. Die Übersendung der Urteilsabschrift ist gem. § 10 Abs. 1 LIFG gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 16 Euro (§ 1 Abs. 1 LJKG, JVKostG i.V.m. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 1 Abs. 2 LJKG). Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, laut § 3 Abs. 1 LIFG sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatre…
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
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Betreff
AW: WG: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel. [#34405]
Datum
13. November 2018 17:57
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, laut § 3 Abs. 1 LIFG sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts antragsberechtigt. Da jedermann in diese Gruppe fällt – also auch ich, unabhängig von meiner Identität–, müssen Sie mir bitte erklären, inwiefern Ihnen ein Identitätsnachweis dabei hilft, meine nach LIFG ja eindeutige Anspruchsberechtigung zu prüfen. Falls eine in § 1 Abs. 3 LIFG erwähnte Rechtsvorschrift dies vorschreibt ("Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese […] vor."), bitte ich um Nennung dieser. Darüber hinaus möchte ich vorschlagen, dass Sie die anonymisierte Abschrift des Urteils in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlichen. Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16. Aus der Begründung: "Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.)." "Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG aaO 111)." Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78212&pos=0&anz=1 Da das Urteil von öffentlichem Interesse ist (Grundrechtbezug, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit), wäre eine Veröffentlichung im Sinne der oben zitierten BGH-Entscheidung in der Landesrechtsprechungsdatenbank angebracht. Ich würde mich freuen, wenn Sie der in der BGH-Begründung formulierten Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation auf diese Weise – ohne Kosten für mich – nachkommen würden und mich im Anschluss über die Veröffentlichung unterrichten könnten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Antrag insofern abändern, als dass ich nicht mehr um Zusendung d…
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
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Betreff
AW: WG: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel. [#34405]
Datum
21. November 2018 12:26
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Antrag insofern abändern, als dass ich nicht mehr um Zusendung des fraglichen Urteils bitte, sondern gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG um Veröffentlichung in der Landesrechtsprechungsdatenbank. Ich verweise in dieser Sache nochmals auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16. Aus der Begründung: "Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.)." Für das OLG Karlsruhe ist die Entscheidung offensichtlich selbst von öffentlichem Interesse: http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Kein+Anspruch+der+Rhein-Neckar-Zeitung+GmbH+gegen+den+AfD+Kreisverband+Heidelberg+auf+Unterlassung+eines+als+Meinungsaeusserung+einzustufenden+Tweets+ueber+die+RNZ/?LISTPAGE=1149539 Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall sowohl ein Identitätsnachweis als auch die Gebührenpflicht nicht mehr notwendig sind. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24…
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
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Betreff
AW: WG: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel. [#34405]
Datum
7. Dezember 2018 02:41
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel.“ vom 05.11.2018 (#34405) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ba…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel.“ [#34405] [#34405]
Datum
13. Dezember 2018 09:28
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34405 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Informationszugang zwar grundsätzlich gewährt werden soll, aber nicht nach § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG auf die vom Antragsteller gewünschte Weise. Ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand wie § 7 Abs. 5 S. 3 LIFG ihn beschreibt, liegt meines Erachtens nicht vor, da für Gerichte ohnehin eine Rechtspflicht zur Publikation besteht und eine geeignete, offizielle Veröffentlichungsplattform (Landesrechtsprechungsdatenbank) vorhanden ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 34405.pdf Anfragenr: 34405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel.“ [#34405] [#34405]
Datum
13. Dezember 2018 09:28
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Oberlandesgericht Karlsruhe
Ihre E-Mails vom 13.11. und 21.11.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mails vom 13.11.2018 und vom 21.11.2018…
Von
Oberlandesgericht Karlsruhe
Betreff
Ihre E-Mails vom 13.11. und 21.11.2018
Datum
18. Dezember 2018 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mails vom 13.11.2018 und vom 21.11.2018 haben wir erhalten und Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Wir bitten aber weiterhin um Ihr Verständnis, dass wir ohne Übersendung eines Identitätsnachweises nicht in Ihrem Sinne tätig werden können. Dabei kann ausdrücklich offenbleiben, ob Sie sich überhaupt auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz berufen können oder ob dessen Anwendbarkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ausgeschlossen ist. Denn selbst für den Fall dessen Anwendbarkeit gilt Folgendes: Es ist zutreffend, dass gemäß § 3 Nr. 1 LIFG alle natürlichen Personen des Privatrechts anspruchsberechtigt sind. Diese müssen aber tatsächlich existent und verwaltungsverfahrensrechtlich handlungsfähig (vgl. § 12 LVwVfG) sein, was wir von „Antragsteller/in Antragsteller/in“ nicht wissen. Hinzu kommt, dass der Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG nicht einschränkungslos gewährt wird. So kann ein Informationszugangsanspruch abgelehnt werden, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG) oder wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG). Diese uns obliegende Prüfung ist ohne Kenntnis der Identität einer antragstellenden Person jedoch nicht möglich. So halten wir es nach Auswertung allgemein zugänglicher Quellen für jedenfalls nicht fernliegend, dass es sich bei „Antragsteller/in Antragsteller/in“ um ein Pseudonym des handelt. Dieser war – wie Sie bereits in Ihrer Anfrage geschrieben haben – an dem Verfahren 6 U 30/16 beteiligt und hat das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.07.2017 dementsprechend erhalten. Sollten Sie, Herr Antragsteller/in, tatsächlich Herr Anderer Name sein, stünde der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG konkret im Raum. Hinzu kommt, dass die für eine Auskunft zu erhebenden Gebühren von jeweils 16 Euro in rechtssicherer Weise festgesetzt und ggf. beigetrieben werden müssen, was ohne Kenntnis der Identität des Kostenschuldners jedenfalls erheblich erschwert wäre. Vor allem aber dürfen wir aus einer Entscheidung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs vom 27.10.2017 - VGH B 37/16 - zur vorliegenden Fragestellung zustimmend wie folgt zitieren: „Von einem Antragsteller darf erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und ‚zu seinem Antrag steht‘. Zudem kann ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht ‚aus dem Verborgenen heraus‘ geführt werden.“ Soweit Sie mit E-Mails vom 21.11.2018 mitgeteilt haben, nunmehr gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG die Veröffentlichung der fraglichen Urteile in der Landesrechtsprechungsdatenbank zu beanspruchen, gibt diese Vorschrift zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf (individuellen) Informationszugang auf eine bestimmte Art, nicht aber auf allgemeine Publikation der begehrten Information. Wir betrachten die Korrespondenz über das Erfordernis eines Identitätsnachweises nunmehr als abgeschlossen. Auf weitere gleichgerichtete Eingaben, denen kein Identitätsnachweis beigefügt ist, werden Sie keine Antwort mehr erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre E-Mails vom 13.11. und 21.11.2018 [#34405] Sehr geehrte Damen und Herren, ich ziehe meinen Antrag vom 05…
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 13.11. und 21.11.2018 [#34405]
Datum
6. Februar 2019 14:15
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich ziehe meinen Antrag vom 05.11.2018 aufgrund der Gebühren hiermit zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in