Urteil OVG HH mit angeblichen Tenor, dass Informationen die für HmbTG Anfragen erst erstellt werden müssen, nicht beansprucht werden könnten
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Urteil OVG HH mit angeblichen Tenor, dass Informationen die für HmbTG Anfragen erst erstellt werden müssen, nicht beansprucht werden könnten
In Ihrer Teilablehnung vom 17.08. eine Antrages von Herrn Teske:
https://fragdenstaat.de/anfrage/500-verletzte-polizisten-beim-g20-gipfel/
begründen Sie u.a. mit diesem Urteil:
OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012, 5 Bs 246/12
Dieses Urteil finde sich weder hier:
http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/entscheidungen/
noch in anderen Datenbanken.
Ich beantrage ausschließlich kostenfrei, ohne Kosten für Auslagen, Auskunft nach HmbTG,
Kopien der Grundlage Ihrer Teilablehnung:
a) Kopie dieses Urteils
b) Komentare zu diesem Urteil
Urteil OVG HH mit angeblichen Tenor, dass Informationen die für HmbTG Anfragen erst erstellt werden müssen, nicht beansprucht werden könnten
In Ihrer Teilablehnung vom 17.08. eine Antrages von Herrn Teske:
https://fragdenstaat.de/anfrage/500-verletzte-polizisten-beim-g20-gipfel/
begründen Sie u.a. mit diesem Urteil:
OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012, 5 Bs 246/12
Dieses Urteil finde sich weder hier:
http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/entscheidungen/
noch in anderen Datenbanken.
Ich beantrage ausschließlich kostenfrei, ohne Kosten für Auslagen, Auskunft nach HmbTG,
Kopien der Rechtsgrundlagen Ihrer Teilablehnung:
a) Kopie dieses Urteils
b) Komentare zu diesem Urteil
c) Definition von "Erstellung von Informationen" i.S. Ihres Hinweises.
Aus Ihrer Teilabsage:
"ist zu beachten, dass Informationen, die aus Anlass des Antrags erst erstellt werden müssten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012, 5 Bs 246/12) nicht beansprucht werden können."
Dagegen urteilte das BVerwG zum IFG:
"Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben." 2. Leitsatz BVerwG 7 B 43.12 - Beschluss vom 27.05.2013
Aus vorhandener Informationen (§ 2 Abs. 1 HmbTG) der Behörde werden Regelmäßig im Rahmen von HmbTG anfragen neue Dokumente (Listen) zusammengestellt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum18. August 2017
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19. September 2017
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