Urteil vom 05.10.2017 - II-2 KLs 365 Js 335/12 - 8/16

Anfrage an: Landgericht Bochum

Das Urteil des LG Bochum vom 05.10.2017 (II-2 KLs 365 Js 335/12 - 8/16), vorzugsweise in digitaler Form (z.B. als PDF). Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2019
  • Frist
    23. März 2019
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Julian Pascal Beier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landgericht Bochum Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Urteil vom 05.10.2017 - II-2 KLs 365 Js 335/12 - 8/16 [#58836]
Datum
21. Februar 2019 00:46
An
Landgericht Bochum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Urteil des LG Bochum vom 05.10.2017 (II-2 KLs 365 Js 335/12 - 8/16), vorzugsweise in digitaler Form (z.B. als PDF). Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Landgericht Bochum
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, we…
Von
Landgericht Bochum
Betreff
Automatische Antwort: Urteil vom 05.10.2017 - II-2 KLs 365 Js 335/12 - 8/16 [#58836]
Datum
21. Februar 2019 00:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank f?r Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Landgericht Bochum gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der ?bermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie m?ssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen ?bermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen k?nnen. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Gr??en Der Pr?sident des Landgerichts
Landgericht Bochum
Anforderung einer Urteilsabschrift aus dem Verfahren 2 KLs 365 Js 335/12 – 8/16 LG Bochum Mit freundlichen Grüßen
Von
Landgericht Bochum
Betreff
Anforderung einer Urteilsabschrift aus dem Verfahren 2 KLs 365 Js 335/12 – 8/16 LG Bochum
Datum
2. April 2019 09:48
Status
Warte auf Antwort
Julian Pascal Beier
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Urteil vom 05.10.2017 - II-2 KLs 365 Js 335/12 - 8/16“ [#58836] [#58836]
Datum
2. April 2019 10:11
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/58836 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anhänge: - 58836.pdf - 2019-04-02_1-2019_03_29_LGBoch_Schr_AnforderungeinerUrteilsabschrift.doc Anfragenr: 58836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil vom 05.10.2017 - II-2 KLs 365 Js 335/12 - 8/16“ [#58836] [#58836]
Datum
2. April 2019 14:46
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.0-3712/19 Zugang nach dem IFG zu Urteilen Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr S…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.0-3712/19 Zugang nach dem IFG zu Urteilen
Datum
4. April 2019 13:47
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 02.04.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.0-3712/19 ________________________________ Sehr geehrter Herr Beier, ich bedanke mich für Ihr E-Mail vom 02.04.2019. Darin bitten Sie um Vermittlung gem. § 13 IFG NRW, da Ihnen das Landgericht Bochum ein Urteil nach dem IFG NRW nicht zugänglich macht. Auf der Grundlage Ihres Vortrags teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit Für Urteile gilt grundsätzlich, dass diese nach § 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgeschlossen sind. Jedoch besteht die Möglichkeit, Entscheidungen über die Rechtsprechungsdatenbank der Justiz Nordrhein-Westfalens (https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php) zu beziehen. Ich hoffe, dass Sie auch auf diesem Weg die Gerichtsentscheidung erhalten, die für Sie von Interesse ist. Grundsätzlich ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, vgl. Sie dazu auch das Urteil des BVerwG vom 26.2.1997, 6 C 3.96 , http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/260297U6C3.96.0.pdf. Mit freundlichen Grüßen
Julian Pascal Beier
AW: Anforderung einer Urteilsabschrift aus dem Verfahren 2 KLs 365 Js 335/12 – 8/16 LG Bochum [#58836] Aktenzeiche…
An Landgericht Bochum Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Anforderung einer Urteilsabschrift aus dem Verfahren 2 KLs 365 Js 335/12 – 8/16 LG Bochum [#58836]
Datum
8. April 2019 05:52
An
Landgericht Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 1451 E 2017 – 50. 97 Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihrer Ablehnung in o.g. Sache habe ich die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angerufen und um Vermittlung gebeten. Diese kommt zu folgender Einschätzung: "Für Urteile gilt grundsätzlich, dass diese nach § 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgeschlossen sind. Jedoch besteht die Möglichkeit, Entscheidungen über die Rechtsprechungsdatenbank der Justiz Nordrhein-Westfalens (https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php ) zu beziehen. Ich hoffe, dass Sie auch auf diesem Weg die Gerichtsentscheidung erhalten, die für Sie von Interesse ist. Grundsätzlich ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, vgl. Sie dazu auch das Urteil des BVerwG vom 26.2.1997, 6 C 3.96 , http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/260297U6C3.96.0.pdf." Leider ist das o.g. Urteil jedoch nicht in der Datenbank zu finden. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 58836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Julian Pascal Beier
AW: Anforderung einer Urteilsabschrift aus dem Verfahren 2 KLs 365 Js 335/12 – 8/16 LG Bochum [#58836] Aktenzeiche…
An Landgericht Bochum Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Anforderung einer Urteilsabschrift aus dem Verfahren 2 KLs 365 Js 335/12 – 8/16 LG Bochum [#58836]
Datum
26. Juli 2019 06:56
An
Landgericht Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 1451 E 2017 – 50. 97 Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Beantwortung meines Schreibens vom 08. April 2019. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 58836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landgericht Bochum
2 KLs 8/16 Mit freundlichen Grüßen
Von
Landgericht Bochum
Betreff
2 KLs 8/16
Datum
2. August 2019 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen