Urteil vom 4.11.2019 zu SGB II

War dem Gericht vor der Entscheidung vom 4.11.2019 zu Sanktionen im SGB II bekannt, dass

a) bereits bei der Umstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 alleine durch den Systemwechsel ohne Rechtfertigung eine Kürzung von ca. 25% (448/345) gegenüber dem bis dahin festgelegten Existenzminimum erfolgte?
Wenn Ja, seit wann?

Dazu:
Liegt dem Gericht eine Begründung für diese Kürzung vor?
Falls Nein: Schließt das Gericht bei einer nachvollziehbaren "Berechnung" der Hartz-Regelsätze eine Erklärung für die Kürzung 2004/2005 mit ein?
Fordert das Gericht im Rahmen der Nachvollziehbarkeit der Berechnung lediglich eine Aufschlüsselung eines festgelegten Regelsatzes auf die einzelnen Warengruppen oder soll ein Nachweis geführt werden, dass die Summen der einzelnen Warengruppen realistisch ermittelt wurden?

b) die Grundlagen der Regelsatz-Berechnung auf fehlerbehaftete, weil auf Selbstauskunft beruhende Daten (Zensus) erfolgt, die auch Rentner (nicht im Arbeitsleben) einbezieht?

c) dass nach Studien allein das "System Hartz" krank macht?
Wenn Ja, seit wann?

d) dass Jobcenter-Mitarbeiter Leistungszulagen auch für rechtswidrige Sanktionen erhalten (Korruption); z. B. Jobcenter-Geschäftsführer in Berlin 4.000 €.
Wenn Ja, seit wann?

Dazu:
Stellt für das Gericht das Vorenthalten des Existenzminimums bei gleichzeitiger Bonizahlung eine sparsame Verwendung von Steuermitteln dar?
Bewertet das Gericht eine Aufteilung der Bundesmittel durch die Jobcenter selbst in Ausgaben für die Jobcenter und ihre Mitarbeiter (auch Boni) einerseits und den Maßnahmen für die Kunden andererseits als unbefangen und uneigennützig?

e) dass das Erzwingen der Rechtskraft von Entscheidungen der Jobcenter auch durch gesundheitliche Schädigung (Einschränkungen/Verlust der Krankenversicherung) oder/und der Wohnung (Verlust der Klagebefugnis) erfolgt?
Wenn Ja, seit wann?

f) für diese rechtswidrigen teilweise strafbaren Handlungen kein System der Entschädigung oder ein vorbeugender Schutz (sogar das Gegenteil: sofortige Vollziehbarkeit; vgl. SGB VII) besteht?
Wenn Ja, seit wann?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. November 2019
  • Frist
    20. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
Frank-Michael Klingenburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: War dem Ger…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Urteil vom 4.11.2019 zu SGB II [#170484]
Datum
16. November 2019 15:51
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
War dem Gericht vor der Entscheidung vom 4.11.2019 zu Sanktionen im SGB II bekannt, dass a) bereits bei der Umstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 alleine durch den Systemwechsel ohne Rechtfertigung eine Kürzung von ca. 25% (448/345) gegenüber dem bis dahin festgelegten Existenzminimum erfolgte? Wenn Ja, seit wann? Dazu: Liegt dem Gericht eine Begründung für diese Kürzung vor? Falls Nein: Schließt das Gericht bei einer nachvollziehbaren "Berechnung" der Hartz-Regelsätze eine Erklärung für die Kürzung 2004/2005 mit ein? Fordert das Gericht im Rahmen der Nachvollziehbarkeit der Berechnung lediglich eine Aufschlüsselung eines festgelegten Regelsatzes auf die einzelnen Warengruppen oder soll ein Nachweis geführt werden, dass die Summen der einzelnen Warengruppen realistisch ermittelt wurden? b) die Grundlagen der Regelsatz-Berechnung auf fehlerbehaftete, weil auf Selbstauskunft beruhende Daten (Zensus) erfolgt, die auch Rentner (nicht im Arbeitsleben) einbezieht? c) dass nach Studien allein das "System Hartz" krank macht? Wenn Ja, seit wann? d) dass Jobcenter-Mitarbeiter Leistungszulagen auch für rechtswidrige Sanktionen erhalten (Korruption); z. B. Jobcenter-Geschäftsführer in Berlin 4.000 €. Wenn Ja, seit wann? Dazu: Stellt für das Gericht das Vorenthalten des Existenzminimums bei gleichzeitiger Bonizahlung eine sparsame Verwendung von Steuermitteln dar? Bewertet das Gericht eine Aufteilung der Bundesmittel durch die Jobcenter selbst in Ausgaben für die Jobcenter und ihre Mitarbeiter (auch Boni) einerseits und den Maßnahmen für die Kunden andererseits als unbefangen und uneigennützig? e) dass das Erzwingen der Rechtskraft von Entscheidungen der Jobcenter auch durch gesundheitliche Schädigung (Einschränkungen/Verlust der Krankenversicherung) oder/und der Wohnung (Verlust der Klagebefugnis) erfolgt? Wenn Ja, seit wann? f) für diese rechtswidrigen teilweise strafbaren Handlungen kein System der Entschädigung oder ein vorbeugender Schutz (sogar das Gegenteil: sofortige Vollziehbarkeit; vgl. SGB VII) besteht? Wenn Ja, seit wann?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Frank-Michael Klingenburg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg
Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Betreff versteckt
Datum
16. November 2019 15:52
Status
Warte auf Antwort

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Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteil vom 4.11.2019 zu SGB II“ vom 16.1…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: autoreply to Urteil vom 4.11.2019 zu SGB II [#170484]
Datum
28. Dezember 2019 10:34
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteil vom 4.11.2019 zu SGB II“ vom 16.11.2019 (#170484) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 170484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170484
Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Dezember 2019 10:35
Status
Warte auf Antwort

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Bundesverfassungsgericht
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz *Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz* *Ihre E-Mail vom 28. Deze…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz
Datum
13. Januar 2020 11:15
Status
Warte auf Antwort
*Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz* *Ihre E-Mail vom 28. Dezember 2019*
Frank-Michael Klingenburg
AW: Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz [#170484] Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie ei…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz [#170484]
Datum
14. Januar 2020 20:31
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie einen Nachweis, dass Sie meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteil vom 4.11.2019 zu SGB II“ vom 16.11.2019 (#170484) bereits per Briefpost beantwortet haben. Andernfalls gehe ich davon aus, dass die nun bekannte Frist erst mit Erhalt auf diesem Weg zu laufen beginnt. Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 170484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170484
Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Betreff versteckt
Datum
14. Januar 2020 20:38
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesverfassungsgericht
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Klingenburg, als Anlage sende ich Ihnen ohne Anerk…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz
Datum
20. Januar 2020 16:25
Status
Sehr geehrter Herr Klingenburg, als Anlage sende ich Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die interne Fassung von S. 1 unseres Bescheides vom 12. Dezember 2019, der Ihnen bereits inhaltlich vollständig bekannt ist. Hieraus ersehen Sie aus dem von dem verantwortlichen Mitarbeiter angebrachten handschriftlichen Abgangsvermerk (oben rechts), dass der Bescheid von diesem am 13. Dezember 2019 zur Post gegeben wurde. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt dieser Bescheid damit als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Mit freundlichen Grüßen