Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht

Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht

Gerichtsurteile gelten nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes als amtliche Dokumente im Sinne des IFG und unterliegen grundsätzlich der Informationsfreiheit. Nach Angaben des AG Menden verwaltet und archiviert die Staatsanwaltschaft die Entscheidungen des AG Menden.
Trotzdem wurde die Übersendung einer angefragten Entscheidung verweigert.

Diese Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG und des BGH ist nicht hinnehmbar. Ich bestehe auf der Übersendung des Urteils imVolltext.
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-1

Urteil vom 26.02.1997 -
BVerwG 6 C 3.96
ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0

Leitsätze:
1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.

2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.

3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/260297U6C3.96.0.pdf

BVerfG, 14.09.2015, 1 BvR 857/15
"In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es:
"2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs-pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grund-sätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen."
http://www.bverfg.de/e/rk20150914_1bvr085715.html

BGH, 05.04.2017, IV AR(VZ) 2/16
"Am 05.04.2017 entschied der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ) 2/16) über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
„Rn.16 aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78212&pos=0&anz=1 "

Ich bitte um Stellungnahme und Übersendung der Entscheidung.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Dezember 2017
  • Frist
    3. Februar 2018
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Generalstaatsanwaltschaft Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht [#25865]
Datum
31. Dezember 2017 23:57
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht Gerichtsurteile gelten nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes als amtliche Dokumente im Sinne des IFG und unterliegen grundsätzlich der Informationsfreiheit. Nach Angaben des AG Menden verwaltet und archiviert die Staatsanwaltschaft die Entscheidungen des AG Menden. Trotzdem wurde die Übersendung einer angefragten Entscheidung verweigert. Diese Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG und des BGH ist nicht hinnehmbar. Ich bestehe auf der Übersendung des Urteils imVolltext. https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-1 Urteil vom 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3.96 ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 Leitsätze: 1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten. 2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden. 3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/260297U6C3.96.0.pdf BVerfG, 14.09.2015, 1 BvR 857/15 "In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es: "2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs-pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grund-sätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen." http://www.bverfg.de/e/rk20150914_1bvr085715.html BGH, 05.04.2017, IV AR(VZ) 2/16 "Am 05.04.2017 entschied der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ) 2/16) über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. „Rn.16 aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.“ http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78212&pos=0&anz=1 " Ich bitte um Stellungnahme und Übersendung der Entscheidung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte …
Von
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Betreff
Rückantwort der GStA Hamm
Datum
31. Dezember 2017 23:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Re: Urteilsanforderung: 78-jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht (#25865) Mit freundlichen Grüßen
Von
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Betreff
Re: Urteilsanforderung: 78-jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht (#25865)
Datum
17. Januar 2018 14:53
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
179,9 KB
Mit freundlichen Grüßen
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
15 - 251/Ihre Anfrage vom 31.12.2017 Mit freundlichen Grüßen
Von
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Betreff
15 - 251/Ihre Anfrage vom 31.12.2017
Datum
18. Januar 2018 15:27
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
469,4 KB
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 15 - 251/Ihre Anfrage vom 31.12.2017 [#25865] Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in…
An Generalstaatsanwaltschaft Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 15 - 251/Ihre Anfrage vom 31.12.2017 [#25865]
Datum
3. Februar 2018 13:56
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg verweigert mit fadenscheinigen Gründen die Übersendung des Urteils und setzt sich damit über die vorgetragenen Urteile Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs hinweg. Er trägt vor: "Anders als im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sind im Bereich der Strafjustiz die schutzwürdigen Interessen des Verurteilten an der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Urteils besonders zu berücksichtigen. Dabei sind die im Urteil regelmäßig angesprochenen persönlichen Lebensumstände des Verurteilten und das soziale Stigma einer Verurteilung in aller Regel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer - auch anonymisierten - Veröffentlichung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine unkontrollierbare Verbreitung und gegebenenfalls Veröffentlichung von Strafurteilen mit dem Resozialisierungsgedanken nur schwerlich in Einklang zu bringen sein dürfte." Dieser Unsinn scheitert schon an der Faktenlage, dass strafrechtliche Verfahren in aller Regel öffentlich abgehalten werden und auch ein Pressebericht aus diesem Termin Auslöser meiner Anfrage ist. Mag man auch zugutehalten, dass es sich bei dem BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/16 Bundesgerichtshof vom 5. April 2017 um eine zivilrechtlich Entscheidung handelte, so bleibt es unverzeihlich, dass sich der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg in seiner Position über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 857/15 vom 14.09.2015 hinweg setzen will. In dem Urteil des BVerfG geht es um ein laufendes Strafverfahren. „Der Verfassungsbeschwerde liegt ein verwaltungsgerichtliches Eilrechtsschutzverfahren zugrunde, in welchem um die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils an die Beschwerdeführerin gestritten wurde.“ Die Verfassungsrichter urteilen: „Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2015 - 1 EO 128/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.“ Art 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.   In der Pressemeldung zu dem Verfahren heißt es u.a.: 2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. http://www.huffingtonpost.de/entry/gerichte-hartz-4-urteile-oeffentlich_de_5a65bccae4b0022830044d63 Bevor ich mich an weitere Stellen wende, möchte ich Ihnen noch einmal die Möglichkeit einräumen das angefragte Urteil zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte …
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Betreff
Rückantwort der GStA Hamm
Datum
3. Februar 2018 13:58
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteils…
An Generalstaatsanwaltschaft Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
8. Februar 2018 21:12
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ vom 31.12.2017 (#25865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte …
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Betreff
Rückantwort der GStA Hamm
Datum
8. Februar 2018 21:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865] Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg v…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
14. Februar 2018 10:49
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg verweigert mit fadenscheinigen Gründen die Übersendung des Urteils und setzt sich damit über die vorgetragenen Urteile Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs hinweg. Er trägt vor: "Anders als im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sind im Bereich der Strafjustiz die schutzwürdigen Interessen des Verurteilten an der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Urteils besonders zu berücksichtigen. Dabei sind die im Urteil regelmäßig angesprochenen persönlichen Lebensumstände des Verurteilten und das soziale Stigma einer Verurteilung in aller Regel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer - auch anonymisierten - Veröffentlichung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine unkontrollierbare Verbreitung und gegebenenfalls Veröffentlichung von Strafurteilen mit dem Resozialisierungsgedanken nur schwerlich in Einklang zu bringen sein dürfte." Dieser Unsinn scheitert schon an der Faktenlage, dass strafrechtliche Verfahren in aller Regel öffentlich abgehalten werden und auch ein Pressebericht aus diesem Termin Auslöser meiner Anfrage ist. Mag man auch zugutehalten, dass es sich bei dem BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/16 Bundesgerichtshof vom 5. April 2017 um eine zivilrechtlich Entscheidung handelte, so bleibt es unverzeihlich, dass sich der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg in seiner Position über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 857/15 vom 14.09.2015 hinweg setzen will. In dem Urteil des BVerfG geht es um ein laufendes Strafverfahren. „Der Verfassungsbeschwerde liegt ein verwaltungsgerichtliches Eilrechtsschutzverfahren zugrunde, in welchem um die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils an die Beschwerdeführerin gestritten wurde.“ Die Verfassungsrichter urteilen: „Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2015 - 1 EO 128/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.“ Art 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.   In der Pressemeldung zu dem Verfahren heißt es u.a.: 2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. http://www.huffingtonpost.de/entry/ge... Bevor ich mich an weitere Stellen wende, möchte ich Ihnen noch einmal die Möglichkeit einräumen das angefragte Urteil zu übersenden. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865] Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsbe…
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AW: AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
14. Februar 2018 10:49
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg verweigert mit fadenscheinigen Gründen die Übersendung des Urteils und setzt sich damit über die vorgetragenen Urteile Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs hinweg. Er trägt vor: "Anders als im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sind im Bereich der Strafjustiz die schutzwürdigen Interessen des Verurteilten an der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Urteils besonders zu berücksichtigen. Dabei sind die im Urteil regelmäßig angesprochenen persönlichen Lebensumstände des Verurteilten und das soziale Stigma einer Verurteilung in aller Regel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer - auch anonymisierten - Veröffentlichung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine unkontrollierbare Verbreitung und gegebenenfalls Veröffentlichung von Strafurteilen mit dem Resozialisierungsgedanken nur schwerlich in Einklang zu bringen sein dürfte." Dieser Unsinn scheitert schon an der Faktenlage, dass strafrechtliche Verfahren in aller Regel öffentlich abgehalten werden und auch ein Pressebericht aus diesem Termin Auslöser meiner Anfrage ist. Mag man auch zugutehalten, dass es sich bei dem BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/16 Bundesgerichtshof vom 5. April 2017 um eine zivilrechtlich Entscheidung handelte, so bleibt es unverzeihlich, dass sich der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg in seiner Position über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 857/15 vom 14.09.2015 hinweg setzen will. In dem Urteil des BVerfG geht es um ein laufendes Strafverfahren. „Der Verfassungsbeschwerde liegt ein verwaltungsgerichtliches Eilrechtsschutzverfahren zugrunde, in welchem um die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils an die Beschwerdeführerin gestritten wurde.“ Die Verfassungsrichter urteilen: „Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2015 - 1 EO 128/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.“ Art 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.   In der Pressemeldung zu dem Verfahren heißt es u.a.: 2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. http://www.huffingtonpost.de/entry/ge... Bevor ich mich an weitere Stellen wende, möchte ich Ihnen noch einmal die Möglichkeit einräumen das angefragte Urteil zu übersenden. Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
14. Februar 2018 10:50
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg verweigert mit fadenscheinigen Gründen die Übersendung des Urteils und setzt sich damit über die vorgetragenen Urteile Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs hinweg. Er trägt vor: "Anders als im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sind im Bereich der Strafjustiz die schutzwürdigen Interessen des Verurteilten an der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Urteils besonders zu berücksichtigen. Dabei sind die im Urteil regelmäßig angesprochenen persönlichen Lebensumstände des Verurteilten und das soziale Stigma einer Verurteilung in aller Regel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer - auch anonymisierten - Veröffentlichung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine unkontrollierbare Verbreitung und gegebenenfalls Veröffentlichung von Strafurteilen mit dem Resozialisierungsgedanken nur schwerlich in Einklang zu bringen sein dürfte." Dieser Unsinn scheitert schon an der Faktenlage, dass strafrechtliche Verfahren in aller Regel öffentlich abgehalten werden und auch ein Pressebericht aus diesem Termin Auslöser meiner Anfrage ist. Mag man auch zugutehalten, dass es sich bei dem BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/16 Bundesgerichtshof vom 5. April 2017 um eine zivilrechtlich Entscheidung handelte, so bleibt es unverzeihlich, dass sich der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg in seiner Position über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 857/15 vom 14.09.2015 hinweg setzen will. In dem Urteil des BVerfG geht es um ein laufendes Strafverfahren. „Der Verfassungsbeschwerde liegt ein verwaltungsgerichtliches Eilrechtsschutzverfahren zugrunde, in welchem um die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils an die Beschwerdeführerin gestritten wurde.“ Die Verfassungsrichter urteilen: „Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2015 - 1 EO 128/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.“ Art 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.   In der Pressemeldung zu dem Verfahren heißt es u.a.: 2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. http://www.huffingtonpost.de/entry/ge... Bevor ich mich an weitere Stellen wende, möchte ich Ihnen noch einmal die Möglichkeit einräumen das angefragte Urteil zu übersenden. Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte …
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Rückantwort der GStA Hamm
Datum
14. Februar 2018 10:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
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AW: AW: AW: AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865] Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt i…
An Generalstaatsanwaltschaft Hamm Details
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Betreff
AW: AW: AW: AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
14. Februar 2018 10:50
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg verweigert mit fadenscheinigen Gründen die Übersendung des Urteils und setzt sich damit über die vorgetragenen Urteile Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs hinweg. Er trägt vor: "Anders als im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sind im Bereich der Strafjustiz die schutzwürdigen Interessen des Verurteilten an der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Urteils besonders zu berücksichtigen. Dabei sind die im Urteil regelmäßig angesprochenen persönlichen Lebensumstände des Verurteilten und das soziale Stigma einer Verurteilung in aller Regel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer - auch anonymisierten - Veröffentlichung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine unkontrollierbare Verbreitung und gegebenenfalls Veröffentlichung von Strafurteilen mit dem Resozialisierungsgedanken nur schwerlich in Einklang zu bringen sein dürfte." Dieser Unsinn scheitert schon an der Faktenlage, dass strafrechtliche Verfahren in aller Regel öffentlich abgehalten werden und auch ein Pressebericht aus diesem Termin Auslöser meiner Anfrage ist. Mag man auch zugutehalten, dass es sich bei dem BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/16 Bundesgerichtshof vom 5. April 2017 um eine zivilrechtlich Entscheidung handelte, so bleibt es unverzeihlich, dass sich der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg in seiner Position über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 857/15 vom 14.09.2015 hinweg setzen will. In dem Urteil des BVerfG geht es um ein laufendes Strafverfahren. „Der Verfassungsbeschwerde liegt ein verwaltungsgerichtliches Eilrechtsschutzverfahren zugrunde, in welchem um die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils an die Beschwerdeführerin gestritten wurde.“ Die Verfassungsrichter urteilen: „Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2015 - 1 EO 128/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.“ Art 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.   In der Pressemeldung zu dem Verfahren heißt es u.a.: 2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. http://www.huffingtonpost.de/entry/ge... Bevor ich mich an weitere Stellen wende, möchte ich Ihnen noch einmal die Möglichkeit einräumen das angefragte Urteil zu übersenden. Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte …
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Rückantwort der GStA Hamm
Datum
14. Februar 2018 10:50
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Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018 Mit freundlichen Grüßen
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018
Datum
15. Februar 2018 12:46
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geschwärzt
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Mit freundlichen Grüßen
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AW: 15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018 [#25865] Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe Ihre Abwei…
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AW: 15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018 [#25865]
Datum
15. Februar 2018 20:38
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe Ihre Abweisung zur Kenntnis genommen und mich mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit meiner Anfrage zusätzlich zunächst an das Justizministerium gewandt. Darüber hinaus behalte ich mir vor weitere Schritte einzuleiten, weil ich es für einen unverantwortlichen Missbrauch rechtsstaatlicher Gewalt erachte, einen vereitelten Kaufhausdiebstahl wegen 1,75 € vor Gericht zu zerren. Dies wiegt für mich umso schwerer als der "78-Jähriger Dieb" wohl eher dem gesellschaftlichen Problem der wachsenden Altersarmut als dem der kriminellen Energie zuzuordnen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: 15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018 [#25865] Sehr geehrte Damen und Herren, ich warte immer noch auf…
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AW: 15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018 [#25865]
Datum
18. Dezember 2018 16:03
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich warte immer noch auf die Übersendung des Urteils. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte…
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Rückantwort der GStA Hamm
Datum
18. Dezember 2018 16:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg der E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteils…
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AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
28. Dezember 2018 22:21
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ vom 31.12.2017 (#25865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 329 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsan…
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AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
10. Juni 2019 21:51
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ vom 31.12.2017 (#25865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 493 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Nach Informationen des Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen besteht eine Veröffentlichungspflicht von Urteilen. Die für die Justiz geltenden Allgemeinen Grundlagen für die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, sind im Erlass vom 14.05.2003 über den landesweiten Einsatz der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen (NRWE) bei den Justizeinrichtungen des Landes (1544 - JK 17) sowie die aktuellen Organisationsempfehlungen für die Einstellung und Pflege von Entscheidungen in die Entscheidungsdatenbank NRWE übermitteln. Dieser Weisungslage ist die Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Anfrage nicht gefolgt. Dieses Verhalten beschädigt die Vertrauenswürdigkeit in die Justiz schwer. Ich bleibe bei meiner Forderung nach Volltextveröffentlichung des Urteils unter Benennung des Staatsanwältin und des Richters. Prozessbeteiligte Juristen sind von der Anonymisierung ausgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) …
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Betreff
Rückantwort der GStA Hamm
Datum
10. Juni 2019 21:58
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Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg der E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsan…
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AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
Datum
14. März 2020 14:58
An
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ vom 31.12.2017 (#25865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 771 Tage überschritten. Nach dem Ableben des Opfers dieses juristischen Possenspiels gibt es keinen Grund mehr an der Nicht-Veröffentlichung des Urteils festzuhalten. Wenn Rechtsprechung im Namen des Volkes geschieht, hat das Volk auch ein Recht auf Information. Sie beugen das Recht auf Informationsfreiheit seit Jahren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25865
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Rückantwort der GStA Hamm Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) …
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Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Betreff
Rückantwort der GStA Hamm
Datum
14. März 2020 14:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg der E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Vermittlung bei Anfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ [#25865] [#25865]
Datum
14. März 2020 15:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25865 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil höchstrichterliche Rechtsprechung öffentlich missachtet wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 25865.pdf - 2018-01-17_1-15301.32.docx - 2018-01-18_1-15-251-s-gri.docx - 2018-02-15_1-15-251-s2-gri.docx Anfragenr: 25865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25865
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-2995/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Inform…
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 31.12.2017 ggü. der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-2995/20 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.3.2020, mit der Sie mich bei Ihrer o.g. Informationszugangsanfrage um Vermittlung bitten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die von Ihnen beantragte Information ist jedoch dem Strafverfolgungs-/-ermittlungsbereich der Staatsanwaltschaft zuzuordnen und stellt daher keine Verwaltungstätigkeit dar. Daher unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm insoweit nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW. Aus diesem Grund werde ich davon absehen, Ihrem Vermittlungsersuchen nachzukommen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen