Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht
Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht
Gerichtsurteile gelten nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes als amtliche Dokumente im Sinne des IFG und unterliegen grundsätzlich der Informationsfreiheit. Nach Angaben des AG Menden verwaltet und archiviert die Staatsanwaltschaft die Entscheidungen des AG Menden.
Trotzdem wurde die Übersendung einer angefragten Entscheidung verweigert.
Diese Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG und des BGH ist nicht hinnehmbar. Ich bestehe auf der Übersendung des Urteils imVolltext.
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-1
Urteil vom 26.02.1997 -
BVerwG 6 C 3.96
ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0
Leitsätze:
1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.
3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/260297U6C3.96.0.pdf
BVerfG, 14.09.2015, 1 BvR 857/15
"In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es:
"2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs-pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grund-sätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen."
http://www.bverfg.de/e/rk20150914_1bvr085715.html
BGH, 05.04.2017, IV AR(VZ) 2/16
"Am 05.04.2017 entschied der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ) 2/16) über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
„Rn.16 aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78212&pos=0&anz=1 "
Ich bitte um Stellungnahme und Übersendung der Entscheidung.
Anfrage eingeschlafen
-
Datum31. Dezember 2017
-
3. Februar 2018
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4 Follower:innen
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht [#25865]
- Datum
- 31. Dezember 2017 23:57
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- Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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- Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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- Rückantwort der GStA Hamm
- Datum
- 31. Dezember 2017 23:58
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- Re: Urteilsanforderung: 78-jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht (#25865)
- Datum
- 17. Januar 2018 14:53
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- 15 - 251/Ihre Anfrage vom 31.12.2017
- Datum
- 18. Januar 2018 15:27
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: 15 - 251/Ihre Anfrage vom 31.12.2017 [#25865]
- Datum
- 3. Februar 2018 13:56
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- Datum
- 3. Februar 2018 13:58
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- AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
- Datum
- 8. Februar 2018 21:12
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- Datum
- 8. Februar 2018 21:18
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- AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
- Datum
- 14. Februar 2018 10:49
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- Datum
- 14. Februar 2018 10:49
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- Datum
- 14. Februar 2018 10:50
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- 14. Februar 2018 10:50
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- Datum
- 14. Februar 2018 10:50
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- 15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018
- Datum
- 15. Februar 2018 12:46
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- AW: 15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018 [#25865]
- Datum
- 15. Februar 2018 20:38
- An
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- AW: 15 - 251/Ihr E-Mail-Schreiben vom 14.02.2018 [#25865]
- Datum
- 18. Dezember 2018 16:03
- An
- Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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- Rückantwort der GStA Hamm
- Datum
- 18. Dezember 2018 16:03
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- AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
- Datum
- 28. Dezember 2018 22:21
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- AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
- Datum
- 10. Juni 2019 21:51
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- Rückantwort der GStA Hamm
- Datum
- 10. Juni 2019 21:58
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- AW: Rückantwort der GStA Hamm [#25865]
- Datum
- 14. März 2020 14:58
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- Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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- Datum
- 14. März 2020 14:58
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- Vermittlung bei Anfrage „Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht“ [#25865] [#25865]
- Datum
- 14. März 2020 15:02
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 16. März 2020 10:38
- Status
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-2995/20
- Datum
- 23. März 2020 15:52
- Status
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Wenn jemand 1,75€ von der Behörde einfordert, dann verzichtet er offenbar nicht darauf und möchte die haben. Der Rechtsstaat sollte hier korrekt funktionieren und dem Bürger die Möglichkeit geben das ihm offenbar wichtige Geld eintreiben zu können.
Und die Behörde sollte ebenso zeigen, dass man nicht einfach so Diebstähle oder sonstige Schulden durchgehen lassen kann nur weil sich "der Streitwert nicht lohnt".