Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte höflichst um Informationen und Ihr Einwirken in meinem Antragsbegehren.
Nach meinem Verständnis setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm unrechtmäßig über höchstrichterlich Rechtsprechung hinweg und macht ein Eingreifen erforderlich.

Mit folgendem Schreiben wandte ich mich an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm:

Gerichtsurteile gelten nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes als amtliche Dokumente im Sinne des IFG und unterliegen grundsätzlich der Informationsfreiheit. Nach Angaben des AG Menden verwaltet und archiviert die Staatsanwaltschaft die Entscheidungen des AG Menden.
Trotzdem wurde die Übersendung einer angefragten Entscheidung verweigert.

Diese Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG und des BGH ist nicht hinnehmbar. Ich bestehe auf der Übersendung des Urteils imVolltext.
https://fragdenstaat.de/anfrage/urtei...

Urteil vom 26.02.1997 -
BVerwG 6 C 3.96
ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0

Leitsätze:
1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.

2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.

3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/p...

BVerfG, 14.09.2015, 1 BvR 857/15
"In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es:
"2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs-pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grund-sätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen."
http://www.bverfg.de/e/rk20150914_1bv...

BGH, 05.04.2017, IV AR(VZ) 2/16
"Am 05.04.2017 entschied der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ) 2/16) über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
„Rn.16 aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi... "

Ich bitte um Stellungnahme und Übersendung der Entscheidung.
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-2/

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

1. Bitte übersenden Sie mir Informationen über die Richtlinien und Handlungsbefugnisse der Gerichtsbarkeit. Hier erscheint es mir als habe die Generalstaatsanwaltschaft ihr Hoheitliches Handeln deutlich überzogen und höchst Bundesdeutsche Gericht ad absurdum geführt.

2. Ich setzte einmal Voraus, dass Ihr Ministerium die Höchstrichterliche Rechtsprechung würdigt und die Umsetzung in Erlassen und Dienstanweisungen an die betreffenden Behörden und Gerichte festschreibt. Bitte übersenden Sie mir die entsprechenden Richtlinien zum Thema "Veröffentlichungspflichten von Gerichtsentscheidungen". (Bitte nicht nach dem Wortlaut, sondern dem Tenor der Umsetzung verstehen)

3. Bitte übersenden Sie mir ebenfalls die aufgrund meiner Anfrage veranlasste Schriftsätze an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm und die Antworten.

4. Sollte die Kontroll- und Weisungskompetenz gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Hamm nicht bei Ihrem Ministerium liegen, sondern beim Justizministerium des Bundes, so bitte ich um Mitteilung der Zuständigkeit und Weiterleitung meiner Anfrage an die zuständige Behörde/Ministerium.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Mit Schreiben vom 14.04.2020 teilte die Oberstaatsanwaltschaft Hamm mit:

„Das Urteil des Amtsgerichts Menden im Verfahren 120 Js 837/17 vom
12.09.2017 ist zwischenzeitlich anonymisiert in die Datenbank NRWE
eingestellt worden und kann dort recherchiert werden.“

Link zum Urteil: 17 Cs-120 Js 837/17-170/17
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsb…
oder
http://www.beispielklagen.de/Urteile/Am…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2018
  • Frist
    20. März 2018
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte höflichst um Informationen und Ihr Einwirken in meinem Antragsbegehren.…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteilsanforderung: 78-Jähriger Dieb wegen 1,75 € vor Gericht [#26582]
Datum
14. Februar 2018 11:09
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte höflichst um Informationen und Ihr Einwirken in meinem Antragsbegehren. Nach meinem Verständnis setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm unrechtmäßig über höchstrichterlich Rechtsprechung hinweg und macht ein Eingreifen erforderlich. Mit folgendem Schreiben wandte ich mich an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm: Gerichtsurteile gelten nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes als amtliche Dokumente im Sinne des IFG und unterliegen grundsätzlich der Informationsfreiheit. Nach Angaben des AG Menden verwaltet und archiviert die Staatsanwaltschaft die Entscheidungen des AG Menden. Trotzdem wurde die Übersendung einer angefragten Entscheidung verweigert. Diese Missachtung höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG und des BGH ist nicht hinnehmbar. Ich bestehe auf der Übersendung des Urteils imVolltext. https://fragdenstaat.de/anfrage/urtei... Urteil vom 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3.96 ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 Leitsätze: 1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten. 2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden. 3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. http://www.bverwg.de/entscheidungen/p... BVerfG, 14.09.2015, 1 BvR 857/15 "In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es: "2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs-pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grund-sätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen." http://www.bverfg.de/e/rk20150914_1bv... BGH, 05.04.2017, IV AR(VZ) 2/16 "Am 05.04.2017 entschied der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ) 2/16) über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. „Rn.16 aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.“ http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi... " Ich bitte um Stellungnahme und Übersendung der Entscheidung. https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-2/ Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! 1. Bitte übersenden Sie mir Informationen über die Richtlinien und Handlungsbefugnisse der Gerichtsbarkeit. Hier erscheint es mir als habe die Generalstaatsanwaltschaft ihr Hoheitliches Handeln deutlich überzogen und höchst Bundesdeutsche Gericht ad absurdum geführt. 2. Ich setzte einmal Voraus, dass Ihr Ministerium die Höchstrichterliche Rechtsprechung würdigt und die Umsetzung in Erlassen und Dienstanweisungen an die betreffenden Behörden und Gerichte festschreibt. Bitte übersenden Sie mir die entsprechenden Richtlinien zum Thema "Veröffentlichungspflichten von Gerichtsentscheidungen". (Bitte nicht nach dem Wortlaut, sondern dem Tenor der Umsetzung verstehen) 3. Bitte übersenden Sie mir ebenfalls die aufgrund meiner Anfrage veranlasste Schriftsätze an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm und die Antworten. 4. Sollte die Kontroll- und Weisungskompetenz gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Hamm nicht bei Ihrem Ministerium liegen, sondern beim Justizministerium des Bundes, so bitte ich um Mitteilung der Zuständigkeit und Weiterleitung meiner Anfrage an die zuständige Behörde/Ministerium. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
1. März 2018 12:34
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#26582] Sehr geehrte Da…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#26582]
Datum
1. März 2018 22:48
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> es geht mir um die Veröffentlichungspflichten von Gerichtsurteilen und die konkrete Umsetzung, z.B. in dem Urteil Az.: 120 Js 837/17 des Amtsgericht Menden. In meinem Artikel für die HuffingtonPost habe ich darüber berichtet und auch darüber, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm und der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg, Michael Schlotmann, offensichtlich odermöglicherweise unrechtmäßig über höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzt, obwohl sich der Bundesgerichtshof, 05.04.2017, IV AR(VZ) 2/16 im Tenor übereinstimmend mit dem Beschluss 1 BvR 857/15 des BVerfG vom 14.09.2015 und dem Urteil des BVerwG, 6 C 3.96 vom 26.02.1997 ausdrücklich für die Veröffentlichung angefragter Urteile ausgesprochen hat. http://www.huffingtonpost.de/entry/gerichte-hartz-4-urteile-oeffentlich_de_5a65bccae4b0022830044d63 Art. 97 GG räumt Richtern weitest gehende Freiräume ein. (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Als juristischer Laie möchte ich mich mit meiner Anfrage auch selbstkritisch rückversichern, ob es möglicherweise die Richtlinien und Handlungsbefugnisse der Gerichtsbarkeit gibt, die mir nicht bekannt sind, und auf die sich der leitende Oberstaatsanwalt stützen kann, um sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegzusetzen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 26582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Automatische Antwort: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#2658…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Automatische Antwort: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#26582]
Datum
1. März 2018 22:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Absender/in! Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin derzeit nicht im Haus. Meine Post wird NICHT weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Angelegenheiten (Abt. Z) an Frau Kremer <<E-Mail-Adresse>> oder Frau Römer <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
13. März 2018 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
196,0 KB
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag vom 14.02.2018 nebst ergänzender Eingabe vom 01.03.2018 über das Internetportal „fragdenstaat.de“ Mit…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag vom 14.02.2018 nebst ergänzender Eingabe vom 01.03.2018 über das Internetportal „fragdenstaat.de
Datum
29. März 2018 12:08
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,0 MB
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
"Beanstandungen staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen" oder Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Beanstandungen staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen" oder Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung [#26582]
Datum
3. April 2018 13:35
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> selbstverständlich erwarte ich im Ergebnis die Herausgabe des Urteils. Immerhin umschreiben Sie meine Kritik an der Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung sehr stilvoll als "Beanstandungen staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen". Wenn das mal nicht Schule macht. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Arnsberg kommt vermutlich aus Ihrer Behörde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre weitere Eingabe vom 03.04.2018 über das Internetportal "fragdenstaat.de" Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre weitere Eingabe vom 03.04.2018 über das Internetportal "fragdenstaat.de"
Datum
11. April 2018 15:50
Status
Anfrage abgeschlossen
52,9 KB
geschwärzt
803,5 KB
Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
IFT NRW Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFT NRW
Datum
24. April 2018 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Menden, Staatsanwaltschaft Arnsberg und Oberstaatsanwaltschaft missachten die Höchstrichterliche Recht…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Amtsgericht Menden, Staatsanwaltschaft Arnsberg und Oberstaatsanwaltschaft missachten die Höchstrichterliche Rechtsprechung weiterhin [#26582]
Datum
26. Mai 2018 13:23
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> sowohl der Amtsgericht Menden, als auch die Staatsanwaltschaft Arnsberg und die Oberstaatsanwaltschaft Hamm missachten weiterhin die Höchstrichterliche Rechtsprechung. Da hilf es wenig, wenn Ihre Dokumente mir bestätigen, dass ich einen rechtmäßigen Anspruch hätte. Ich werde mich weiter bemühen das anonymisierte Urteil im Volltext zu erhalten, und notfalls die Presse einbinden und über diese Rechtsverstöße informieren.. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtsgericht Menden, Staatsanwaltschaft Arnsberg und Oberstaatsanwaltschaft missachten die Höchstrichterliche R…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtsgericht Menden, Staatsanwaltschaft Arnsberg und Oberstaatsanwaltschaft missachten die Höchstrichterliche Rechtsprechung weiterhin [#26582]
Datum
28. Dezember 2018 22:29
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft verweigern bis heute die Herausgabe des Urteils. Das ist offene Verachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Bisher sind Sie mit Ihrer Behörde Teil dieser offenen Rechtsverachtung. Schaffen Sie Abhilfe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>