Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg verweigert die Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

bereits mehrfach wurden sowohl das Amtsgericht Menden,
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht/

als auch die Staatsanwaltschaft Arnsberg
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-1/

die Generalstaatsanwaltschaft Hamm
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-2/

und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (am 13.08.2018)
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-3/

angeschrieben und um die Übersendung bzw. Veröffentlichung einer Entscheidung des Amtsgericht Menden vom Az. 120 Js 837/17 nachgesucht.
.
Bis heute ist weder eine Übersendung noch eine Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE erfolgt.

"Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Organisation der Einstellung und Pflege von Entscheidungen
1. Verpflichtung zur Einstellung (Umfang)
Sämtliche Gerichte in NRW sind verpflichtet, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Internet) einzustellen.

Ein öffentliches Interesse besteht in folgenden Fällen:
a) Die Entscheidung wird in Fachzeitschriften, Datenbanken, der Presse oder in ähnlicher Weise veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung an Verlage, Datenbankbetreiber (z.B. die Juris GmbH) oder die Presse gegeben.
b) Eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung wird bei Gericht angefordert.

Die Entscheidungen sind unverzüglich in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, sobald ein öffentliches Interesse erkennbar wird, d.h. unmittelbar mit der Weitergabe einer Entscheidung an Verlage oder Datenbankbetreiber, mit der Pressemitteilung über eine Entscheidung oder mit der ersten Anfrage nach einer Abschrift der Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG u.a, Gerichte ist die Veröffentlichungspflicht an die Nachfrage von Bürgern gebunden und nicht in eine eigenmächtige Zensur von Richtern oder Staatsanwälten gestellt. Die urteilsverkündunggeschieht "im Namen des Volkes".

1. Bitte veranlassen Sie die Veröffentlichung oder Übersendung der Entscheidung per pdf-Datei.
2. Hilfsweise benennen sie mir bitte den Klageweg, der zur Durchsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzuschlagen wäre.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen konnte die Anfrage nicht beantworten.

Aber mit Schreiben vom 14.04.2020 teilte die Oberstaatsanwaltschaft Hamm mit:

„Das Urteil des Amtsgerichts Menden im Verfahren 120 Js 837/17 vom
12.09.2017 ist zwischenzeitlich anonymisiert in die Datenbank NRWE
eingestellt worden und kann dort recherchiert werden.“

Links zum Urteil: 17 Cs-120 Js 837/17-170/17
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsb…
oder
http://www.beispielklagen.de/Urteile/Am…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg verweigert die Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#165433]
Datum
29. August 2019 09:28
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: bereits mehrfach wurden sowohl das Amtsgericht Menden, https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht/ als auch die Staatsanwaltschaft Arnsberg https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-1/ die Generalstaatsanwaltschaft Hamm https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-2/ und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (am 13.08.2018) https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-78-jahriger-dieb-wegen-175-vor-gericht-3/ angeschrieben und um die Übersendung bzw. Veröffentlichung einer Entscheidung des Amtsgericht Menden vom Az. 120 Js 837/17 nachgesucht. . Bis heute ist weder eine Übersendung noch eine Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE erfolgt. "Rechtsprechungsdatenbank NRWE Organisation der Einstellung und Pflege von Entscheidungen 1. Verpflichtung zur Einstellung (Umfang) Sämtliche Gerichte in NRW sind verpflichtet, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Internet) einzustellen. Ein öffentliches Interesse besteht in folgenden Fällen: a) Die Entscheidung wird in Fachzeitschriften, Datenbanken, der Presse oder in ähnlicher Weise veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung an Verlage, Datenbankbetreiber (z.B. die Juris GmbH) oder die Presse gegeben. b) Eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung wird bei Gericht angefordert. Die Entscheidungen sind unverzüglich in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, sobald ein öffentliches Interesse erkennbar wird, d.h. unmittelbar mit der Weitergabe einer Entscheidung an Verlage oder Datenbankbetreiber, mit der Pressemitteilung über eine Entscheidung oder mit der ersten Anfrage nach einer Abschrift der Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG u.a, Gerichte ist die Veröffentlichungspflicht an die Nachfrage von Bürgern gebunden und nicht in eine eigenmächtige Zensur von Richtern oder Staatsanwälten gestellt. Die urteilsverkündunggeschieht "im Namen des Volkes". 1. Bitte veranlassen Sie die Veröffentlichung oder Übersendung der Entscheidung per pdf-Datei. 2. Hilfsweise benennen sie mir bitte den Klageweg, der zur Durchsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzuschlagen wäre. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg verweigert die Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#165433]
Datum
1. Oktober 2019 11:00
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg verweigert die Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE“ vom 29.08.2019 (#165433) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
AW: Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg verweigert die Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#165433]
Datum
1. April 2020 16:24
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung - Staatsanwaltschaft Arnsberg verweigert die Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE“ vom 29.08.2019 (#165433) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 184 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165433

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Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) 1451 E - Z. 26/19 Mit fre…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
16. April 2020 09:44
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E - Z. 26/19 Mit freundlichen Grüßen