UVG - Inkasso - Kosten

Ich bitte um Auskunft, wie hoch die gesamten jährlichen Zahlungen für den gewährten Unterhaltsvorschuss Deutschland und wie viele Personen davon begünstigt sind.
In diesem Zusammenhang möchte ich ebenfalls erfahren, wie hoch die Außenstände bei der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses sind und wie hoch die jährlichen Ausgaben (Personalkosten, Sachkosten, allgemeine Kosten, Dienstleister) für die Beitreibung dieser Außenstände sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2019
  • Frist
    19. Februar 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Aus…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
UVG - Inkasso - Kosten [#45346]
Datum
17. Januar 2019 20:17
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Auskunft, wie hoch die gesamten jährlichen Zahlungen für den gewährten Unterhaltsvorschuss Deutschland und wie viele Personen davon begünstigt sind. In diesem Zusammenhang möchte ich ebenfalls erfahren, wie hoch die Außenstände bei der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses sind und wie hoch die jährlichen Ausgaben (Personalkosten, Sachkosten, allgemeine Kosten, Dienstleister) für die Beitreibung dieser Außenstände sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
UVG - Inkasso - Kosten [#45346]
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
UVG - Inkasso - Kosten [#45346]
Datum
29. Januar 2019 13:39
Status
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Mir ist jedoch nicht klar, weshalb diese ein…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: UVG - Inkasso - Kosten [#45346]
Datum
29. Januar 2019 14:35
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Mir ist jedoch nicht klar, weshalb diese einfache Anfrage nach dem IFG zu einem rechtsmittelfähigen Bescheid, wie von Ihnen angegeben, führen sollte. Solch einem Bescheid liegt doch immer eine behördliche Entscheidung zugrunde, was im vorliegenden Fall, dem gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe von Informationen, jedoch nicht gegeben ist. Mein Hauptwohnsitz liegt derzeit im europäischen Ausland und die Nutzung einer solchen Plattform wie FragDenStaat.de erscheint mir als sinnvolle Alternative zum aufwendigeren, anachronistischen Weg. Entsprechend einer jüngeren BGH-Entscheidung ist demnach die Postadresse der Plattform FragDenStaat (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singerstr. 109, 10179 Berlin) als meine Zustelladresse zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mail vom 29.01.2019
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Mail vom 29.01.2019
Datum
8. Februar 2019 13:29
Status
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Mail vom 29.01.2019 [#45346] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Erläuterungen vom 8.2.2…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mail vom 29.01.2019 [#45346]
Datum
12. Februar 2019 14:58
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Erläuterungen vom 8.2.2019, die jedoch stark angezweifelt werden. Sie vertreten darin die Auffassung, dass der Rechtsanspruch erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustellungsfähiger Postadresse bestehen würde. Ein Antrag auf Informationszugang würde ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung entstehen lassen. Diese Auffassung ist jedoch nicht durch das IFG gedeckt. Laut §1, Abs.1, IFG hat "Jeder" Anspruch auf Zugang zu amtlichen Personen, dies beinhaltet neben natürlichen, also auch juristische Personen und Vereinigungen - wie eben diese Plattform "Frag den Staat", die sich sich Ihnen gegenüber bereits umfassend identifiziert hat. Wie von der Fachliteratur bestätigt, gibt es keine Regelungen innerhalb des IFG, die festgelegt, dass die von Ihnen genannten Voraussetzungen für die Gewährung des bestehenden Anspruchs wären. Es wird auch nicht explizit festgelegt, dass NUR ein Antrag die Zugangsvoraussetzung zu den begehrten Informationen wäre. Dagegen heißt es in §7, Abs. 3, dass Sie die Informationen, mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilen können, was Ihrer Behauptung widerspricht, dass hierfür ein rechtsmittelfähiger Bescheid - der i.d.R. schriftlich erfolgt - ergehen würde. Dies ist an keiner Stelle innerhalb des IFG (nicht einmal bei ablehnender Entscheidung) der Fall. Darüberhinaus geht auch das Verwaltungsverfahrensrecht von einem nichtförmlichen Verfahren bei der Durchsetzung des Anspruchs nach IFG aus. Es bestehen daher also keine formalen Bedingungen die zuvor erfüllt sein müssen. Den Entscheidungen des BGH folgend, kann eine ladungsfähige Aufschrift auch die Anschrift der Arbeitsstätte oder auch die Angabe eines Postfachs sein. Auch dies ist bereits gegeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
IFG Antrag - Bescheid Antragsteller/in
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
IFG Antrag - Bescheid Antragsteller/in
Datum
21. Februar 2019 10:34
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<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG Antrag - Bescheid Antragsteller/in [#45346] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Nach…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antrag - Bescheid Antragsteller/in [#45346]
Datum
2. März 2019 11:33
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Februar 2019. meine Informationsfreiheitsanfrage „UVG - Inkasso - Kosten“ vom 17.01.2019 (#45346) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Ihr dahingehendes Vorbringen mit der Forderung nach einer ladungsfähigen Adresse, da zur Beantwortung vermeintlich ein Bescheid ergehen müsste, ist dabei nicht zielführend. Die von Ihnen zuletzt vorgebrachte Erklärung, dass nach §7, Abs.3, IFG, nur einfache Auskünfte formfrei erteilt werden dürfte ist nicht durch die benannte Rechtswuelle gedeckt. Dort ist eindeutig die Rede von "Auskünften" ohne weitergehende Einschränkungen zu deren Inhalt. Da Sie den Antrag - wie geschrieben - bereits geprüft haben, dürfte der gewünschten Auskunftserteilung nun endlich nichts mehr im Wege stehen. Gleichzeitig bin ich verwundert über Ihre Aussage, dass der Antrag teilweise abgelehnt werden müsse. Das ist nicht nachvollziehbar, da in der Art der begehrten Information kein erkennbar zulässiger Grund für eine Ablehnung liegt. Ich fordere Sie daher erneut auf, dem Informationsfreiheitsgesetz nachzukommen und die gewünschte Information zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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Vermittlung bei Anfrage „UVG - Inkasso - Kosten“ [#45346] [#45346]
Datum
2. März 2019 11:35
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/45346 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil gegen geltendes Recht (IFG) in unlauterer Form verstoßen wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 45346.pdf - 2019-01-29_1-Antwort-HerrNAME-IFG-Antrag-v.17.01.2019.pdf - 2019-02-08_1-2.Antwort-HerrNAME-08.02.2019.pdf - 2019-02-21_1-NAMENAME.pdf Anfragenr: 45346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
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Datum
14. März 2019 15:31
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
30. April 2019 07:04
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AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346] Sehr geehrteAntragsteller/in auf Anregung der…
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AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346]
Datum
3. Mai 2019 09:13
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Anregung der Datenschutzbeauftragten Frau Malguth, möchte ich den Antrag hinsichtlich der Teilfrage zur Durchführung des UVG, damit mir der IFG-Bescheid an die genannte E-Mail Adresse geschickt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre…
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346]
Datum
8. Mai 2019 09:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03.05.2019. Die Prüfung Ihres abgeänderten IFG-Antrags hat ergeben, dass wir Ihren Antrag ablehnen müssen, da Sie sich auf den Teil zur Durchführung des UVG beschränken, zu dem bei uns keine Informationen vorliegen. In diesem Fall handelt es sich um einen belastenden Bescheid, der im Hinblick auf die Zurechnung der belastenden Rechtswirkung und zur Sicherstellung der Bestimmungen der Rechtsbehelfsfristen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe bedarf. Uns liegen nur Daten zu den gesamten Auszahlungen nach UVG und den berechtigten Personen vor. Ich möchte Sie daher bitten, Ihr Anliegen bezüglich Ihres IFG-Antrags vom 17.01.2019 entsprechend anzupassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für …
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Von
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Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346]
Datum
19. Mai 2019 20:55
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Zum zweifelsfreien Verständnis dieser, bitte ich um Erläuterung, in wie weit meine Nachfrage Ihrer Ansicht nach, anzupassen wäre. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
WG: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für …
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
WG: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346]
Datum
29. Mai 2019 15:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19.05.2019. Wie wir Ihnen bereits am 08. Mai 2019 mitgeteilt haben, liegen uns nur die Daten zu den gesamten Auszahlungen nach UVG und den berechtigten Personen vor. Zur Durchführung des UVG liegen uns nach wie vor keine Informationen vor. Ich möchte Sie daher bitten, Ihr Anliegen bezüglich Ihres IFG-Antrags vom 17.01.2019 entsprechend anzupassen. In diesem Fall teilen Sie uns bitte mit, ob Sie sich auf den Teil der vorhandenen Informationen beschränken. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Schrei…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346]
Datum
7. Juni 2019 10:37
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Schreiben vom 29. Mai nach, verstehe ich , dass die Länder eigenständig für die Durchführung des UVG zuständig sind. Wie sich jedoch im UVG unter §8 nachlesen lässt, stammen 40% der genehmigten Mittel vom Bund und unterliegen damit Ihrer Zuständigkeit. Das gleiche soll auch für die zurückgezahlten Mittel gelten. Demnach müssten Ihnen doch Angaben über die Höhe der vom Bund gezahlten Mittel für den Unterhaltsvorschuss (entspricht 40%) vorliegen, wie auch Zahlen über die an den Bund zurück erstatteten Mittel. Wobei Sie sicher auch mitteilen können, ob die Inkassokosten für das Eintreiben des Unterhaltsvorschusses zuvor mit der Rückzahlung (anteilig) verrechnet wurden und ob diese Angaben der Länder auch geprüft werden. Insofern würde ich meine ursprüngliche Anfrage dahingehend anpassen, als dass ich Sie bitten möchte, die vom Bund getragenen Kosten und erhaltenen Rückzahlungen zu benennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346] Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-732/002 II#0027 [#45346]
Datum
4. Juli 2019 09:22
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 07.06.2019 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zu Ihrer unten beigefügten Anfrage. Ihrem Antrag wird stattgegeben. Nachfolgend möchten wir Ihnen gern Ihre Anfrage beantworten. Die gesamten Zahlungen für den Unterhaltsvorschuss betrugen im Kalenderjahr 2018 bundesweit 2.103.062.557 Mrd. €. Davon betrug der Anteil des Bundes 841.225.023 Mio € (40% Kostentragung seit 1.7.2017). Diese Auflistung können Sie unter der folgenden Internetseite https://www.daten.bmfsfj.de/daten/dat... aufrufen. Die Auflistung enthält auch die Rückgriffsquoten. Der Unterhaltsvorschuss wurde 2018 (Stand: 30.09.2018) für 782.897 Kinder bundesweit gezahlt. Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) erfolgt in Personal- und Organisationshoheit der Länder und Kommunen sowie gemäß der Regelungen des jeweiligen Landeshaushaltsrechts. Wie im Rahmen einer Kleinen Anfrage im Oktober 2018 zu Frage Nr. 20 dargestellt, liegen der Bundesregierung zum Thema "Verwaltungskosten für den Vollzug des UVG" keine Informationen vor. Die Kleine Anfrage können Sie auf der Internetseite http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/1... aufrufen. Eine Verrechnung von Einnahmen mit Verwaltungs- oder Vollstreckungskosten ist nicht vorgesehen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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