Variantenentscheidung Daglfinger und Truderinger Kurve

1) die Machbarkeitsstudie auf Tiefe einer Vorplanung über die Amtsvariante A0 und die Planungsvarianten B1 und B2 der TDK wie ihrer Anlagen (die über den Lageplan und die Darstellung der Untersuchungsweise auf der Website hinausgehen und nach §4 Abs. 1 IFG als Gutachten Dritter keiner Beschränkung der Zugänglichmachung unterliegen dürften),
2) die Vergleichsmatrix, bezüglich der verkehrlichen und technischen Aspekte, der Schutzgüter Mensch und Umwelt sowie der wirtschaftlichen Aspekte der Varianten,
3) und den gesamten der Entscheidung für eine drei untersuchten Planungsvarianten A0, B1 und B2 durch das BMVI zugrundeliegenden Schriftverkehrs mit der DB Netz AG, der Landeshauptstadt München und Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages.

Auf der Projektwebsite der DB Netz AG https://www.abs38.de/untersuchungsvarianten-dtk.html wird verkündet, dass seit Mitte Mai die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie auf Tiefe einer Vorplanung über die Amtsvariante A0 und die Planungsvarianten B1 und B2 vorliegen. Da nach Pressemitteilung der DB Netz AG zwischenzeitlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Auftraggeber die drei untersuchten Planungsvarianten A0, B1 und B2 bewertet und eine Auswahl getroffen habe, kann der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen durch die Freigabe nicht mehr vereitelt werden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) die Machbarkeits…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Variantenentscheidung Daglfinger und Truderinger Kurve [#197673]
Datum
23. September 2020 16:12
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) die Machbarkeitsstudie auf Tiefe einer Vorplanung über die Amtsvariante A0 und die Planungsvarianten B1 und B2 der TDK wie ihrer Anlagen (die über den Lageplan und die Darstellung der Untersuchungsweise auf der Website hinausgehen und nach §4 Abs. 1 IFG als Gutachten Dritter keiner Beschränkung der Zugänglichmachung unterliegen dürften), 2) die Vergleichsmatrix, bezüglich der verkehrlichen und technischen Aspekte, der Schutzgüter Mensch und Umwelt sowie der wirtschaftlichen Aspekte der Varianten, 3) und den gesamten der Entscheidung für eine drei untersuchten Planungsvarianten A0, B1 und B2 durch das BMVI zugrundeliegenden Schriftverkehrs mit der DB Netz AG, der Landeshauptstadt München und Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages. Auf der Projektwebsite der DB Netz AG https://www.abs38.de/untersuchungsvarianten-dtk.html wird verkündet, dass seit Mitte Mai die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie auf Tiefe einer Vorplanung über die Amtsvariante A0 und die Planungsvarianten B1 und B2 vorliegen. Da nach Pressemitteilung der DB Netz AG zwischenzeitlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Auftraggeber die drei untersuchten Planungsvarianten A0, B1 und B2 bewertet und eine Auswahl getroffen habe, kann der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen durch die Freigabe nicht mehr vereitelt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197673 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197673/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag nach IFG/UIG und VIG vom 23.09.2020 übersende ich Ihnen den beigefüg…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: 614 IFG: Variantenentscheidung Daglfinger und Truderinger Kurve [#197673]
Datum
2. Oktober 2020 16:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag nach IFG/UIG und VIG vom 23.09.2020 übersende ich Ihnen den beigefügten Zwischenbescheid. Mit freundlichen Grüßen