Vectoring-Liste

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Vollständige Kopie der Vectoring-Liste/n , in die Unternehmen ihre Ausbauabsichten eintragen bzw. eingetragen haben . Stand 4.7.2019.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Juli 2019
  • Frist
    6. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vollständige Kopie …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vectoring-Liste [#154267]
Datum
4. Juli 2019 15:32
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vollständige Kopie der Vectoring-Liste/n , in die Unternehmen ihre Ausbauabsichten eintragen bzw. eingetragen haben . Stand 4.7.2019.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.07.2019 bezüglich des Vectoring-Ausbaus. Darin e…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Vectoring-Liste [#154267]
Datum
18. Juli 2019 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.07.2019 bezüglich des Vectoring-Ausbaus. Darin ersuchen Sie um Übermittlung einer "Vollständige[n] Kopie der Vectoring-Liste/n, in die Unternehmen ihre Ausbauabsichten eintragen bzw. eingetragen haben" mit Stand 04.07.2019. Erlauben Sie mir hierzu folgende erste Anmerkungen: Nach den Vorgaben der für den Einsatz der VDSL2-Vectoring-Technik außerhalb der HVt-Nahbereiche maßgeblichen Regulierungsverfügungen BK3d-12/131 vom 29.08.2013 und BK3g-15/004 vom 01.09.2016 ist ein Betrieb von VDSL-Technik parallel zum Betrieb von VDSL-Vectoring-Technik am selben KVz durch unterschiedliche Netzbetreiber nicht zulässig. Denn ein effektiver Einsatz der Vectoringtechnik ist nur dann möglich, wenn die Vectoring-Einheit im jeweiligen KVz den rechnerischen Zugriff auf sämtliche Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) hat, die über den KVz geführt und mit VDSL-Signalen "bespielt" werden. Ist dies der Fall, kann Vectoring das sog. Übersprechen zwischen den einzelnen TAL-Verbindungen erheblich reduzieren und so die Übertragungsleistungen deutlich erhöhen. Dieser Effekt kann hingegen nicht erzielt werden, wenn ein paralleler (also "unkoordinierter") VDSL-Betrieb durch einen weiteren Netzbetreiber stattfindet, da das Übersprechen der unkoordinierten VDSL-TAL dann durch die Vectoring-Einheit nicht mehr berücksichtigt werden kann. Nach dem aktuellen Stand der Technik kann Vectoring daher nur von einem Netzbetreiber am KVz eingesetzt werden. Um festhalten zu können, welches Unternehmen an welchem KVz die VDSL-Vectoring-Technik einsetzen darf, können ausbauwillige Unternehmen einzelne KVz in der Vectoringliste zu ihren Gunsten eintragen lassen. In der Vectoringliste werden die KVz erfasst, an denen ein Vectoringschutz besteht, weil der KVz bereits mit VDSL-Vectoring erschlossen ist oder innerhalb von längstens einem Jahr nach Eintragung in die Liste erschlossen wird. Die Eintragung eines realisierten Vectoringausbaus schützt den aufgenommenen Vectoringbetrieb vor einem (späteren) VDSL-Parallelbetrieb am selben KVz durch einen anderen Netzbetreiber. Die Eintragung einer beabsichtigten Vectoringerschließung ("Reservierung"), dient dazu, die geplante Vectoringerschließung während der notwendigen Planungs- und Ausbauphase davor zu schützen, dass sie noch bis kurz vor dem Fertigstellungstermin durch den parallelen VDSL- bzw. Vectoringausbau eines konkurrierenden Netzbetreibers konterkariert wird. Bezüglich der Eintragungen in die Vectoringliste gilt das Prinzip des "Windhundrennens", d.h. dass ein KVz zugunsten desjenigen Unternehmens zur Vectoringliste eingetragen wird, das als erstes eine entsprechende Eintragung bei der listenführenden Stelle beantragt. Die Einrichtung der Vectoringliste zielt daher insgesamt darauf ab, Rechtssicherheit und Chancengleichheit in einem multipolaren Umfeld herzustellen. Auf diese Weise wird grundsätzlich allen Marktakteuren nach klaren und transparenten Regeln der Einsatz der Vectoringtechnik ermöglicht und somit der Breitbandausbau insgesamt vorangetrieben. Zugleich unterliegt die Vectoringliste selbst einem strengen Datenschutzkonzept. Diesem Konzept zufolge können selbst die ausbauenden Unternehmen die Vectoringliste weder umfänglich einsehen noch sonst darauf zugreifen. Ein eng begrenzter Einblick ist ihnen nur im Rahmen einer Kollokationsbestellung oder Eintragungsanmeldung zur Vectoringliste möglich - und auch in diesem Fall beschränkt auf die Frage, ob für den konkreten KVz bereits eine Ausbauabsicht eingetragen ist. Diese strenge Vertraulichkeit der Vectoringliste rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass die in ihr festgehaltenen Eintragungen immer auch konkrete Strategie- und Investitionsentscheidungen der jeweiligen Unternehmen widerspiegeln und damit grundsätzlich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind. Schon deshalb ist mit Blick auf Ihr Auskunftsbegehr zunächst ein Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen. Da Sie um die Übermittlung einer Kopie der "vollständigen" Vectoringliste bitten, ist insoweit sämtlichen Unternehmen, zu deren Gunsten am Stichtag des 04.07.2019 mindestens eine Eintragung bestand, die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Einholung und Auswertung der entsprechenden Rückmeldungen wird voraussichtlich bis Mitte August in Anspruch nehmen. Ich darf Sie demzufolge bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Bearbeitung Ihres Begehrs voraussichtlich die Monatsfrist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG überschreiten wird und etwaige Kosten für die Bearbeitung ihres Antrages höher ausfallen können. Ferner darf ich darauf hinweisen, dass ein Auskunftsbegehr, soweit es sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter - also Daten im Sinne des § 6 IFG - bezieht, nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG näher zu begründen ist. Ihre Nachricht vom 04.07.2019 enthält indes keinerlei inhaltliche Begründung des Auskunftsverlangens. Von daher darf ich Sie insbesondere um Ausführungen dazu bitten, weshalb Ihrer Ansicht nach eine Übermittlung der kompletten (!) Vectoringliste erforderlich ist, die immerhin Informationen zu einer deutlich sechsstelligen Zahl von Kabelverzweigern enthält. Schließlich stelle ich fest, dass Sie sich mit Nachricht ebenfalls vom 04.07.2019 unter der Vorgangsnummer 2019-07-01-0007 parallel an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur gewandt haben. Ihr hier (ebenfalls unter Verweis auf das IFG) vorgebrachtes Auskunftsinteresse begrenzt sich hingegen auf die Frage, "wann welches Telekommunikationsunternehmen bei der listenführenden Stelle der Telekom einen Ausbauplan für den für meine Wohnung [.Adresse.] installierten KVz eintragen lassen hat" , welcher Realisierungstermin hierbei angegeben worden sei und ob die Bundesnetzagentur den Vorgang nach einem etwaigen Verstreichen des angezeigten Ausbautermin geprüft habe. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie um Auskunft dazu bitten, wie sich diese beiden Anfragen zueinander verhalten. Können diese letztlich als ein Auskunftsbegehr verstanden werden, das sich vornehmlich auf etwaige Vectoring-Erschließungsabsichten in Ihrem Wohnort bezieht? Dies würde den Umfang der nach § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligenden Dritten voraussichtlich reduzieren. Oder zielt ihr Auskunftsbegehr parallel hierzu auch auf den Inhalt der kompletten Vectoringliste ab? Ich darf Sie in Bezug auf die genannten Aspekte um eine entsprechende Rückmeldung bitten. Für eine Antwort bis zum [BK3i] kommenden Mittwoch, den 24.07.2019, wäre ich Ihnen verbunden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Es ist für mich technisch nachvollziehbar, dass d…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
19. Juli 2019 09:50
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Es ist für mich technisch nachvollziehbar, dass die KVz für den funktionssicheren Vectoring – Ausbau jeweils von einem TK Unternehmen exklusiv betrieben werden müssen. Auch das Verfahren dazu beanstande ich nicht, dass durch Eintragung in der „Vectoring Liste“ KVz für ein Jahr reserviert werden können. Wie sie richtig anführen, habe ich zunächst eine Anfrage meinen Wohnort betreffend gestellt. Hier erfolgte der Vectoring Ausbau nicht in dem von mir erwarteten Zeitraum. Da mein ursprünglicher Provider Telefonica Mitte 2017 eigene Hardware aus dem KVz an meinem Wohnort entfernen musste, um angeblich der Telekom den KVz exklusiv , für den Vectoringausbau, zu überlassen, konnte ich davon ausgehen, dass spätestens ab Mitte 2017 die einjährige Frist für den Ausbau begann. Heute, 2 Jahre später, ist der Vectoring Ausbau immer noch nicht erfolgt. 2017 hätte ich recht günstig einen Kabelanschluss mit 400 Mbit von Unitymedia ins Haus legen lassen können( 3T€). Heute 2019 müsste ich über 10T€ für einen solchen Kabelanschluss bezahlen (Angebot liegen schriftlich vor). Ich hatte mich 2017gegen den Kabelanschluss entschieden, im Vertrauen darauf, dass der Vectoringausbau entsprechend zeitnah stattfindet. Da der KVz von der Telekom offensichtlich reserviert wurde, habe ich mit Fertigstellung Mitte 2018 rechnen können. Heute habe ich natürlich ein berechtigtes Interesse zu erfahren, warum der Vectoringausbau an meinem Wohn- und Arbeitsort innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erfolgt ist. Ich arbeite freiberuflich als Ingenieur und benötige dringend höhere Bandbreiten. Für meinen Wohnort muss ich daher wissen, welches TK Unternehmen ursprünglich den KVz für Vectoring reserviert hat. Ich muss auch wissen, ob diese Reservierung wieder, wie es den Anschein hat, zurückgezogen wurde. Nur so kann ich entscheiden, ob ich einen Kabelanschluss legen lasse, oder ob die Realisierung des Vectoring in Kürze erfolgen wird. Ich möchte ebenfalls wissen, ob ihre Behörde nach Verstreichen der einjährigen Frist entsprechend mit dem TK Unternehmen , welches „meinen“ KVz reserviert hat, in Kontakt getreten ist. Mir ist möglicherweise erheblicher Schaden entstanden. Erfolgt der Vectoringausbau nicht kurzfristig, werde ich den Kabelanschluss legen lassen müssen und die Kostendifferenz zwischen 2017 und 2019 stellt einen konkreten Schaden für mich dar. (ca 7.000 Euro) Die Anfrage nach der kompletten Vectoring Liste ist gerechtfertigt. Ich bin der Meinung, die Vectoringliste muss veröffentlicht werden. Durch eine Internetrecherche bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass es recht häufig zu einem sehr verzögerten Vectoringausbau kommt, es sich bei mir also nicht um einen Einzelfall handelt. Wir alle sind an einem zügigen, flächendeckenden Ausbau digitaler Infrastruktur mit hohen Bandbreiten interessiert. Wenn nun in der Vectoring Liste Ausbauvorhaben eingetragen werden, die nicht in der vorgesehenen Jahresfrist realisiert werden, scheint mir das von öffentlichem Interesse zu sein. Was wäre, wenn einzelne TK Unternehmen auf die Idee kämen, aus strategischen Gründen KVz in dieser Vectoringliste reservieren, ohne dass sie entsprechende konkrete Ausbauplanungen hätten bzw. gar nicht die entsprechenden Kapazitäten für den Ausbau hätten. Durch ein solches mögliches Verhalten würde der Wettbewerb gestört und der Ausbau der Digitalen Infrastruktur verzögert. Die kontrollierende Behörde sollte daran interessiert sein, das Verfahren transparent und öffentlich zu halten, um nicht in den Verdacht zu geraten, derlei Vorgehen zu ermöglichen. Durch Veröffentlichung der Vectoringliste können Firmen und Privatpersonen konkrete Ausbauvorhaben ersehen und entsprechend auf den Ausbau warten oder sich für alternative Anbieter z.B. Kabel oder LTE entscheiden. Im SInne eines funktionierenden Wettbewerbs müssen alle Marktteilnehmer Kenntnis von Ausbauplanungen haben. TK Unternehmen sind natürlich an der Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse interessiert. Vor allem gegenüber ihren Wettbewerbern. Im TK Markt darf man sicherlich , was die Infrastruktur anbelangt , von einem Oligopol sprechen. Das heißt, selbst wenn z.B. die Telekom einen bestimmten KVz für sich reservieren möchte und dieser belegt ist, wird ihr ziemlich sicher klar sein, welcher Wettbewerber ihr zuvorgekommen ist. Folglich wahrt die Vectoringliste keine Betriebsgeheimnisse der TK Unternehmen untereinander. Das Interesse der TK Unternehmen Geheimhaltung der Vectoringliste muss geringer gewichtet werden, als das Interesse der Anschlussinhaber auf Information über die tatsächlichen Ausbauplanungen und das Interesse der Allgemeinheit an einem sauberen Verfahren und an einem ungestörten Wettbewerb. (Die Telekom beklebt sogar KVz mit der Werbung „Ich stehe hier für schnelles Internet“ und veröffentlicht somit welche KVz sie betreibt.) Öffentliche Ausschreibungen werden europaweit veröffentlicht und es ist öffentlich welches Unternehmen im Zuge des Ausschreibungsverfahrens den entsprechenden Zuschlag bekommen hat. Was die Veröffentlichung der gesamten Vectoringliste anbelangt, bitte ich sie zunächst mir mitzuteilen, warum die Vectoringliste einem strengen Datenschutzkonzept unterliegen soll und zu begründen, weswegen dieses Dokument geheim gehalten werden muss. Am Ende stellt die Vectoring Liste nichts anderes dar, als eine Art öffentlicher Ausschreibung. Ich fordere nicht zu veröffentlichen, welche TK Unternehmen sich für die jeweiligen KVz beworben haben, sondern nur die Veröffentlichung der Firmen, die die jeweiligen KVz für sich reservieren konnten. De facto also, die aktuelle Vectoringliste. Jeder Anschlussinhaber sollte die Möglichkeit haben die konkreten Ausbauvorhaben einzusehen, um letztendlich seine Möglichkeiten als Verbraucher entsprechend wahrnehmen zu können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Im Kern tragen Sie vor, dass Informationen aus der…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
31. Juli 2019 11:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Im Kern tragen Sie vor, dass Informationen aus der Vectoringliste bezüglich Ihres Wohnorts erforderlich seien, damit Sie eine fundierte Auswahl zwischen den Angeboten verschiedener Telekommunikationsanbieter treffen könnten. Ihr Interesse an der Veröffentlichung der gesamten Vectoringliste begründen Sie letztlich damit, dass das Endkundeninteresse an der Kenntnis über (geplante) Ausbauvorhaben der einzelnen Unternehmen deren Interesse am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiege. Insgesamt bezweifeln Sie aber vor allem die generelle Schutzwürdigkeit der in der Vectoringliste festgehaltenen Informationen und verlangen weiterhin deren Offenlegung. Unter Berücksichtigung auch Ihrer neuen Ausführungen wird beabsichtigt, ihrem Auskunftsersuchen nicht stattzugeben. Dem liegen insbesondere die folgenden Erwägungen zugrunde: Wie bereits in meiner letzten Nachricht skizziert, unterliegt die Vectoringliste einem strengen Datenschutzkonzept, da in ihr sensible Informationen über die eigenwirtschaftlichen Betätigungen zahlreicher Telekommunikationsanbieter hinterlegt sind. Sie geben insbesondere wieder, ob und wenn ja welches Unternehmen in welchem Zeitraum welche Versorgungsgebiete mit Vectoring-Technik zu erschließen gedenkt. Wie ebenfalls bereits erwähnt, enthält die Vectoringliste nicht nur Angaben über bereits realisierte, sondern auch über noch in der Planung befindliche Erschließungsvorhaben. Da derartige Erschließungsmaßnahmen, nicht zuletzt wegen der hohen Tiefbaukosten, mit hohen finanziellen, technischen und administrativen Aufwendungen für die jeweiligen Unternehmen verbunden sind, spiegeln die einzelnen Eintragungen in der Vectoringliste entsprechend bedeutsame Investitions- und Strategieentscheidungen der Unternehmen wider. Auch vor diesem Hintergrund darf ich auf die Regelung in § 3 Abs. 1 lit. d) IFG aufmerksam machen. Hiernach besteht ein Auskunftsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der fraglichen Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. In der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung heißt es: „Geschützt sind schließlich Belange der Aufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Telekommunikationsgesetz oder dem Energiewirtschaftsgesetz. Die mit der Anwendung dieser Gesetze betrauten Behörden erhalten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags wettbewerbsrelevante Unternehmens- und Marktdaten, werten diese zum Zwecke der Wettbewerbsaufsicht bzw. der wettbewerbssichernden Regulierung aus und erstellen daraus eigene Marktübersichten. Ein Bekanntwerden dieser Information könnte den Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindern oder verfälschen. Wettbewerber könnten den Anspruch auf Informationszugang dazu nutzen, ihre Konkurrenten auszuspähen, um sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Der Zugang zu diesen Daten entspräche in seiner Wirkung einem Marktinformationssystem, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre. Demgegenüber ist die notwendige Transparenz der Behördentätigkeit unter Beachtung der Besonderheiten der Wettbewerbsaufsicht und Regulierungstätigkeit bereits durch die gesetzlichen Berichtspflichten der Behörden und die Monopolkommission gewährleistet.“ (BT-Drs. 15/ 4493,S. 9 f.) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Etablierung der Vectoringliste basiert letztlich auf der Auferlegung spezifischer Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG und soll unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten der Vectoringtechnik einen fairen Infrastrukturwettbewerb zwischen den ausbauwilligen Unternehmen sicherstellen. Wären die in der Vectoringliste enthaltenen Informationen allerdings allen Interessierten öffentlich zugänglich, stünden erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten. Denn dann wäre offen erkennbar, welches Unternehmen wo auszubauen gedenkt bzw. welche Versorgungsgebiete möglicherweise noch von keinem Unternehmen für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau vorgesehen sind. Auf Grundlage dessen wäre es dann z.B. auch möglich, dass wirtschaftlich und finanziell besonders schlagkräftige Unternehmen die Ausbauszenarien kleinerer Unternehmen durch eigene Ausbaumaßnahmen gezielt durchkreuzen, um Letztere in ihren wettbewerblichen und ökonomischen Handlungsmöglichkeiten übergebührlich einzuschränken. Auf diese Weise würde der chancengleiche Infrastrukturwettbewerb, dessen Sicherstellung und Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 TKG eine der Kernaufgaben der Bundesnetzagentur darstellt, erheblich erschwert. Demzufolge steht schon § 3 Abs. 1 lit.d) IFG Ihrem Auskunftsersuchen entgegen. Unabhängig davon wäre aber mit Blick auf § 6 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG eine Auskunftserteilung im Hinblick auf die vollständige Vectoringliste auch dann abzuweisen, wenn nur eines der Unternehmen, zu dessen Gunsten Eintragungen bestehen, sein entsprechendes Einverständnis verweigern würde. Erlauben Sie mir gleichwohl noch Anmerkungen zu folgenden Aspekten: Es trifft zu, dass die Eintragung einer Ausbauabsicht zur Vectoringliste ("Reservierung") einen entsprechenden Schutz grundsätzlich nur für den Zeitraum eines Jahres erzeugt. Wird diese Jahresfrist überschritten, sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Sofern das jeweilige Unternehmen an seiner Erschließungsabsicht festhält, kann es grundsätzlich im Rahmen einer sog. Fristverzögerung um eine Verlängerung der ursprünglich angezeigten Ausbaufrist ersuchen. Diese wird indes nur gewährt, wenn eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis gelangt, dass das Unternehmen die Ausbauverzögerung nicht zu vertreten hat. Lässt das Unternehmen hingegen den ursprünglich angezeigten Erschließungstermin ohne Weiteres fruchtlos verstreichen, so drohen ihm zum einen finanzielle Vertragsstrafen. Zum anderen kann es in diesem Fall auch durch die Bundesnetzagentur mit Eintragungssperren belegt werden, die sich je nach konkretem Einzelfall auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren erstrecken können. Sofern Sie befürchten, dass Unternehmen "KVz in dieser Vectoringliste reservieren, ohne dass sie entsprechende konkrete Ausbauplanungen hätten" und hierdurch die Erschließungspläne anderer Unternehmen gezielt behindern, darf ich darauf aufmerksam machen, dass diese Gefahr seitens der Bundesnetzagentur bereits früh gesehen und entsprechend berücksichtigt wurde. So wurde bereits in der Regulierungsverfügung BK3-12/131 festgehalten, dass solche Eintragungen zur Vectoringliste nicht schutzwürdig sind, "die eine missbräuchliche, ggfs. sogar schikanöse Rechtsausübung darstellen, weil es ihnen an einer Verankerung in einer verfestigten lokalen oder regionalen Erschließungsplanung fehlt. Erfasst werden mit dieser Fallgruppe solche Reservierungen, die nach den Umständen des jeweiligen Falles nicht Ausfluss einer ernsthaften Planung sind, sondern lediglich als Gegenstand für Rechtshändel mit dritten Unternehmen dienen sollen." (Beschluss BK3-12/131 vom 29.08.2013, dort S. 118) Durch korrespondierende Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur wurde daher sichergestellt, dass derartige Eintragungen zur Vectoringliste untersagt bzw. für unwirksam erklärt werden können. Schließlich lässt sich kaum ein Vergleich zwischen der Vectoringliste und öffentlichen Ausschreibungen im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge ziehen. Denn ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren soll zuvorderst einen fairen und transparenten Bieterwettbewerb zwischen solchen Unternehmen ermöglichen, die sich um Aufträge der öffentlichen Hand bewerben wollen. Die Vectoringliste hingegen soll gewährleisten, dass der infrastrukturbasierte Wettbewerb zwischen eigenwirtschaftlich handelnden Unternehmen nicht aufgrund der besonderen Eigenarten der Vectoringtechnik unterminiert wird. Sie erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme. Für eine Rückmeldung bis zum 07.08.2019 wäre ich Ihnen verbunden. Bitte übersenden Sie diese auch an <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für ihre Antwort! Meine Antwort möchte entsprechend der von mir ges…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
4. August 2019 12:36
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für ihre Antwort! Meine Antwort möchte entsprechend der von mir gestellten 2 Anfragen unterteilen: 1. Konkrete Informationen zu meinem Wohnstandort 2. Veröffentlichung der Vectoringliste zu 1.: Sie führen aus, dass die Eintragungen in die Vectoringliste geschützte Betriebsgeheimnisse von TK Unternehmen sind, zunächst allerdings nur für den Zeitraum der Reservierung von 12 Monaten. Bei missbräuchlicher Nutzung der Vectoring Liste würden ihre Behörde tätig. Logischer Weise müssten sie dann sämtliche Eintragungen überprüfen, die KVz betreffen, die nicht in der vorgesehenen Frist von 12 Monaten mit Vectoring ausgebaut wurden. Der KVz, der meinen Standort verbindet, wurde spätestens Mitte 2017 reserviert. Das ist daraus abzuleiten, dass Wettbewerber zu diesem Zeitpunkt aufgefordert wurden, deren Hardware aus dem KVz zu entfernen. In meinem Fall Telefonica/O2. Das liegt nun über 2 Jahre zurück. Ich bitte Sie, mir die für "meinen" KVz in die Vectoring Liste erfolgten Eintragungen durch Übersendung der entsprechenden Dokumente offenzulegen. Um nicht in den Konflikt mit Betriebsgeheimnissen zu kommen, genügt es mir für meinen Standort zunächst, wenn diese Dokumente den Zeitraum 1.1.2015 - 4.8.2018 abdecken. Wie ausgeführt, muss eine Eintragung für meinen KVz in die Vectoring Liste bereits vor mehr als 2 Jahren erfolgt sein. Daher darf ich annehmen, dass es in ihrem Hause Dokumente gibt, die den nicht fristgerechten Vectoringausbau meines KVz betreffen. Anfragen , Sanktionen etc. Ich bitte Sie mir diese Unterlagen vollumfänglich zuzusenden. Zu 2. Da am TK Markt defacto ein Oligopol von wenigen TK Unternehmen besteht, ist der Inhalt der Vectoring Liste für die einzelnen Wettbewerber sicherlich nicht wirklich überraschend. Anders formuliert, kann TK Unternehmen A einen KVz nicht reservieren, ist für TK Unternehmen A klar, dass B oder C den Ausbau in diesem Gebiet planen. Insofern kann ich nicht nachvollziehen, dass die Geheimhaltung der Vectoringliste Betriebsgeheimnisse von TK Unternehmen im Innenverhältnis schützen soll. Hinzu kommt, dass die Vectoringliste von einem Tochterunternehmen der Telekom selbst geführt wird. Die Telekom beklebt sogar in großem Stil KVz mit Werbung "Ich stehe hier für schnelles Internet" und gibt so indirekt ihr Geheimhaltungsinteresse auf. Ich bleibe dabei, dass ein Informationsbedürfnis und meiner persönlichen Meinung nach auch ein Informationsrecht der Verbraucher besteht, zu erfahren, welche konkreten Planungen für den Ausbau der digitalen Infrastruktur am Standort aktuell sind. Nur so kann er als Marktteilnehmer zum jeweiligen Zeitpunkt das für ihn sinnvollste Versorgungsangebot auswählen. Oft sind derlei Entscheidungen mit Zusatzkosten für den Verbraucher verbunden (Kabelanschluss Baukosten etc) , oft werden von den TK Unternehmen nur Verträge mit langer Laufzeit beworben. Ob nun der Schutz von "betriebsinternen" Daten der TK Unternehmen höher zu gewichten ist, als ein für den Verbraucher transparenter Markt, muss geklärt werden. Sie erklären, dass die Geheimhaltung der Vectoringliste eigentlich nur die Reservierungsdauer, also die zurückliegenden 12 Monate betrifft. Wäre es ihnen also möglich, die Vectoringliste Stand 4.8.2018 zu veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesnetzagentur
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin ab dem 01.10.2019 wieder erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht weitergelei…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Automatische Antwort: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
4. August 2019 12:36
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin ab dem 01.10.2019 wieder erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an ein anderes Mitglied der Beschlusskammer. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für ihre Antwort! Meine Antwort möchte entsprechend der von mir ges…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
4. August 2019 12:37
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für ihre Antwort! Meine Antwort möchte entsprechend der von mir gestellten 2 Anfragen unterteilen: 1. Konkrete Informationen zu meinem Wohnstandort 2. Veröffentlichung der Vectoringliste zu 1.: Sie führen aus, dass die Eintragungen in die Vectoringliste geschützte Betriebsgeheimnisse von TK Unternehmen sind, zunächst allerdings nur für den Zeitraum der Reservierung von 12 Monaten. Bei missbräuchlicher Nutzung der Vectoring Liste würden ihre Behörde tätig. Logischer Weise müssten sie dann sämtliche Eintragungen überprüfen, die KVz betreffen, die nicht in der vorgesehenen Frist von 12 Monaten mit Vectoring ausgebaut wurden. Der KVz, der meinen Standort verbindet, wurde spätestens Mitte 2017 reserviert. Das ist daraus abzuleiten, dass Wettbewerber zu diesem Zeitpunkt aufgefordert wurden, deren Hardware aus dem KVz zu entfernen. In meinem Fall Telefonica/O2. Das liegt nun über 2 Jahre zurück. Ich bitte Sie, mir die für "meinen" KVz in die Vectoring Liste erfolgten Eintragungen durch Übersendung der entsprechenden Dokumente offenzulegen. Um nicht in den Konflikt mit Betriebsgeheimnissen zu kommen, genügt es mir für meinen Standort zunächst, wenn diese Dokumente den Zeitraum 1.1.2015 - 4.8.2018 abdecken. Wie ausgeführt, muss eine Eintragung für meinen KVz in die Vectoring Liste bereits vor mehr als 2 Jahren erfolgt sein. Daher darf ich annehmen, dass es in ihrem Hause Dokumente gibt, die den nicht fristgerechten Vectoringausbau meines KVz betreffen. Anfragen , Sanktionen etc. Ich bitte Sie mir diese Unterlagen vollumfänglich zuzusenden. Zu 2. Da am TK Markt defacto ein Oligopol von wenigen TK Unternehmen besteht, ist der Inhalt der Vectoring Liste für die einzelnen Wettbewerber sicherlich nicht wirklich überraschend. Anders formuliert, kann TK Unternehmen A einen KVz nicht reservieren, ist für TK Unternehmen A klar, dass B oder C den Ausbau in diesem Gebiet planen. Insofern kann ich nicht nachvollziehen, dass die Geheimhaltung der Vectoringliste Betriebsgeheimnisse von TK Unternehmen im Innenverhältnis schützen soll. Hinzu kommt, dass die Vectoringliste von einem Tochterunternehmen der Telekom selbst geführt wird. Die Telekom beklebt sogar in großem Stil KVz mit Werbung "Ich stehe hier für schnelles Internet" und gibt so indirekt ihr Geheimhaltungsinteresse auf. Ich bleibe dabei, dass ein Informationsbedürfnis und meiner persönlichen Meinung nach auch ein Informationsrecht der Verbraucher besteht, zu erfahren, welche konkreten Planungen für den Ausbau der digitalen Infrastruktur am Standort aktuell sind. Nur so kann er als Marktteilnehmer zum jeweiligen Zeitpunkt das für ihn sinnvollste Versorgungsangebot auswählen. Oft sind derlei Entscheidungen mit Zusatzkosten für den Verbraucher verbunden (Kabelanschluss Baukosten etc) , oft werden von den TK Unternehmen nur Verträge mit langer Laufzeit beworben. Ob nun der Schutz von "betriebsinternen" Daten der TK Unternehmen höher zu gewichten ist, als ein für den Verbraucher transparenter Markt, muss geklärt werden. Sie erklären, dass die Geheimhaltung der Vectoringliste eigentlich nur die Reservierungsdauer, also die zurückliegenden 12 Monate betrifft. Wäre es ihnen also möglich, die Vectoringliste Stand 4.8.2018 zu veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfragen. Zu Ihren zwei Anfragen möchte ich wie folgt Stellun…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
8. August 2019 11:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfragen. Zu Ihren zwei Anfragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen. Zu 1. Ja, die Vectoringliste unterliegt der Vertraulichkeit zum Schutze der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von TK-Unternehmen, für die Dauer von zwölf Monaten. Wie bereits erläutert, kann es grundsätzlich im Rahmen einer sog. Fristverzögerung zu einer Verlängerung der ursprünglich angezeigten Ausbaufrist kommen. Insofern würde sich die Dauer der Eintragung in die Vectoringliste und somit auch der Schutz der dort gespeicherten Daten verlängern. Tatsächlich überprüft die Bundesnetzagentur jede Eintragung, bei der die Ausbaufrist überschritten wird (s. a. Erläuterungen E-Mail vom 31.07.2019). Zu 2. Im Bereich des Festnetzes gibt es derzeit 192 Unternehmen, die das Netz der Telekom Deutschland GmbH nutzen und somit berechtigt sind sich in die Vectoringliste eintragen zu lassen. So lässt sich also nicht ohne Weiteres für Unternehmen A nachvollziehen welches andere Unternehmen im Falle einer Ablehnung der Eintragung in der Vectoringliste bereits eingetragen ist. Wenn Unternehmen, wie in Ihrem Bespiel die Telekom, öffentlich damit werben, dass sie einen KVz mit breitbandigem Internet ausgebaut haben bzw. dies zurzeit tun, so ist dies die unternehmerische Entscheidung des betreffenden Unternehmens selbst. Die Offenlegung kann aus verschiedensten (strategischen) Gründen zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen und obliegt ausschließlich den in der Vectoringliste eingetragenen Unternehmen selbst. Eine Offenlegung durch Dritte darf aufgrund der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht erfolgen. Wenn Sie sich darüber informieren möchten, welche Breitband-Angebote es für Ihren Wohnstandort gibt, können Sie dies unter folgendem Link einsehen: https://www.bmvi.de/DE/Themen/Digital... Darüber hinaus können Sie sich bei Ihrer Gemeinde informieren, ob für ihren Wohnstandort ggf. ein geförderter Breitbandausbau geplant ist. Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in zu 1 Da die Telekom den KVz der meine Wohnung versorgt , mit Werbung beklebt und an…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
10. August 2019 04:08
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zu 1 Da die Telekom den KVz der meine Wohnung versorgt , mit Werbung beklebt und an meinem Wohnort Vectoring VDSL erschliesst, darf man zumindest für den KVz der meine Wohnung versorgt behaupten, dass es mittlerweile öffentlich ist, dass dieser von der Telekom für Vectoring VDSL in der Vectoring Liste reserviert wurde. Ich habe dargelegt, dass die Reservierung in der Vectoringliste vor weit mehr als einem Jahr erfolgt sein muss und leider der entsprechende Ausbau nicht umgesetzt wurde. Es muss also über den Eintrag in die Vectoringliste hinaus Dokumente und Informationen , wie z.B. Nachfragen wegen Terminüberschreitung ihrerseits oder eben Verlängerungsanträge seitens des TK Unternehmens geben. Ich möchte Sie daher nochmals bitten, mir die entsprechenden Unterlagen und Vorgänge , die den Vectoring Ausbau an meiner Adresse betreffen zukommen zu lassen. Gerne können sie zunächst in den Dokumenten die Informationen schwärzen, die sie für schutzwürdig halten. Spätestens nach erfolgtem Vectoring Ausbau an meinem Standort sind die für meine Wohnung angefragten Dokumente dann nicht mehr schutzwürdig und können mir im Klartext übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesnetzagentur
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am 13.08.2019 wieder im Büro. Ihre Nachricht wird nicht gelesen und auch n…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Automatische Antwort: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
10. August 2019 04:08
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am 13.08.2019 wieder im Büro. Ihre Nachricht wird nicht gelesen und auch nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Angelegenheiten an ein anderes Mitglied der Beschlusskammer 3. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in zu 1 Da die Telekom den KVz der meine Wohnung versorgt , mit Werbung beklebt und an…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vectoring-Liste [#154267]
Datum
10. August 2019 04:09
An
Bundesnetzagentur
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in zu 1 Da die Telekom den KVz der meine Wohnung versorgt , mit Werbung beklebt und an meinem Wohnort Vectoring VDSL erschliesst, darf man zumindest für den KVz der meine Wohnung versorgt behaupten, dass es mittlerweile öffentlich ist, dass dieser von der Telekom für Vectoring VDSL in der Vectoring Liste reserviert wurde. Ich habe dargelegt, dass die Reservierung in der Vectoringliste vor weit mehr als einem Jahr erfolgt sein muss und leider der entsprechende Ausbau nicht umgesetzt wurde. Es muss also über den Eintrag in die Vectoringliste hinaus Dokumente und Informationen , wie z.B. Nachfragen wegen Terminüberschreitung ihrerseits oder eben Verlängerungsanträge seitens des TK Unternehmens geben. Ich möchte Sie daher nochmals bitten, mir die entsprechenden Unterlagen und Vorgänge , die den Vectoring Ausbau an meiner Adresse betreffen zukommen zu lassen. Gerne können sie zunächst in den Dokumenten die Informationen schwärzen, die sie für schutzwürdig halten. Spätestens nach erfolgtem Vectoring Ausbau an meinem Standort sind die für meine Wohnung angefragten Dokumente dann nicht mehr schutzwürdig und können mir im Klartext übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vectoring-Liste“ [#154267] [#154267]
Datum
18. September 2019 18:34
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/154267 Ich bin der Meinung, die aufgeführten Argumente der Behörden sind nicht geeignet meinen Informationsanspruch nicht zu erfüllen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 154267.pdf Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vectoring-Liste“ [#154267] [#154267]
Datum
18. September 2019 18:38
An
Bundesnetzagentur
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 44 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesnetzagentur
AW: IFG Anfrage Antragsteller/in (#154267); Hier: Ablehnung Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: IFG Anfrage Antragsteller/in (#154267); Hier: Ablehnung
Datum
26. September 2019 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre IFG-Anfrage (#154267) vom 04.07.2019. Sie begehren mit Ihrem Auskunftsersuchen Einblick in die sog. Vectoringliste. Wie Ihnen bereits mit E-Mails vom 18.07., 31.07. und 08.08.2019 mitgeteilt wurde, unterliegt die Vectoringliste einem strengen Datenschutzkonzept, da in ihr sensible Informationen über die eigenwirtschaftlichen Betätigungen zahlreicher Telekommunikationsanbieter hinterlegt sind, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen darstellen. Infolgedessen ist eine Offenlegung der Liste oder eines Teils der Liste nicht möglich. Darüber hinaus weise ich Sie erneut auf die Regelung des § 3 Abs. 1 lit. d) IFG hin. Hiernach besteht ein Auskunftsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der fraglichen Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. In der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung heißt es: "Geschützt sind schließlich Belange der Aufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Telekommunikationsgesetz oder dem Energiewirtschaftsgesetz. Die mit der Anwendung dieser Gesetze betrauten Behörden erhalten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags wettbewerbsrelevante Unternehmens- und Marktdaten, werten diese zum Zwecke der Wettbewerbsaufsicht bzw. der wettbewerbssichernden Regulierung aus und erstellen daraus eigene Marktübersichten. Ein Bekanntwerden dieser Information könnte den Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindern oder verfälschen. Wettbewerber könnten den Anspruch auf Informationszugang dazu nutzen, ihre Konkurrenten auszuspähen, um sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Der Zugang zu diesen Daten entspräche in seiner Wirkung einem Marktinformationssystem, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre. Demgegenüber ist die notwendige Transparenz der Behördentätigkeit unter Beachtung der Besonderheiten der Wettbewerbsaufsicht und Regulierungstätigkeit bereits durch die gesetzlichen Berichtspflichten der Behörden und die Monopolkommission gewährleistet." (BT-Drs. 15/ 4493,S. 9 f.) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Etablierung der Vectoringliste basiert letztlich auf der Auferlegung spezifischer Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG und soll unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten der Vectoringtechnik einen fairen Infrastrukturwettbewerb zwischen den ausbauwilligen Unternehmen sicherstellen. Wären die in der Vectoringliste enthaltenen Informationen allerdings allen Interessierten öffentlich zugänglich, stünden erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten. Denn dann wäre offen erkennbar, welches Unternehmen wo auszubauen gedenkt bzw. welche Versorgungsgebiete möglicherweise noch von keinem Unternehmen für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau vorgesehen sind. Auf Grundlage dessen wäre es dann z.B. auch möglich, dass wirtschaftlich und finanziell besonders schlagkräftige Unternehmen die Ausbauszenarien kleinerer Unternehmen durch eigene Ausbaumaßnahmen gezielt durchkreuzen, um Letztere in ihren wettbewerblichen und ökonomischen Handlungsmöglichkeiten übergebührlich einzuschränken. Auf diese Weise würde der chancengleiche Infrastrukturwettbewerb, dessen Sicherstellung und Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 TKG eine der Kernaufgaben der Bundesnetzagentur darstellt, erheblich erschwert. Demzufolge steht schon § 3 Abs. 1 lit.d) IFG Ihrem Auskunftsersuchen entgegen. Ihr Einsichtsgesuch im Rahmen Ihrer IFG-Anfrage wird aus vorgenannten Gründen hiermit abgelehnt. Die Ablehnung gilt ebenso für Ihre geänderte Anfrage vom 04.08.2019, in der Sie die Einsicht in die Vectoringliste nur für "Ihren" Kvz im Zeitraum 1.1.2015 - 4.8.2018 verlangen. § 9 Abs. 2 IFG sieht vor, dass Sie über einen möglichen späteren Zeitpunkt des Informationszugangs unterrichtet werden müssen. Ein Informationszugang zur Vectoringliste ist voraussichtlich erst nach abgeschlossenem Vectoringausbau und der Bekanntmachung durch das jeweilige Unternehmen möglich. Wann dieser Zeitpunkt eintritt kann die Beschlusskammer aktuell nicht absehen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-728/003 II#0149 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Vectoring-Liste« [#154267] # 25-728/003 II#0149
Datum
1. Oktober 2019 09:00
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
459,1 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-728/003 II#0149 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-node.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Vectoring-Liste« [#154267] # 25-728/003 II#0149 [#154267]
Datum
3. Oktober 2019 12:24
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 59 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Vectoring-Liste« [#154267] # 25-728/003 II#0149 [#154267]
Datum
6. November 2019 12:21
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 93 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154267
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Vectoring-Liste« [#154267] # 25-728/003 II#0149 [#154267]
Datum
6. November 2019 12:21
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vectoring-Liste“ vom 04.07.2019 (#154267) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 93 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154267
Bundesnetzagentur
IFG-Anfragen #154267 und ##154266 Sehr geehrteAntragsteller/in um Ihre oben genannten IFG-Anfragen endgültig besc…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
IFG-Anfragen #154267 und ##154266
Datum
29. November 2019 12:41
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in um Ihre oben genannten IFG-Anfragen endgültig bescheiden zu können, benötige ich eine Postanschrift von Ihnen. Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Anfragen #154267 und ##154266 [#154267] Sehr geehrteAntragsteller/in seit Juli 2019 versuche ich von Ihne…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfragen #154267 und ##154266 [#154267]
Datum
2. Dezember 2019 11:13
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in seit Juli 2019 versuche ich von Ihnen Informationen den Vectoring VDSL Ausbau betreffend zu bekommen. Zunächst allgemein, dann eingeschränkt auf meine Wohnadresse. Sie verweigern seither jegliche Auskunft. Sie führen mehrfach den Anspruch auf Datenschutz der entsprechenden TK Unternehmen während der Planungs- und Realisierungsphase des Vectoring Ausbaus aus wettbewerbsrechtlichen Gründen bzw. zur Wahrung deren Betriebsgeheimnisse an. Ich habe meine Anfrage auf meine ihnen bekannte Wohnadresse eingeschränkt. Auch hier verweigern Sie jegliche Auskunft mit vorab beschriebener Argumentatuion. Von der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung meines Wohnortes habe ich erfahren, dass die Telekom Deutschland 2016 Bauarbeiten für den Vectoring Ausbau ,die meine Wohnung betreffen, genehmigen lassen hat und den Vectoring Ausbau bis KW 44/2017 abgeschlossen haben wollte. Anfang 2018 hat die Telekom Deutschland die Arbeiten der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung als fertiggestellt gemeldet. Die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde hatte also zum Zeitpunkt meiner Anfrage im Juli 2019 Kenntnis, dass die Arbeiten abgeschlossen waren. Ihre Argumentation mit der sie meinen Informationsanspruch abgelehnt haben, ist daher absolut nicht nachvollziehbar. Ich möchte sie daher nochmals bitten, mir die entsprechenden Unterlagen, den Vectoringausbau meine ihnen bekannte Wohnadresse betreffend, zukommen zu lassen. Bitte fügen Sie unbedingt auch die Informationen, die Zeit nach der angeblichen Fertigstellung der Bauarbeiten ,Anfang 2018, betreffend bei. Spätestens seit meiner Anfrage im Juli 2019 hat ihre Behörde Kenntnis, dass obwohl der Vectoringausbau an meiner Wohnadresse von der Telekom Deutschland bereits Anfang 2018 als fertiggestellt gemeldet wurde, dieser jedoch bis zum Zeitpunkt meiner Anfrage [ bis zum heutigen2.12.2019] mehr als ein Jahr später, tatsächlich nicht fertiggestellt war. Seit dem Eintrag der Telekom Deutschland in die Vectoringliste meine Wohnung betreffend, den ich auf Mitte 2016 vermute, sind nun mehr als 3 Jahre vergangen , ohne dass die Bauarbeiten abgeschlossen wurden. Trotz Fertigmeldung. Ihre Behörde als Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass das für den Vectoringausbau vorgesehene Windhundverfahren mit einer "Reservierungsmöglichkeit" bestimmter Ausbaubereiche für 12 Monate, nicht missbräuchlich genutzt wird. Auch wenn die Vectoringliste von einem Tochterunternehmen der Telekom geführt wird. Es müssen also auch nach des mutmaßlich als fertig gemeldeten aber tatsächlich nicht realisierten Vectoringausbaus meine Wohnung betreffend , dokumentierte Maßnahmen in ihrem Hause stattgefunden haben. Diese Dokumente möchte ich Sie bitten, mir zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154267 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Ablehnung
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung
Datum
6. Dezember 2019
Status
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vectoring-Liste“ [#154267] [#154267]
Datum
7. Dezember 2019 12:52
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/154267 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Bundesnetzagentur selbst in ihrer Begründung angibt, dass die Informationen nach Abschluss des Vectoringausbaus mir zugänglich gemacht werden können. Ich habe die Bundesnetzagentur bereits informiert, dass die Telekom Deutschland, welche den Vectoringausbau für meine Adresse durchführt, die Fertigstellung der Bauarbeiten an die zuständige Stelle der Stadt bereits gemeldet hat. Außerdem ist aus der Vectoringliste für die Bundesnetzagentur ersichtlich, dass der Vectoringausbau längst fertiggestellt sein muss. Es wurden keine anderslautenden Dokumente von der Bundesnetzagentur angeführt, die die offizielle Fertigung in Frage stellen. Außerdem ist bekannt, dass die Telekom den Vectoringausbau im gesamten Stadtgebiet vornimmt. Insofern bestätigt die Bundesnetzagentur selbst, dass mir die angefragten Informationen und Dokumente meine Wohnung betreffend nun zur Verfügung gestellt werden können. Dies gilt ebenso für meine Anfrage nach Veröffentlichung der gesamten Vectoringliste, zumindest für den Teil der Vectoringliste, der den Status „Ausbau fertiggestellt“ hat oder haben müsste. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 154267.pdf - 2019-10-01_1-87941_2019.pdf - 2019-12-06_1-2019_12_07_12_29_55.pdf Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154267
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die Beschlusskammer hat in ihrer Antwort meine Anfrage abgelehnt. https://fragdenst…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vectoring-Liste“ [#154267] [#154267]
Datum
19. Dezember 2019 22:45
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Beschlusskammer hat in ihrer Antwort meine Anfrage abgelehnt. https://fragdenstaat.de/anfrage/vectoring-liste/440153/anhang/2019_12_07_12_29_55_geschwaerzt.pdf Wie vorab begründet , halte ich diese Entscheidung für falsch und bitte Sie nun vermittelnd tätig zu werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154267

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in das beigefügte Schreiben erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form. Mit f…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage „Vectoring-Liste“ [#154267] # 25-728/003 II#0149
Datum
23. Januar 2020 16:26
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in das beigefügte Schreiben erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen