VEGAN und Corona

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Bitte teilen Sie mir mit welche Studien es bis HEUTE gibt zum Thema:

Opfer von Covid-19 die VEGAN leben.

Teilen Sie mir die wissenschaftlichen Untersuchungen dazu mit. Wurden Veganerinnen und Veganer untersucht bzw. gibt es Studien dazu? Wenn ja bitte die Quellen angeben.

Wenn Sie bis jetzt keine Untersuchen veranlasst haben, teilen Sie mir den Grund mit.

Liegen Ihnen zusätzlich Daten von Rohköstlern vor?

Wenn Ihnen dazu nichts vorliegt, möchte ich gerne wissen WANN Sie vorhaben diese Daten zu ergeben?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
Gloria Neugebauer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Gloria Neugebauer
Betreff
VEGAN und Corona [#228444]
Datum
16. September 2021 13:08
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit welche Studien es bis HEUTE gibt zum Thema: Opfer von Covid-19 die VEGAN leben. Teilen Sie mir die wissenschaftlichen Untersuchungen dazu mit. Wurden Veganerinnen und Veganer untersucht bzw. gibt es Studien dazu? Wenn ja bitte die Quellen angeben. Wenn Sie bis jetzt keine Untersuchen veranlasst haben, teilen Sie mir den Grund mit. Liegen Ihnen zusätzlich Daten von Rohköstlern vor? Wenn Ihnen dazu nichts vorliegt, möchte ich gerne wissen WANN Sie vorhaben diese Daten zu ergeben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gloria Neugebauer Anfragenr: 228444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228444/
Mit freundlichen Grüßen Gloria Neugebauer
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 16.09.2021 Sehr geehrte Frau Neugebauer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wi…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.09.2021
Datum
16. September 2021 15:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Neugebauer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0380. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Az. 2.13.04/0003#0380 - Ihre Anfrage vom 16.08.2021 Sehr geehrte Frau Neugebauer, haben Sie vielen Dank für Ihre …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Az. 2.13.04/0003#0380 - Ihre Anfrage vom 16.08.2021
Datum
17. September 2021 09:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Neugebauer, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 16.08.2021 (Az. 2.13.04/0003#0380), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Auswertung von Daten nach bestimmten Gesichtspunkten gewährt, sondern lediglich den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Auch gewährt das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Anzahl von sich (ausschließlich) vegan oder von Rohkost ernährenden Personen, die mit dem Coronavirus infiziert oder an/mit diesem gestorben sind, vorliegen. Im Einzelnen: Dem RKI liegt eine solche Auswertung des Anteils an erkrankten oder verstorbenen Personen und deren Ernährungsgewohnheiten nicht vor. Welche Daten von den Gesundheitsämtern über die Landesbehörden an das RKI weitergeleitet werden, ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dort werden die Ernährungsgewohnheiten nicht als meldepflichtige Information genannt. Nähere Informationen zu den meldepflichtigen Daten und dem Meldeweg erhalten Sie unter den Überschriften "Was ist alles meldepflichtig?" und "Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?" im FAQ auf der Website des RKI. Dieser ist abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Hinsichtlich der Ernährungsgewohnheiten hat das RKI weder eigene Untersuchungen durchgeführt noch sind dem RKI Untersuchungen anderer wissenschaftlicher Einrichtungen hierzu bekannt. Derzeit werden von Seiten des RKI auch keine Untersuchungen hierzu geplant. Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
Gloria Neugebauer
AW: Az. 2.13.04/0003#0380 - Ihre Anfrage vom 16.08.2021 [#228444] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Gloria Neugebauer
Betreff
AW: Az. 2.13.04/0003#0380 - Ihre Anfrage vom 16.08.2021 [#228444]
Datum
19. Oktober 2021 06:54
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „VEGAN und Corona“ vom 16.09.2021 (#228444) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Gloria Neugebauer Anfragenr: 228444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228444/

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Robert Koch-Institut
AW: Az. 2.13.04/0003#0380 - Ihre Anfrage vom 16.08.2021 [#228444] Sehr geehrte Frau Neugebauer, Ihre Anfrage wurd…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Az. 2.13.04/0003#0380 - Ihre Anfrage vom 16.08.2021 [#228444]
Datum
21. Oktober 2021 08:20
Status
Sehr geehrte Frau Neugebauer, Ihre Anfrage wurde mit E-Mail vom 17.09.2021 umfassend bereits beantwortet. Mit freundlichen Grüßen