Sehr geehrte Frau Neugebauer,
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 16.08.2021 (Az. 2.13.04/0003#0380), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Auswertung von Daten nach bestimmten Gesichtspunkten gewährt, sondern lediglich den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Auch gewährt das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Anzahl von sich (ausschließlich) vegan oder von Rohkost ernährenden Personen, die mit dem Coronavirus infiziert oder an/mit diesem gestorben sind, vorliegen. Im Einzelnen:
Dem RKI liegt eine solche Auswertung des Anteils an erkrankten oder verstorbenen Personen und deren Ernährungsgewohnheiten nicht vor. Welche Daten von den Gesundheitsämtern über die Landesbehörden an das RKI weitergeleitet werden, ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dort werden die Ernährungsgewohnheiten nicht als meldepflichtige Information genannt.
Nähere Informationen zu den meldepflichtigen Daten und dem Meldeweg erhalten Sie unter den Überschriften "Was ist alles meldepflichtig?" und "Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?" im FAQ auf der Website des RKI. Dieser ist abrufbar unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...
Hinsichtlich der Ernährungsgewohnheiten hat das RKI weder eigene Untersuchungen durchgeführt noch sind dem RKI Untersuchungen anderer wissenschaftlicher Einrichtungen hierzu bekannt. Derzeit werden von Seiten des RKI auch keine Untersuchungen hierzu geplant.
Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen