Z21-1 1286 110 lim
Sehr
geehrtAntragsteller/in
Sie haben einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, gestellt. Konkret baten Sie um Übersendung von einer Zusammenfassung über die gesetzliche Lage, ob Sie die IMEI von Geräten, insbesondere Telekommunikationsgeräten, verändern dürfen oder ob diese konstant identisch bleiben müsse.
Mit Ihrer Anfrage bitten Sie um Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Änderung einer IMEI-Nummer. Die Beantwortung einer Rechtsfrage fällt grundsätzlich nicht unter die vorgenannten Bestimmungen des IFG, UIG bzw. VIG. Ihre Anfrage stellt somit keinen Antrag nach diesen Bestimmungen dar. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist mir in Ihrem Fall keine rechtliche Beratung möglich, so dass ich Sie bei Bedarf auf eine entsprechende anwaltliche Beratung verweisen möchte. Darüber hinaus erlaube ich mir den Hinweis auf die Internetseite der Bundesnetzagentur unter
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Nummerierung/TechnischeNummern/IMEI/imei_node.html. Unter diesem Link wird u.a. ausgeführt, dass Sie weitere Informationen (Aufbau, Verwendungszweck und Zuteilungsprinzipien) in Bezug auf die IMEI bei der GSM-Association unter
www.gsma.com<
http://www.gsma.com> sowie auf den Seiten des TÜV SÜD BAPT (
www.tuv-sud.co.uk<
http://www.tuv-sud.co.uk>) finden können. Eine Zuteilung von IMEI-Nummern findet durch die Bundesnetzagentur nicht statt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen