Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Nachteilsausgleiche in Abiturprüfungen

Welche Daten durch das Ministerium über die betroffenen Schüler*innen erhoben und verarbeitet werden, die einen Nachteilsausgleich in den Abiturprüfungen erhalten, sowie deren Speicherfristen und deren Ursprung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. November 2019
  • Frist
    10. Dezember 2019
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Daten durc…
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Nachteilsausgleiche in Abiturprüfungen [#170042]
Datum
7. November 2019 22:48
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Daten durch das Ministerium über die betroffenen Schüler*innen erhoben und verarbeitet werden, die einen Nachteilsausgleich in den Abiturprüfungen erhalten, sowie deren Speicherfristen und deren Ursprung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Nacht…
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
AW: Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Nachteilsausgleiche in Abiturprüfungen [#170042]
Datum
10. Dezember 2019 06:22
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Nachteilsausgleiche in Abiturprüfungen“ vom 07.11.2019 (#170042) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 170042 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
AZ: 0831-0001#2019/0003-0901 9411C Vollzug des Landestransparenzgesetzes Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem An…
Von
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
LTranspG; Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Nachteilsausgleiche in Abiturprüfungen [#170042];
Datum
12. Dezember 2019 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ: 0831-0001#2019/0003-0901 9411C Vollzug des Landestransparenzgesetzes Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag vom 07.11.2019 nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) geben wir statt. Das Vorgehen bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs im Abitur ist im jährlich erscheinenden Rundschreiben zur Abiturprüfungsordnung (aktuelle Fassung vom 21.06.2019 für das Abitur 2020) im Kapitel 1.7 geregelt. Der Nachteilsausgleich wird vom Schüler oder der Schülerin beantragt und kann vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der Schule gewährt werden. In diesen Prozess ist das Ministerium für Bildung nur dann eingebunden, wenn für den Nachteilsausgleich eine Anpassung der zentralen Prüfungsteile in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch notwendig ist. In diesem Fall übermittelt die Schule der zuständigen Stelle im Ministerium für Bildung die Form des Nachteilsausgleichs, den Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin in der Schule und den Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin der Förderschule, damit die mit den Anpassungen beauftragte Förderschullehrkraft die Adaption vornehmen kann. Die von der Schule übermittelten Daten werden unmittelbar nach dem Abitur gelöscht. Kosten gemäß § 24 LTranspG fallen vorliegend nicht für Sie an, denn abweichend von der generellen Kostenerhebungspflicht des § 24 Abs. 1 Satz 1 LTranspG werten wir unsere Auskunft hier als einfache schriftliche Auskunft (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LTranspG). Abschließend hinweisen möchten wir darauf, dass ein Antrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss. Bitte geben Sie daher bei entsprechenden elektronischen Anfragen immer Ihre Adresse an. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Bildung einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1]an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Fußnote: [1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Mit freundlichen Grüßen