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Verarbeitungsverzeichnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DS-GVO einschließlich Freigabeerklärung(en) nach § 4 Abs. 1 BbgDSG Ihrer Behörde.

Dies ist ein Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. April 2020
  • Frist
    8. Mai 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art…
An Landesrechnungshof Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verarbeitungsverzeichnis [#183958]
Datum
4. April 2020 00:29
An
Landesrechnungshof Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DS-GVO einschließlich Freigabeerklärung(en) nach § 4 Abs. 1 BbgDSG Ihrer Behörde. Dies ist ein Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 183958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183958
Landesrechnungshof Brandenburg
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihre Anfrage bezüglich des Verarbeitungsverzeichnisses ist hier eingegang…
Von
Landesrechnungshof Brandenburg
Betreff
Verarbeitungsverzeichnis
Datum
14. April 2020 15:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihre Anfrage bezüglich des Verarbeitungsverzeichnisses ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Landesrechnungshof Brandenburg
Sehr [geschwärzt], zur Einsichtnahme in das Verarbeitungsverzeichnis bitte ich Sie, einen Termin mit dem behördlic…
Von
Landesrechnungshof Brandenburg
Betreff
Verarbeitungsverzeichnis
Datum
8. Mai 2020 13:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zur Einsichtnahme in das Verarbeitungsverzeichnis bitte ich Sie, einen Termin mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesrechnungshofes Brandenburg, Prof. Dr. Janz, unter [geschwärzt] zu vereinbaren. Ich bitte Sie sich zum Termin entsprechend auszuweisen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> auf Bitte von Herrn Veith Königer wende ich mich an Sie bezüglich meines…
An Landesrechnungshof Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verarbeitungsverzeichnis [#183958]
Datum
15. Mai 2020 19:11
An
Landesrechnungshof Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> auf Bitte von Herrn Veith Königer wende ich mich an Sie bezüglich meines Rechts auf Akteneinsicht in das Verarbeitungsverzeichnis Ihrer Behörde auf Grundlage von § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG. Herr Königer verwies mich an Sie wegen der Terminierung der Akteneinsicht. Da das Vermeiden unnötiger Reisen aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie das "Gebot der Stunde" ist, möchte ich Sie bitten zu prüfen, ob ein Informationszugang in elektronischer Form gewährt werden kann. Für den Fall, dass dies aus meinem Antrag nicht klar hervor ging, erkläre ich mich hiermit ausdrücklich einverstanden. Ich danke Ihnen für die Bearbeitung! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 183958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183958
Landesrechnungshof Brandenburg
Sehr [geschwärzt], haben Sie Dank für Ihre E-Mail. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Abs. 3 S. 1 BbdDa…
Von
Landesrechnungshof Brandenburg
Betreff
Antw: AW: Verarbeitungsverzeichnis [#183958]
Datum
18. Mai 2020 10:05
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr [geschwärzt], haben Sie Dank für Ihre E-Mail. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Abs. 3 S. 1 BbdDatSchG, der ein Recht zur Einsichtnahme normiert, sehe ich mich rechtlich außerstande, Ihnen den gewünschten "Informationszugang in elektronischer Form" zu gewähren. Die Einsichtnahme hat in unserer Behörde zu erfolgen, eine Datenübermittlung ist nicht zulässig. Gern gewähre ich Ihnen diese Einsichtnahme im Rahmen der üblichen Bürozeiten. Bitte teilen Sie mir einen Terminwunsch mit und bringen Sie bitte dann Ihren Personalausweis mit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Landesrechnungshof Brandenburg Graf-von-Schwerin-Str. 1 14469 Potsdam Tel.: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] Mail: [geschwärzt] >>> "[geschwärzt] [#[geschwärzt]]" <[geschwärzt]> [geschwärzt] >>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung. Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 B…
An Landesrechnungshof Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Verarbeitungsverzeichnis [#183958]
Datum
19. Mai 2020 18:21
An
Landesrechnungshof Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung. Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG ist keineswegs "eindeutig". Sie scheinen zu antizipieren, dass eine "Akteneinsicht" eine optische "Sicht" auf eine physische "Akte" erfordert. Der brandenburgische Gesetzgeber hat in Art. 21 Abs. 4 der Landesverfassung von Brandenburg das "Grundrecht auf Akteneinsicht" eingerichtet und durch das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) ausgestaltet. § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 AIG zählt der verschiedene Formen der Akteneinsicht auf. Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber für die persönliche Inaugenscheinnahme der physischen Akten den differenzierten Begriff "Akteneinsicht in die Originaldokumente" benutzt. Die anderen genannten Formen der Akteneinsicht nennt der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 4 AIG "Einsichtsmöglichkeiten", um deutlich zu machen, dass diese Einsichtsmöglichkeiten ebenfalls mögliche Ausgestaltungsformen des Akteneinsichtsrechts in Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg bzw. § 1 AIG sind. Es erscheint sogar wahrscheinlich, dass das AIG nicht nur zur Auslegung von § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG herangezogen werden kann, sondern vorliegend unmittelbar anwendbar ist. Mit den Vorschriften in § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 BbgDSG könnte der Gesetzgeber die Anwendungsbeschränkungen in § 2 Abs. 2 und 5 AIG einschränkt haben. Hierfür spricht insbesondere auch der ähnliche Wortlaut von § 2 Abs. 5 AIG und § 4 Abs. 3 S. 3 BbgDSG. Eine Subsidiaritätsklausel wie in § 1 Abs. 3 des Bundes-IFG, die eine vorrangige Anwendung anderer Gesetze verlangt, gibt es im AIG indes nicht. Ist das AIG unmittelbar anwendbar, verweise ich auch auf § 7 Abs. 3 S. 1 AIG. Auch sind keine Argumente dafür ersichtlich, warum der Gesetzgeber für das Jedermannsrecht in § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG ausschließlich die "Akteneinsicht in die Originaldokumente" iSv § 7 Abs. 1 S. 2 AIG vorgesehen hätte. Ich gehe derzeit davon aus, dass Sie die Akteneinsicht durch die Übersendung elektronischer Dokumente vorliegend nur deshalb ablehnen, weil sie darum fürchten, dass andere Formen der Akteneinsicht (datenschutz-)rechtlich unzulässig sind. Wie Sie sehen, gibt es gute Argumente dafür, dass Sie Ihre Transparenzverpflichtung in § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG auch durch die Übermittlung elektronischer Dokumente erfüllen können. Für den Fall, dass Ihre Zweifel bestehen blieben, möchte ich gerne anbieten die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht von Brandenburg hinzuzuziehen. Sie wäre als Ihre datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde und zuständige gesetzliche Vermittlerin für das Grundrecht auf Akteneinsicht gleich in zweierlei Hinsicht kompetent uns weiter zu helfen. Einen Terminvorschlag kann ich Ihnen vorerst nicht machen. Da die weitere Verlauf der SARS-CoV-2-Pandemie noch nicht absehbar ist, möchte ich für eine Akteneinsicht, die eigentlich ohne persönliche Anwesenheit gewährt werden kann, nicht das Risiko eingehen auf einer Reise nach Potsdam meine Mitmenschen unnötigerweise anzustecken; oder auch umgekehrt angesteckt zu werden. Hierfür werbe ich erneut um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 183958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183958
Landesrechnungshof Brandenburg
Sehr [geschwärzt], Ihrer Bitte folgend, habe ich zur Klärung der Frage nach der Möglichkeit der Einsichtnahme die …
Von
Landesrechnungshof Brandenburg
Betreff
Verarbeitungsverzeichnis
Datum
2. Juni 2020 08:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihrer Bitte folgend, habe ich zur Klärung der Frage nach der Möglichkeit der Einsichtnahme die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht hinzugezogen. Sobald mir eine Antwort zugegangen ist, werde ich Sie informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], Sie wurden durch [geschwärzt] vom Landesrechnungshof Brandenburg kontaktiert, um zu einem Antr…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verarbeitungsverzeichnis“ [#183958] [#183958]
Datum
2. Juni 2020 09:57
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Sie wurden durch [geschwärzt] vom Landesrechnungshof Brandenburg kontaktiert, um zu einem Antrag auf Akteneinsicht in das Verarbeitungsverzeichnis (§ 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG) zu vermitteln. Konkret geht es darum, ob die Akteneinsicht nur durch persönliche Einsichtnahme in die Originaldokumente oder auch auf andere Weise gewährt werden kann. Gerne dürfen Sie mich zur Sache kontaktieren. Die bisherige Kommunikation mit dem Landesrechnungshof können Sie hier einsehen: [geschwärzt] Meine Ansicht zur Sache habe ich in meiner Nachricht an den Landesrechnungshof vom 19. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht. [https://fragdenstaat.de/a/183958/#nachricht-486318] Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 183958.pdf Anfragenr: 183958 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landesrechnungshof Brandenburg vom 04.04.20, # 183958 Sehr [geschwärzt], i…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landesrechnungshof Brandenburg vom 04.04.20, # 183958
Datum
12. Juni 2020 15:17
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
372,7 KB
Sehr [geschwärzt], in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von [geschwärzt] beigefügtes Schreiben zum Az. Kn/002/20/0921 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen i.A. [geschwärzt] ------------------------------------------------------- Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg Sekretariat Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 356-0 Fax: 033203 356-49 ------------------------------------------------------- Informationen gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zur verschlüsselten E-Mail-Kommunikation erhalten Sie unter https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/863912 . Hinweis (gilt nur für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO/§ 42 Abs. 1 BbgPJMDSG)[geschwärzt] Gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO bzw. § 42 Abs. 2 BbgPJMDSG steht Ihnen als betroffener Person der Rechtsweg offen, wenn die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sich nicht mit Ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde befasst oder wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der letzten Zwischen- information über den Stand oder das Ergebnis Ihrer Beschwerde informiert werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam zu erheben.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
002/20/0921 Sehr [geschwärzt], zwischenzeitlich haben wir den Landesrechnungshof Brandenburg angeschrieben und i…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Verarbeitungsverzeichnis " [#183958] - 002/20/0921
Datum
13. August 2020 13:47
Status
Warte auf Antwort
002/20/0921 Sehr [geschwärzt], zwischenzeitlich haben wir den Landesrechnungshof Brandenburg angeschrieben und ihm unsere Rechtsauffassung mitgeteilt. Danach verneinen auch wir die Anwendbarkeit des AIG: Nach § 1 AIG ist es u.a. immer dort einschlägig, wo es keine bereichsspezifische Regelung gibt, die einem unbeschränktem Personenkreis ein Recht auf Einsicht in Akten gewährt. Das Brandenburgische Datenschutzgesetz hat mit seinem § 4 Absatz 3 aber gerade für die Einsicht in die Verfahrensverzeichnisse, welche nach Art. 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu führen sind, ein Jedermannsrecht geschaffen und verdrängt insofern die Bestimmungen des AIG. Die Ausnahmetatbestände nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 BbgDSG, die eine Einsicht ausschlössen, greifen beim Landesrechnungshof nicht. Eine mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Verfahrens durch eine Einsichtnahme in das Verfahrensverzeichnis müsste dargelegt und eine Einsicht in die hiervon betroffenen Bereiche des Verzeichnisses könnte dann bejahendenfalls verweigert werden. Unabhängig hiervon halten wir aber neben dem Recht zur (Akten-)Einsicht selbst – wie bei allen anderen Verwaltungsverfahren üblich – i.d.R. auch ein Recht auf Erhalt von Kopien der Unterlagen, in die Einsicht genommen wird, für gegeben. Inwieweit Sie als Antragsteller die Form der Einsicht - insbesondere die Zusendung von digitalisierten Unterlagen - verlangen können, ist wie das Recht auf den Erhalt von Kopien nicht ausdrücklich im BbgDSG geregelt. Berücksichtigt man die augenblickliche besondere Situation des Bestehens der Corona-Pandemie dürfte es jedoch mindestens einen Ermessensanspruch dahingehend geben, die gewünschten Informationen - möglicherweise gegen die Erstattung der entstehenden Kosten (bei der Unentgeltlichkeit des eigentlichen Einsichtanspruches nicht jedoch gegen eine Verwaltungsgebühr) - auch in Form von Kopien zugesandt zu bekommen. Statt des Versands von papiernen Kopien dürfte dabei darüber hinaus häufig das Versenden von digitalen Kopien häufig unaufwendiger sein. Eine Reaktion des Landesrechnungshofes kann angesichts der Kürze des Zeitraums, der seit dem Versand unseres Schreibens vergangen ist, naturgemäß noch nicht vorliegen. Wir hoffen jedoch, dass unsere Argumente überzeugen und unsere Rechtsauffassung geteilt wird. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ------------------------------------------------------- Bereich Recht Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 [geschwärzt] Fax: 033203 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.lda.brandenburg.de ------------------------------------------------------- Informationen gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zur verschlüsselten E-Mail-Kommunikation erhalten Sie unter https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/863912 . Hinweis (gilt nur für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO/§ 42 Abs. 1 BbgPJMDSG): Gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO bzw. § 42 Abs. 2 BbgPJMDSG steht Ihnen als betroffener Person der Rechtsweg offen, wenn die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sich nicht mit Ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde befasst oder wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der letzten Zwischen- information über den Stand oder das Ergebnis Ihrer Beschwerde informiert werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam zu erheben.

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Landesrechnungshof Brandenburg
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Sehr [geschwärzt], nach der mir nun vorliegenden Stellungnahme der Lande…
Von
Landesrechnungshof Brandenburg
Betreff
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Datum
3. September 2020 12:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], nach der mir nun vorliegenden Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht des Landes Brandenburg vom 17. August 2020 ist eine Einsichtnahme in das Verarbeitungsverzeichnis nach § 4 Absatz 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz zu gewähren. Ich bitte Sie, dafür einen Termin mit der ab 1. September 2020 für die behördlichen Belange des Datenschutzes beim Landesrechnungshof Brandenburg zuständigen Frau Lang unter [geschwärzt] zu vereinbaren. Sofern Sie aufgrund der pandemiebedingten Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesem oder im nächsten Jahr Einsicht nehmen möchten, so steht auch dem nichts im Wege. Für den Fall einer persönlichen Einsichtnahme bitte ich einen gültigen Ausweis bei sich zu führen. Der auch von mir favorisierten Übersendung der zur Einsicht gewünschten Unterlagen per E-Mail steht entgegen, dass es sich dabei um PDF-Dateien handelt, die auch personenbezogene Daten enthalten. Diese dürfen nicht ungeschwärzt veröffentlicht werden. Sollten Sie von dem Angebot einer persönlichen Einsichtnahme keinen Gebrauch machen wollen, so bitte ich Sie um Mitteilung einer gültigen Post-Adresse, damit ich Ihnen Kopien der Unterlagen auf dem Postweg zukommen lassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. [geschwärzt] Leiter der Präsidialabteilung beim Landesrechnungshof Brandenburg Graf-von-Schwerin-Str. 1 14469 Potsdam
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.