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Verarbeitungsverzeichnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DS-GVO einschließlich Freigabeerklärung(en) nach § 4 Abs. 1 BbgDSG Ihrer Behörde.

Dies ist ein Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verarbeitungsverzeichnis [#181933]
Datum
5. März 2020 00:53
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DS-GVO einschließlich Freigabeerklärung(en) nach § 4 Abs. 1 BbgDSG Ihrer Behörde. Dies ist ein Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 181933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181933
Polizeipräsidium Brandenburg
WG: Ihre Anfrage vom 05.03.2020 Ihre Anfrage vom 05.03.2020 Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 05.03.2020 ist i…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Betreff
WG: Ihre Anfrage vom 05.03.2020
Datum
11. März 2020 13:51
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage vom 05.03.2020 Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 05.03.2020 ist im Polizeipräsidium eingegangen. die Bearbeitung Ihres Anliegens wird noch einige Zeit dauern, da ältere Posteingänge vorrangig abzuarbeiten sind. Zudem sind zur Beantwortung weitere Bereiche der Behörde zu beteiligen. Ich danke für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt]
Polizeipräsidium Brandenburg
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage nach dem AIG, betreffend der Zusendung des „Verarbeitungsverzeichnisses“ wird de…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Betreff
WG: Verarbeitungsverzeichnis [#181933]
Datum
28. April 2020 14:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage nach dem AIG, betreffend der Zusendung des „Verarbeitungsverzeichnisses“ wird derzeit geprüft und bearbeitet. Zur Zustellung eines rechtskräftigen Bescheides nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) bitte ich um Mitteilung einer zustellfähigen postalischen Anschrift. Eine Beantwortung Ihrer Anfrage in elektronischer Form via Internetplattform „fragdenstaat.de“ ist nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Polizeipräsidium, Land Brandenburg [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt]([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Nachricht. Um das Verfahren zu vereinfachen eröffn…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verarbeitungsverzeichnis [#181933]
Datum
28. April 2020 22:00
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Nachricht. Um das Verfahren zu vereinfachen eröffne ich gerne den Zugang zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG. Da § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG keine besonderen Formvorschriften vorsieht, können Sie den Bescheid problemlos im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 S. 1, S. 3 Abs. 2 VwVfG also auch per E-Mail bekannt geben. Gerne verweise ich hierbei auf das "Zweite Rundschreiben zur anonymen/pseudonymen IFG-Antragstellung" vom 30. Juli 2019 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (dessen Az. 15-700/001#0088) [1]. Ich gehe davon aus, dass hierzu auch die die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht von Brandenburg für ihren Zuständigkeitsbereich eine ähnliche Haltung hat. Ich möchte Sie daher bitten, den Bescheid ausschließlich elektronisch zuzustellen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> [1] https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2019-zweites-Rundschreiben-anonym-pseudonym-IFG.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Anfragenr: 181933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181933
Polizeipräsidium Brandenburg
Sehr [geschwärzt], Sie beantragen die Einsicht in das Verarbeitungsverzeichnis nach Artikel 30 DSGVO und stelle…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Betreff
AW: WG: Verarbeitungsverzeichnis [#181933]
Datum
4. Mai 2020 15:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Sie beantragen die Einsicht in das Verarbeitungsverzeichnis nach Artikel 30 DSGVO und stellen Ihren Antrag dabei auf die rechtlichen Grundlagen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Soweit es polizeiliche DV-Anwendungen betrifft, finden sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz (BbgPJMDSG) wieder (vgl. § 24). Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten werden zu jedem einzelnen DV-Verfahren in der Polizei Brandenburg geführt. Von Ihnen ist nicht näher bezeichnet worden, für welches Verfahren konkret Sie Informationen begehren. Dem ungeachtet ist eine Einsichtnahme in Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen -also fast alle DV-Verfahren in der Polizei Brandenburg- ausgenommen. Dies regelt § 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG). Sofern Sie konkret Auskünfte zu personenbezogenen Daten, betreffs Ihre Person selbst wünschen, bedarf es hier eines Antrages nach § 71 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Diesen können Sie jederzeit -formlos- stellen und Sie erhalten gebührenfrei Auskunft zu Ihren Daten, soweit bei der Polizei zu Ihrer Person personenbezogene Daten gespeichert sind. Für diesen Fall müssten Sie allerdings eine Legitimation in Gestalt einer Ausweiskopie beibringen. Insoweit würde ich Sie ggf. bitten, Ihren Antrag zu konkretisieren und hinreichend zu bestimmen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Polizeipräsidium, Land Brandenburg [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] ([geschwärzt]#[geschwärzt]) [[geschwärzt]][geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> leider habe ich keinen Überblick über die Verarbeitungstätigkeiten Ihrer…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verarbeitungsverzeichnis [#181933]
Datum
15. Mai 2020 18:57
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> leider habe ich keinen Überblick über die Verarbeitungstätigkeiten Ihrer Behörde, um meinen Antrag präzisieren zu können. Der brandenburgische Gesetzgeber muss die Vorstellung gehabt haben, dass die brandenburgische Polizei Verarbeitungsvorgänge durchführt, die nicht den Zwecken nach § 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BbgDSG dienen. Stellt man diese Vorschrift nämlich mit dem generellen Ausnahmetatbestand für die Verfassungsschutzbehörde in § 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BbgDSG gegenüber, hätte die offenere Formulierung des § 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BbgDSG keinen eigenen Anwendungsbereich. Ich würde aber dem Gedanken nicht widersprechen, dass solche Vorgänge vom übrigen Informationszugang abgesondert werden können, indem die Verarbeitungsgegenstände bezeichnet werden, für die ein solcher Ausnahmetatbestand angenommen wurde. Ich glaube nicht, dass ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG auf einzelne Verarbeitungsvorgänge beschränkt oder präzisiert werden muss, wie das der Grundsatz in § 6 Abs. 1 S. 1 AIG vorsähe. § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG spricht nämlich von einer Akteneinsicht in "das Verzeichnis" ohne den Tatbestand in einzelne "Akten", "Vorgänge" oder änliches aufzuteilen. Ich freue mich von Ihnen zu hören, was Sie hiervon denken. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 181933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181933
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> haben Sie geprüft, wie Sie mit meinem Antrag weiter verfahren möchten? Ü…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verarbeitungsverzeichnis [#181933]
Datum
2. Juni 2020 20:05
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> haben Sie geprüft, wie Sie mit meinem Antrag weiter verfahren möchten? Über eine kurze Rückmeldung zum Sachstand wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 181933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181933
Polizeipräsidium Brandenburg
Sehr geehrte<Information-entfernt> zu jedem Datenverarbeitungs-Verfahren bei der Polizei Brandenburg wird e…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Betreff
AW: WG: Verarbeitungsverzeichnis [#181933]
Datum
3. Juni 2020 07:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> zu jedem Datenverarbeitungs-Verfahren bei der Polizei Brandenburg wird ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten geführt. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Anwendungen, die fast ausschließlich der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung dienen. Folglich ist eine Einsichtnahme i.S.d. § 4 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) ausgeschlossen. Insoweit vermag ich Ihrem Auskunftsbegehr nicht entsprechen zu können. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausgangsnachricht (E-Mail) vom 04. Mai 2020. Dem ungeachtet steht es Ihnen mit Blick auf das vorliegende Auskunftssbegehr fei, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht -Aufgabenwahrnahme des Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang- anzurufen (vgl. § 11 AIG). Adresse und Erreichbarkeiten können über die Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unter www.lda.brandenburg.de eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung gegenüber dem Polizeipräsidium Brandenburg bei …
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verarbeitungsverzeichnis“ [#181933] [#181933]
Datum
3. Juni 2020 09:35
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung gegenüber dem Polizeipräsidium Brandenburg bei einem Antrag auf Akteneinsicht in das Verarbeitungsverzeichnis nach § 4 Abs. 3 S. 1 BbgDSG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/181933 Das Polizeipräsidium Brandenburg verweigert die Akteneinsicht in sein Verarbeitungsverzeichnis mit Verweis auf § 4 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 BbgDSG. Da die Behörde auch Verarbeitungsvorgänge durchführt, die nicht "der Strafverfolgung dienen", muss die Akteneinsicht in das Verarbeitungsverzeichnis wenigstens teilweise gewährt werden. Zudem ist die Akteneinsicht in das Verarbeitungsverzeichnis für Verfahren, "die der Strafverfolgung dienen" nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr muss jeweils die Akteneinsicht mit der Erfüllung der Aufgaben der Behörden "im Einzelfall [...] für unvereinbar erklärt" werden. Die Behörde kann die Akteneinsicht in das Verarbeitungsverzeichnis deshalb gewähren, indem sie die Teile des Verarbeitungsverzeichnisses, zugänglich macht, die nicht nach § 4 Abs. 3 S. 3 BbgDSG von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Wäre eine Akteneinsicht in das Verarbeitungsverzichnis des Polizeipräsidiums Brandenburg generell ausgeschlossen, müsste der Ausnahmetatbestand in § 4 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 BbgDSG in einer engeren Weise – wie § 4 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 BbgDSG – formuliert werden, da er sonst keinen Anwendungsbereich hätte. Zudem ist nicht ersichtlich inwiefern gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 a. E. BbgDSG eine Abwägung "im Einzelfall" erfolgen könnte, ob die Akteneinsicht "mit der Erfüllung ihrer Aufgaben" jeweils "unvereinbar" wäre, wenn eine Akteneinsicht bereits aufgrund vorstehender Vorschriften generell ausgeschlossen wäre. Auch dieser Vorschrift würde es dann an einem eigenen Anwendungsbereich fehlen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 181933.pdf Anfragenr: 181933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181933
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg vom 05.03.20 Sehr [geschwärzt], in der Anlage…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg vom 05.03.20
Datum
12. Juni 2020 15:14
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
367,6 KB
Sehr [geschwärzt], in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von [geschwärzt] beigefügtes Schreiben zum Az. Kn/002/20/0922 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen i.A. [geschwärzt] ------------------------------------------------------- Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg Sekretariat Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 [geschwärzt] Fax: 033203 [geschwärzt] ------------------------------------------------------- Informationen gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zur verschlüsselten E-Mail-Kommunikation erhalten Sie unter https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/863912 . Hinweis (gilt nur für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO/§ 42 Abs. 1 BbgPJMDSG): Gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO bzw. § 42 Abs. 2 BbgPJMDSG steht Ihnen als betroffener Person der Rechtsweg offen, wenn die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sich nicht mit Ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde befasst oder wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der letzten Zwischen- information über den Stand oder das Ergebnis Ihrer Beschwerde informiert werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam zu erheben.

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg v 05.03.20 Sehr [geschwärzt], in der Anlage e…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Polizeipräsidium Brandenburg v 05.03.20
Datum
20. Juli 2020 15:41
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
990,5 KB
Sehr [geschwärzt], in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von [geschwärzt] beigefügtes Schreiben zum Az. SMü/002/20/0922 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen i.A. [geschwärzt] ------------------------------------------------------- Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg Sekretariat Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 [geschwärzt] Fax: 033203 [geschwärzt] ------------------------------------------------------- Informationen gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zur verschlüsselten E-Mail-Kommunikation erhalten Sie unter https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/863912 . Hinweis (gilt nur für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO/§ 42 Abs. 1 BbgPJMDSG): Gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO bzw. § 42 Abs. 2 BbgPJMDSG steht Ihnen als betroffener Person der Rechtsweg offen, wenn die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sich nicht mit Ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde befasst oder wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der letzten Zwischen- information über den Stand oder das Ergebnis Ihrer Beschwerde informiert werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam zu erheben.
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