Verbalnote in der Causa #Böhmermann

Anfrage an: Auswärtiges Amt

eine Kopie der Verbalnote des türk. Botschafters in der Causa Böhmermann

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. April 2016
  • Frist
    13. Mai 2016
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Kopie der V…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbalnote in der Causa #Böhmermann [#16292]
Datum
10. April 2016 17:00
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Kopie der Verbalnote des türk. Botschafters in der Causa Böhmermann
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Auswärtiges Amt
IFG-Anfrage zu Verbalnote in der Causa Böhmernann [nach OCR] Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit Ihrer O.g. An…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Anfrage zu Verbalnote in der Causa Böhmernann
Datum
9. Mai 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
[nach OCR] Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit Ihrer O.g. Anfrage aufInformations:ougang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beantragten Sie die Herausgabe einer Kopie der Verbalnote des türkischen Botschafters zu Herrn Böhmermann. Darauf ergeht folgender Bescheid: Ihr Antrag wird abgelehnt Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dem Auswärtigen Amt liegt im Zusammenhang mit Herrn Böhmermann eine Verbalnote der türkischen Botschaft in Berlin vom 7. April 2016 vor. Die Herausgabe der Verbalnote könnte jedoch nachteilige Auswirknngen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Türkei haben. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht daher wegen § I Nr. I a IFG nicht. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 a IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Es entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, Verbalnoten, die andere Staaten an die Bundesrepublik Deutschland richten, vertraulich zu behandeln und deren Inhalt unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die besondere Bedeutung, die der Vertraulichkeit der Schriftstücke und der amtlichen Korrespondenz diplomatischer Missionen gesandtschaftsrechtlich beigemessen wird, verdeutlichen in allgemeiner Weise auch die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 (s. hier Art. 24 und Art. 27 Abs. 2 WÜD). Durch eine Herausgabe der genannten Verbalnote im Rahmen eines IFG-Antrags würde dieses auf das WÜD gestützte Vertrauen der türkischen Botschaft in Berlin; aber auch der anderen hier ansässigen diplomatischen Vertretungen, ihre Korrespondenz mittels. Verbalnote werde vom Auswärtigen Amt vertraulich behandelt werden, nachhaltig gestört. Die Herausgabe der Verbalnoten würde ein im diplomatischen Verkehr anerkanntes Vertrauen unterlaufen und dadurch dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als vertrauenswürdiger Partner in den internationalen Beziehungen schweren Schaden zufügen. Das außenpolitische Ziel der Bundesregierung gegenüber der Türkei ist es, gute und vertrauensvolle Beziehungen zu unterhalten, da die Türkei ein für Deutschland politisch, sicherheitspolitisch und wirtschaftlich gleichermaßen bedeutsamer Partner ist. Die türkische Seite erwartet, dass sensible außenpolitische Anliegen nicht in der Öffentlichkeit, sondern innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle kommuniziert werden. Die Kommunikation per Verbalnote ist die zentrale und bevorzugte Kommtmikationsform der Botschaft der Republik Türkei in Berlin, die sie nutzt, um Anliegen und Informationen an die Bundesregienmg heranzutragen. Eine Offenlegung der Verbalnote könnte von türkischer Seite als Vertrauensbruch und als Versuch verstanden werden, über die Öffentlichkeit Druck auf türkische Positionen auszuüben. Dies würde dem außenpolitischen Ziel, zur Türkei gute und vertrauensvolle Beziehungen zu unterhalten, zuwiderlaufen. Mit freundlichen Grüßen