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Sehr geehrte/r Antragssteller/in,
mit Ihrer O.g. Anfrage aufInformations:ougang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beantragten Sie die Herausgabe einer Kopie der Verbalnote des türkischen Botschafters zu Herrn Böhmermann. Darauf ergeht folgender
Bescheid:
Ihr Antrag wird abgelehnt
Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Begründung:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber Behörden des
Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Dem Auswärtigen Amt liegt im Zusammenhang mit Herrn Böhmermann eine Verbalnote der türkischen Botschaft in Berlin vom 7. April 2016 vor.
Die Herausgabe der Verbalnote könnte jedoch nachteilige Auswirknngen auf die
internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Türkei haben.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht daher wegen § I Nr. I a IFG nicht.
Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 a IFG schützt die auswärtigen Belange der
Bundesrepublik Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu
ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Es
entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, Verbalnoten, die andere Staaten an die
Bundesrepublik Deutschland richten, vertraulich zu behandeln und deren Inhalt
unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die besondere
Bedeutung, die der Vertraulichkeit der Schriftstücke und der amtlichen Korrespondenz
diplomatischer Missionen gesandtschaftsrechtlich beigemessen wird, verdeutlichen in
allgemeiner Weise auch die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über die
diplomatischen Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 (s. hier Art. 24 und Art. 27 Abs.
2 WÜD).
Durch eine Herausgabe der genannten Verbalnote im Rahmen eines IFG-Antrags würde
dieses auf das WÜD gestützte Vertrauen der türkischen Botschaft in Berlin; aber auch der
anderen hier ansässigen diplomatischen Vertretungen, ihre Korrespondenz mittels.
Verbalnote werde vom Auswärtigen Amt vertraulich behandelt werden, nachhaltig gestört.
Die Herausgabe der Verbalnoten würde ein im diplomatischen Verkehr anerkanntes
Vertrauen unterlaufen und dadurch dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als
vertrauenswürdiger Partner in den internationalen Beziehungen schweren Schaden
zufügen.
Das außenpolitische Ziel der Bundesregierung gegenüber der Türkei ist es, gute und
vertrauensvolle Beziehungen zu unterhalten, da die Türkei ein für Deutschland politisch,
sicherheitspolitisch und wirtschaftlich gleichermaßen bedeutsamer Partner ist. Die türkische Seite erwartet, dass sensible außenpolitische Anliegen nicht in der Öffentlichkeit, sondern innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle kommuniziert
werden. Die Kommunikation per Verbalnote ist die zentrale und bevorzugte
Kommtmikationsform der Botschaft der Republik Türkei in Berlin, die sie nutzt, um
Anliegen und Informationen an die Bundesregienmg heranzutragen. Eine Offenlegung der
Verbalnote könnte von türkischer Seite als Vertrauensbruch und als Versuch verstanden
werden, über die Öffentlichkeit Druck auf türkische Positionen auszuüben. Dies würde
dem außenpolitischen Ziel, zur Türkei gute und vertrauensvolle Beziehungen zu
unterhalten, zuwiderlaufen.
Mit freundlichen Grüßen