Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Oktober 2014
  • Frist
    25. November 2014
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Verbalnote N…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Verbalnote Nr. 603 [#7843]
Datum
23. Oktober 2014 11:15
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsges…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141023405650] ; Verbalnote Nr. 603
Datum
24. Oktober 2014 10:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail im elektronischen Bearbeitungsprogramm korrekt zugeordnet wird. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
GZ 505-511.E-IFG 5650 Sehr geehrte auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsges…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
GZ 505-511.E-IFG 5650
Datum
11. November 2014
Status
Warte auf Antwort
36,3 KB
Sehr geehrte auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgende Auskunft: Bei der in der Sendung Frontal 21 vom 21.10.2014 zitierten Verbalnote Nr. 603 handelt es sich lediglich um den Entwurf einer Verbalnote der US-Botschaft in Berlin. Der Entwurfscharakter wird durch das Fehlen eines Datums auf dem im Beitrag gezeigten Entwurf verdeutlicht („Verbalnote 603 vom (Datum)“). Eine Verbalnote des vergeblichen Inhalts existiert nicht. Diese Auskunft ergeht gebühren- und auslagenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: GZ 505-511.E-IFG 5650 [#7843] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: GZ 505-511.E-IFG 5650 [#7843]
Datum
17. November 2014 15:04
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für ihren Brief vom 11.11.2014. Wenn die Verbalnote Nr. 603 noch immer ein Entwurf ist, dann erbitte ich hiermit die Zusendung dieses Entwurfs. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsges…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141117405717] ; Entwurf der Verbalnote Nr. 603
Datum
19. November 2014 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail im elektronischen Bearbeitungsprogramm korrekt zugeordnet wird. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
GZ 505-511.E-IFG 5717 Sehr geehrte auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsges…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
GZ 505-511.E-IFG 5717
Datum
5. Dezember 2014
Status
94,9 KB
Sehr geehrte auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihr Antrag auf Zusendung des Entwurfs der Verbalnote Nr. 603 wird abgelehnt. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § l Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht. Dem Anspruch auf Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a) IFG entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Geschützt werden durch § 3 Nr. 1 a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Der Entwurf der Verbalnote Nr. 603 wurde dem Auswärtigen Amt von der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika zur internen Prüfung übersandt. Es entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, Verbalnoten anderer Staaten sowie insbesondere deren Entwürfe vertraulich zu behandeln und deren Inhalt unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die besondere Bedeutung, die der Vertraulichkeit der Schriftstücke und der amtlichen Korrespondenz diplomatischer Missionen gesandtschaftsrechtlich beigemessen wird, verdeutlichen in allgemeiner Weise auch die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961 (s. hier An. 24 und Art. 27 Abs. 2 WÜD). Durch eine Herausgabe des Entwurfs der Verbalnote im Rahmen eines IFG-Antrags würde das Vertrauen der amerikanischen Botschaft, ihre Korrespondenz mittels Verbalnote werde vom Auswärtigen Amt vertraulich behandelt werden, nachhaltig gestört. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Dokument um einen bloßen Entwurf handelt, der noch zur internen Abstimmung und Prüfung vorgesehen war. Wenn und falls ausgehend von einem übermittelten Entwurf Einigkeit erzielt werden kann und es zu einem Notenwechsel nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut kommt, wird der Notenwechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist dann für jedermann öffentlich zugänglich. Die Herausgabe des Entwurfs der Verbalnote Nr. 603 würde das im diplomatischen Verkehr anerkannte Vertrauen unterlaufen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als vertrauenswürdigen Partner in den internationalen Beziehungen haben. Diese Auskunft ergeht gebühren- und auslagenfrei. Mit freundlichen Grüßen