Verbindliche Bauleitplanung in Verbindung mit Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans lfd. Nr. 06/19, hier: Neukölln - Ostburger Weg/Neuhofer Straße
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
beantworten Sie mir bitte folgende Fragen:
1. Wie ist der Stand der Entwicklung eines Bebauungsplans für das o.g. sog. Mette-Feld und wann ist damit zu rechnen, dass ein Entwurf der Öffentlichkeit vorgestellt wird?
2. Von welcher GFZ wird in der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans ausgegangen?
3. Sollte die GFZ über oder unter 1,0 liegen: Wer hat die Änderung veranlasst bzw. welches sind die Gründe für die Änderung?
4. Sind dem Stadtplanungsamt die Einwände gegen die Änderung des FNP lfd. Nr. 06/19 bekannt? Wenn ja, wie bewertet das Stadtentwicklungsamt die Einwände?
5. Wie bewertet das Stadtentwicklungsamt den ökologischen Wert des Geländes?
6. Wie bewertet das Stadtentwicklungsamt die verkehrliche Situation in den umliegenden Straßen unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Zunahme des Autoverkehrs durch die neuen Anwohner?
7. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, I B 11, hat mir mit Schreiben vom 27.01.2020 mitgeteilt, dass "das bezirkliche Stadtentwicklungsamt, (...), in engem Kontakt mit dem Grundstückseigentümer und dessen Entwicklungsabsichten" steht. Wann hatte das Stadtentwicklungsamt Kontakte mit dem Grundstückseigentümer (genaue Daten) und welche Vertreter*innen des Grundstückseigentümers waren an den Kontakten beteiligt (Namen und Funktion)?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Mai 2020
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9. Juni 2020
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