Verbindlichkeit von Beschlüssen des Landtags und seiner Fachausschüsse

Wie verbindlich sind Landtags- und dessen Fachausschussbeschlüsse?
1. Der Fachausschuss für Umwelt hat im Februar 1980 beschlossen, dass der ZwV-Juragruppe von seiner "Großraumplanung" Abstand nehmen soll.
a) Welche "Wachstumsbeschränkung" bedeutet das bezüglich seines Versorgungsgebiets?
b) der ZwV-Juragruppe hat im März 1980 beschlossen sein Versorgungsgebiet auf den Landkreis Bayreuth zu beschränken. Welche Folgen hat es auf Förderanträge nach RzWas, wenn er nun trotz fortbestehender Beschlusslage seine Fernleitung nach Auerbach, Lkr. Amberg-Sulzbach/Opf. ausdehnt?
2. Der Landtag hat im März 1981 beschlossen, dass gem. § 50 (2) WHG, auch bei Fernleitungsanschluss ortsnahe Wasserversorgungen erhalten werden sollen.
a) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um ausnahmsweise davon abweichen zu dürfen. Durch welche Fachbehörde ist das festzustellen und extern sachverständig nachprüfbar zu dokumentieren?
b) Welche Folgen auf Förderung nach RzWas hätte die Nichteinhaltung dieser Vorgaben?
3. Nach RzWas darf (für Fernleitungsanschluss) nur die wirtschaftlichste Alternative gefördert werden und nach RzWas-Handbuch ist das die kürzeste Strecke.
Welche Folgen für die Förderung hat das, wenn diese Vorgabe bei der Planung des Antragstellers und der baufachlichen Prüfung durch das WWA nicht berücksichtigt wird?
4. Welche Folgen für die Förderungsfähigkeit hat es, wenn bei Förderanträgen nach RzWas keine Vergleichsangebote für wirtschaftlichere Alternativen und keine aktuellen Ausschreibungen nach VOB zum Vorhaben vorgelegt werden?
5. Verlieren Antragsteller die Fördermittelzusage, oder müssen sie Fördermittel zurückzahlen, wenn per Zuwendungsbescheid Fördermittel ermessensmissbräuchlich - entgegen der RzWas-Vorgaben bezüglich Förderungswürdigkeit - in Aussicht gestellt wurden?
> Ist es für den Landtag hinnehmbar, dass Körperschaften öffentlichen Rechts und Fachbehörden (hier das WWA-Hof) seine Beschlüsse und Richtlinien des SMUV - mit Folgekosten in Millionenhöhe - ignorieren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie verbi…
An Bayerischer Landtag Landtagsamt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Verbindlichkeit von Beschlüssen des Landtags und seiner Fachausschüsse [#169735]
Datum
3. November 2019 17:42
An
Bayerischer Landtag Landtagsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie verbindlich sind Landtags- und dessen Fachausschussbeschlüsse? 1. Der Fachausschuss für Umwelt hat im Februar 1980 beschlossen, dass der ZwV-Juragruppe von seiner "Großraumplanung" Abstand nehmen soll. a) Welche "Wachstumsbeschränkung" bedeutet das bezüglich seines Versorgungsgebiets? b) der ZwV-Juragruppe hat im März 1980 beschlossen sein Versorgungsgebiet auf den Landkreis Bayreuth zu beschränken. Welche Folgen hat es auf Förderanträge nach RzWas, wenn er nun trotz fortbestehender Beschlusslage seine Fernleitung nach Auerbach, Lkr. Amberg-Sulzbach/Opf. ausdehnt? 2. Der Landtag hat im März 1981 beschlossen, dass gem. § 50 (2) WHG, auch bei Fernleitungsanschluss ortsnahe Wasserversorgungen erhalten werden sollen. a) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um ausnahmsweise davon abweichen zu dürfen. Durch welche Fachbehörde ist das festzustellen und extern sachverständig nachprüfbar zu dokumentieren? b) Welche Folgen auf Förderung nach RzWas hätte die Nichteinhaltung dieser Vorgaben? 3. Nach RzWas darf (für Fernleitungsanschluss) nur die wirtschaftlichste Alternative gefördert werden und nach RzWas-Handbuch ist das die kürzeste Strecke. Welche Folgen für die Förderung hat das, wenn diese Vorgabe bei der Planung des Antragstellers und der baufachlichen Prüfung durch das WWA nicht berücksichtigt wird? 4. Welche Folgen für die Förderungsfähigkeit hat es, wenn bei Förderanträgen nach RzWas keine Vergleichsangebote für wirtschaftlichere Alternativen und keine aktuellen Ausschreibungen nach VOB zum Vorhaben vorgelegt werden? 5. Verlieren Antragsteller die Fördermittelzusage, oder müssen sie Fördermittel zurückzahlen, wenn per Zuwendungsbescheid Fördermittel ermessensmissbräuchlich - entgegen der RzWas-Vorgaben bezüglich Förderungswürdigkeit - in Aussicht gestellt wurden? > Ist es für den Landtag hinnehmbar, dass Körperschaften öffentlichen Rechts und Fachbehörden (hier das WWA-Hof) seine Beschlüsse und Richtlinien des SMUV - mit Folgekosten in Millionenhöhe - ignorieren?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bayerischer Landtag Landtagsamt
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. November 2019, die wir als Bürgeranfrage auf allgem…
Von
Bayerischer Landtag Landtagsamt
Betreff
AW: Verbindlichkeit von Beschlüssen des Landtags und seiner Fachausschüsse [#169735]
Datum
18. November 2019 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. November 2019, die wir als Bürgeranfrage auf allgemeine Rechtsauskunft zum Diskontinuitätsgrundsatz verstehen. So können wir Ihnen allgemein zur Rechtsverbindlichkeit und Rechtserheblichkeit schlichter, an die Staatsregierung gerichteter Landtagsbeschlüsse folgendes mitteilen: Schlichte Parlamentsbeschlüsse, die auf ein Tun oder Unterlassen der Staatsregierung abzielen, binden die Staatsregierung rechtlich nicht, soweit eine solche Bindung nicht durch einen Rechtssatz vorgeschrieben wird. Schlichte Parlamentsbeschlüsse sind jedoch rechtserheblich und entfalten eine politische Bindungswirkung. Sie unterliegen dabei aber grundsätzlich der sachlichen Diskontinuität, so dass die Rechtserheblichkeit mit Ablauf der Wahlperiode entfällt. Aus rechtlicher Sicht entfällt damit auch die politische Bindungswirkung. Dem politischen Diskurs bleibt es unbenommen, andere Argumente vorzutragen, die für eine fortdauernde politische Bindungswirkung bejahen. Aus politischer Sicht könnten also andere als rechtliche Argumente vorgebracht werden, die eine Fortsetzung der politischen Bindungswirkung bejahen, beispielsweise weil die Koalition sich nicht verändert hat und keine neuen Tatsachen eingetreten sind, die eine andere politische Bewertung rechtfertigen würden, und weil die Staatsregierung erklärt hat, dass sie sich an den Beschluss weiter gebunden fühlt. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und bitten um Verständnis, dass wir darüber hinaus keine rechtsgutachtliche Einzelfallprüfungen durchführen können. Zentrale Informationsstelle Bayerischer Landtag Landtagsamt Maximilianeum | Max-Planck-Straße 1 | 81675 München Postanschrift: Bayerischer Landtag | 81627 München Telefon +49 89 4126-2268 | Fax +49 89 4126-1770 <<E-Mail-Adresse>> www.bayern.landtag.de