Verbleib der Arbeitslosenversicherungsbeiträge nach Belgien zurückgezogener, ehemals in Deutschland versicherter Arbeitnehmer belgischer Staatsbürgerschaft.

Alle Verträge zwischen der belgischen Föderalregierung oder anderen zuständigen belgischen Stellen und der Bundesagentur für Arbeit über etwaige Finanzausgleiche, aufgrund von Rückzügen belgischer Staatsbürger nach Belgien, die vormals in Deutschland arbeitslosenversichert waren und deren Versicherungsverhältnis aufgrund einer Beendigung des Arbeitsvertrages in Deutschland oder einem Wechsel ins belgische Arbeits- und Sozialversicherungssystem beendet wurde; beziehungsweise vice versa aufgrund von Rückzügen deutscher Staatsbürger aus Belgien nach Deutschland, oder der Beendigung des dortigen Arbeitsverhältnisses und dem daraus entstehenden Wechsel aus dem belgischen Arbeits- uns Sozialversicherungssystem ins Deutschem, sowie den daraus entstehenden finanziellen ungleichgewichten, bei nicht identischer Zahl der Rückziehenden und der insgesamt vormals im Gastland geleisteten Beiträge minus Inanspruchnahme von Leistungen.

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  • Datum
    13. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Verträge zwisc…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbleib der Arbeitslosenversicherungsbeiträge nach Belgien zurückgezogener, ehemals in Deutschland versicherter Arbeitnehmer belgischer Staatsbürgerschaft. [#186528]
Datum
13. Mai 2020 14:59
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Verträge zwischen der belgischen Föderalregierung oder anderen zuständigen belgischen Stellen und der Bundesagentur für Arbeit über etwaige Finanzausgleiche, aufgrund von Rückzügen belgischer Staatsbürger nach Belgien, die vormals in Deutschland arbeitslosenversichert waren und deren Versicherungsverhältnis aufgrund einer Beendigung des Arbeitsvertrages in Deutschland oder einem Wechsel ins belgische Arbeits- und Sozialversicherungssystem beendet wurde; beziehungsweise vice versa aufgrund von Rückzügen deutscher Staatsbürger aus Belgien nach Deutschland, oder der Beendigung des dortigen Arbeitsverhältnisses und dem daraus entstehenden Wechsel aus dem belgischen Arbeits- uns Sozialversicherungssystem ins Deutschem, sowie den daraus entstehenden finanziellen ungleichgewichten, bei nicht identischer Zahl der Rückziehenden und der insgesamt vormals im Gastland geleisteten Beiträge minus Inanspruchnahme von Leistungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186528 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in mir liegt Ihre Anfrage über etwaige Finanzausgleiche von Beiträgen der Bundesagentu…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
20200527_Verbleib der Arbeitslosenversicherungsbeiträge nach Belgien zurückgezogener, ehemals in Deutschland versicherter Arbeitnehmer belgischer Staatsbürgerschaft. [#186528]
Datum
28. Mai 2020 16:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mir liegt Ihre Anfrage über etwaige Finanzausgleiche von Beiträgen der Bundesagentur für Arbeit und den zuständigen belgischen Stellen zur Bearbeitung vor. Aus Ihrem Vorbringen ist für mich leider nicht deutlich geworden, was für Informationen Sie tatsächlich benötigen. Nach Ihrer Schilderung sind Sie belgischer Staatsbürger und haben in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Sie wieder nach Belgien zurückgezogen. Nunmehr begehren Sie einen "finanziellen Ausgleich" der Sozialversicherungsansprüche zwischen den bestehenden Sozialsystemen in Deutschland und in Belgien. Ein Nachteilsausgleich zwischen den Arbeits- uns Sozialversicherungssystem, der dadurch entsteht, dass im Ursprungsland (hier: Belgien) geringere Beschäftigungszeiten und somit Beitragszeiten zu verzeichnen sind als im Gastland (hier: Deutschland,) ist in der Arbeitslosenversicherung in dieser Form nicht vorgesehen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt. In diesem Zusammenhang ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. · Für Arbeits- bzw. Stellensuchende besteht beispielsweise die Möglichkeit, eine Leistungsmitnahme vor ihrer Ausreise aus Deutschland zur Arbeitssuche in einen EU-Mitgliedstaat zu beantragen. In diesen Fällen stellt die zuständige deutsche Agentur für Arbeit (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind) ein Dokument PD U2 aus. Dieses Dokument benötigen Stellensuchende, um ihre Berechtigung zur Leistungsmitnahme gegenüber dem ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung nachzuweisen. In dem Dokument PD U2 werden u. a. der Mitnahmezeitraum und der späteste Termin zur Meldung beim ausländischen Arbeitsamt für eine nahtlose Zahlung bescheinigt. · In verschiedenen Ländern können Leistungsansprüche davon abhängen, wie lange vorher Beiträge gezahlt wurden. Insoweit gilt grundsätzlich, dass das Land, in dem Sie Ihre Ansprüche geltend machen, die Arbeitszeiträume und Beitragszeiten in anderen EU-Ländern berücksichtigen, muss. In streitigen Fällen können entsprechende Unterstützungsdienste um Hilfe gebeten werden. · Des Weiteren gibt es besondere Regelungen für sogenannte Grenzgänger. Da ich aufgrund Ihrer Ausführungen nicht feststellen kann, welche Leistungen Sie begehren, benötige ich weitere Informationen von Ihnen. Ich bitte ich Sie daher, Ihr Anliegen noch einmal konkret zu benennen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen