Verbleibszahen zu nicht beschulten schulpflichtigen Menschen im Schuljahr 2017/2018

eine Aufstellung zu folgenden Zahlen für das abgelaufene Schuljahr 2017/2018 in Hamburg:
1. Wie viele Menschen im schulpflichtigen Alter wurden nicht beschult?
2. Wie war die Altersstruktur der nicht beschulten Menschen?
3. Welche Begründungen wurden für die Nicht-Beschulung geltend gemacht und wie verteilen sich die Fälle zahlenmäßig auf diese Begründungen?
4. Wie viele der nicht beschulten Menschen befanden sich - statt einer Beschulung - in außerschulischen Maßnahmen (z.B. Klinik-Aufenthalte oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe)?
5. Welche Maßnahmen waren dies?
6. Wie verteilen sich die Fälle zahlenmäßig auf diese Maßnahmen?
7. Wie verteilen sich die Fälle altersmäßig auf diese Maßnahmen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2018
  • Frist
    14. September 2018
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Stefan Thesing
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
Stefan Thesing
Betreff
Verbleibszahen zu nicht beschulten schulpflichtigen Menschen im Schuljahr 2017/2018 [#32816]
Datum
13. August 2018 13:10
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
eine Aufstellung zu folgenden Zahlen für das abgelaufene Schuljahr 2017/2018 in Hamburg: 1. Wie viele Menschen im schulpflichtigen Alter wurden nicht beschult? 2. Wie war die Altersstruktur der nicht beschulten Menschen? 3. Welche Begründungen wurden für die Nicht-Beschulung geltend gemacht und wie verteilen sich die Fälle zahlenmäßig auf diese Begründungen? 4. Wie viele der nicht beschulten Menschen befanden sich - statt einer Beschulung - in außerschulischen Maßnahmen (z.B. Klinik-Aufenthalte oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe)? 5. Welche Maßnahmen waren dies? 6. Wie verteilen sich die Fälle zahlenmäßig auf diese Maßnahmen? 7. Wie verteilen sich die Fälle altersmäßig auf diese Maßnahmen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Thesing <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Thesing
Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr geehrter Herr Thesing, Frau Schuback und Frau Peponis zur Information, Ihre Fragen sind mir zur Beantwortung…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
Betreff: Verbleibszahen zu nicht beschulten schulpflichtigen Menschen im Schuljahr 2017/2018 [#32816]
Datum
3. September 2018 16:58
Status
Warte auf Antwort
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26,3 KB


Sehr geehrter Herr Thesing, Frau Schuback und Frau Peponis zur Information, Ihre Fragen sind mir zur Beantwortung übergeben worden. In Abstimmung mit meinen Vorgesetzten in der Behörde antworten wir Ihnen wie folgt: In Hamburg wird im Schulgesetz in §1 das Recht auf schulische Bildung beschrieben. Dieses Recht "wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist." Im Weiteren werden in § 28 die Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis festgelegt: "(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich. erfolgt ist oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem entlassen worden ist. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen. (3) Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen. (4) Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Schuljahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Über Ausnahmen im Zusammenhang mit einem Auslandsschulbesuch entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde." Ihre Fragen: 1. Wie viele Menschen im schulpflichtigen Alter wurden nicht beschult? 2. Wie war die Altersstruktur der nicht beschulten Menschen? 3. Welche Begründungen wurden für die Nicht-Beschulung geltend gemacht und wie verteilen sich die Fälle zahlenmäßig auf diese Begründungen? Zu diesen Fragen ergibt sich die Antwort aus dem Schulgesetz. Vor allem §28,1 legt fest, dass alle schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler im Sinne ihrer Fragen "beschult" werden. Eine "Nicht-Beschulung" ist folglich weder vorgesehen noch offiziell möglich. Jeder Schüler und jede Schülerin hat eine Stammschule, die für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs verantwortlich ist. Ihre Fragen: 4. Wie viele der nicht beschulten Menschen befanden sich - statt einer Beschulung - in außerschulischen Maßnahmen (z.B. Klinik-Aufenthalte oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe)? 5. Welche Maßnahmen waren dies? 6. Wie verteilen sich die Fälle zahlenmäßig auf diese Maßnahmen? 7. Wie verteilen sich die Fälle altersmäßig auf diese Maßnahmen? Auch Schülerinnen und Schüler sind beispielsweise während eines Klinikaufenthaltes oder längerer Krankheit schulpflichtig im Sinne des Schulgesetzes. Sie werden ambulant oder stationär durch das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit im Sinne des Schulgesetzes betreut. Ihre Stammschule ist weiterhin verantwortlich für "alle sonstigen schulischen Belange", zu denen Klinikaufenthalte u.a. Unterbrechungen aus "wichtigem Grund" des regelmäßigen Schulbesuchs gehören. Wichtige Gründe werden im Einzelfall geklärt und werden wegen sehr kleiner Fallzahlen und aus Datenschutzgründen nicht erfasst. Für die stationäre und ambulante längerfristig erkrankter Schülerinnen und Schüler ist das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus zuständig. Für Maßnahmen zu z.B. ambulanter Betreuung siehe exemplarisch: Senatsdrucksache 21/1288: Bürgerschaftliches Ersuchen vom 22. Januar 2015: "Inklusion - Ergänzendes Lerngruppenangebot für autistische Schülerinnen und Schüler" - Drs. 20/14400 Sollten Sie Nachfragen zu unserer Antwort haben, wenden Sie sich bitte an die beiden in Cc... genannten vorgesetzten Kolleginnen. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Thesing
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort. Entschuldigen Sie meine unpräzise Wortwahl …
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
Stefan Thesing
Betreff
AW: Betreff: Verbleibszahen zu nicht beschulten schulpflichtigen Menschen im Schuljahr 2017/2018 [#32816]
Datum
8. September 2018 15:45
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort. Entschuldigen Sie meine unpräzise Wortwahl bei der Formulierung der Fragen. In keinster Weise möchte ich unterstellen, dass in Hamburg die rechtlichen Regelungen zur Schulpflicht verletzt werden. Erlauben Sie mir zwei rein formale Nachfragen, um ggf. bei einer erneuten Anfrage präzisere Formulierungen verwenden zu können: 1. Kann man sagen, dass z.B. bei Schüler_innen, deren Beschulung durch das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus gestaltet wird , die Beschulung nicht durch ihre Stammschule erbracht wird? 2. Gibt es mehrere Bildungs- und Beratungszentren (außer den ReBBZen)? Wenn ja, gibt es eine vollständige Liste? Unter https://www.hamburg.de/bsb/bsb-einrichtungen/ wurde ich nicht fündig. ... Mit freundlichen Grüßen Stefan Thesing Anfragenr: 32816 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr geehrter Herr Thesing, Frau Peponis und Frau Meister zur Information, zu ihren beiden Nachfragen zwei kur…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
AW: Betreff: Verbleibszahen zu nicht beschulten schulpflichtigen Menschen im Schuljahr 2017/2018 [#32816]
Datum
24. September 2018 15:12
Status
Anfrage abgeschlossen
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26,3 KB


Sehr geehrter Herr Thesing, Frau Peponis und Frau Meister zur Information, zu ihren beiden Nachfragen zwei kurze Antworten. Die erste von Frau Meister, der Leiterin des Bildungs- und Beratungszentrums Pädagogik bei Krankheit/Autismus: 1. Kann man sagen, dass z.B. bei Schüler_innen, deren Beschulung durch das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus gestaltet wird , die Beschulung nicht durch ihre Stammschule erbracht wird? Nein, die Stammschule erbringt in den meisten Fällen die Beschulung ihrer Schüler. Allerdings können diese durch ihre Erkrankung oft nicht in vollem Umfang am Unterricht teilnehmen oder haben krankheitsbedingt immer wieder lange Fehlzeiten. In diesen Fällen unterstützen wir die Schüler um am Stoff der Klasse zu bleiben. In einigen Fällen übernehmen wir den Unterricht vollständig. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Schüler krankheitsbedingt gar nicht zur Schule gehen können. Auch in diesen Fällen nehmen unsere Kollegen den Kontakt zur Stammschule auf und lassen sich Unterrichtsmaterialien von den Fachlehrkräften geben. In vielen Fällen schreiben die Schülerinnen und Schüler auch die Klausuren ihrer Klasse unter unserer Aufsicht – die Lehrkräfte der Stammschule korrigieren und benoten diese Arbeiten dann. Und die zweite Antwort von mir: 2. Gibt es mehrere Bildungs- und Beratungszentren (außer den ReBBZen)? Wenn ja, gibt es eine vollständige Liste? Unter https://www.hamburg.de/bsb/bsb-einrichtungen/ wurde ich nicht fündig. Die ehemaligen REBUS (Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen) sind mit den ehemaligen Förder- und Sprachheilschulen zu 13 ReBBZ (Regionalen Bildungs- und Beratungszentren) zusammengelegt worden. (Siehe: https://www.hamburg.de/rebbz-regional/ ) Ebenso sind zwei spezielle Sonderschulen in Bildungszentren Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte Elbschule Bildungszentrum Hören und Kommunikation (Siehe: https://www.hamburg.de/sonderschulen/ ) und der ehemalige Haus- und Krankenhausunterricht in Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus (siehe: https://www.hamburg.de/bsb/bbz/ ) umbenannt worden. Diese beraten speziell zu ihren „Themen“. Mit freundlichen Grüßen

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Stefan Thesing
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die Antwort, das hilft mir weiter. ... Mit freundlichen…
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
Stefan Thesing
Betreff
AW: Betreff: Verbleibszahen zu nicht beschulten schulpflichtigen Menschen im Schuljahr 2017/2018 [#32816]
Datum
29. September 2018 12:53
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die Antwort, das hilft mir weiter. ... Mit freundlichen Grüßen Stefan Thesing Anfragenr: 32816 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>