Verbot, neue Namen für Schüler*innen vor der formalen Änderungen zu nutzen

das Verbot, neue Namen für Schüler*innen vor der formalen Änderungen zu nutzen, Protokolle von Sitzungen, die zum Beschluss führten, dafür verwendete Gutachten und Stellungnahmen und weitere Dokumente, die zur Begründung und Erarbeitung des Beschlusses hinzugezogen wurden.

(laut: https://twitter.com/hagen_hoppe/status/1566407019229286406 ist das durch die Bezirksregierung ausdrücklich geregelt.)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbot, neue Namen für Schüler*innen vor der formalen Änderungen zu nutzen [#258391]
Datum
4. September 2022 15:11
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Verbot, neue Namen für Schüler*innen vor der formalen Änderungen zu nutzen, Protokolle von Sitzungen, die zum Beschluss führten, dafür verwendete Gutachten und Stellungnahmen und weitere Dokumente, die zur Begründung und Erarbeitung des Beschlusses hinzugezogen wurden. (laut: https://twitter.com/hagen_hoppe/status/1566407019229286406 ist das durch die Bezirksregierung ausdrücklich geregelt.)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258391/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz. Ihren Aus…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
WG: Verbot, neue Namen für Schüler*innen vor der formalen Änderungen zu nutzen [#258391]
Datum
5. September 2022 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es um Rechtsfragen der Namensnennung im Zusammenhang mit dem Transsexuellengesetz geht. Transsexuelle Schüler/Schülerinnen haben nach dem Runderlass „Zeugnisse“ ( BASS 12-65 Nr. 6 ) z.B. Anspruch auf Neuausstellung von Zeugnissen bzw. auf Verwendung des neuen Vornamens in entsprechenden Listen oder Dokumenten. Allerdings wird personenstandsrechtlich und gemäß dem Transsexuellengesetz vorausgesetzt, dass nachweislich eine personenstandsrechtliche Änderung gem. § 1 TSG oder § 45 b PstG erfolgt ist. Dies erfordert meines Wissens einen amtsgerichtlichen Beschluss. Das Recht auf Ausstellung von Dokumenten unter neuem Namen bzw. Ansprache mit dem neuen Namen entsteht daher erst mit einer endgültigen Änderung/Umtragung nach § 8 TSG. Ein "Recht" auf Verwendung des neuen Namens vor einer offiziellen personenstandrechtlichen Namensänderung besteht dann -wie gesagt- auch an Schulen nicht. Der von Ihnen angeführten Twitterbeitrag stammt nicht von der Bezirksregierung Köln. Der Verfasser und der Hintergrund des Beitrages sind mir unbekannt, so dass hier eine Stellungnahme oder Informationsauskunft nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, dementsprechend beläuft sich mein Antrag wohl auf den BASS 12-65 Nr. 6, entspreche…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verbot, neue Namen für Schüler*innen vor der formalen Änderungen zu nutzen [#258391]
Datum
5. September 2022 22:14
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, dementsprechend beläuft sich mein Antrag wohl auf den BASS 12-65 Nr. 6, entsprechende zur Entscheidungsfindung hinzugezogene Gutachten und Stellungnahmen. Es ist korrekt, dass der genannte Tweet nicht aus der Bezirksregierung stammt, das wollte ich auch nicht nahelegen, ich wollte ihn als Quelle/Nachweis darüber, woher ich Kenntnis über die entsprechende Beschlusslage entnahm, mit angeben. Verstehe ich Ihre Ausführungen weiterhin richtig, dass dieses besagte Verbot, neue Namen vor der amtlichen Nutzung zwar defacto besteht, es aber keine formalen Beschlüsse bei Ihnen darüber gibt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258391/

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Bezirksregierung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> da ich den Anlass/Hintergrund Ihrer Frage nicht kenne, kann ich nicht beu…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: WG: Verbot, neue Namen für Schüler*innen vor der formalen Änderungen zu nutzen [#258391]
Datum
6. September 2022 11:10
Status
Sehr << Antragsteller:in >> da ich den Anlass/Hintergrund Ihrer Frage nicht kenne, kann ich nicht beurteilen, welchen Antrag Sie ggf. wo stellen wollen. Wollen Sie ein Zeugnis ändern lassen oder im schulischen Kontext konkret mit dem neuen Namen angesprochen werden ? Auf beide Fragen bezogen sich meine Ausführungen in der ersten Mail und hatte ich Ihnen bereits umfassend geantwortet. Dazu hatte ich Ihnen Grundsatz der Verwendung einen neuen Namens nach Transsexuellengesetz auch dargelegt: ein Anspruch auf Verwendung eines neuen Namens besteht erst nach erfolgter Angleichung. Es bedarf dann keines "Verbotes" oder "Beschlusses", sondern andersherum, eine Antrag stellende Person hat -schon aus Gründen der Klarstellung- keinen Anspruch, vor einer Änderung der offiziellen Personenstandsdokumente den neuen Namen offiziell nutzen zu dürfen. Das kann in privatem Kontext natürlich anderes gehandhabt werden. Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr umfassend beantwortet haben zu können. Mit freundlichen Grüßen