Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018

- Sämtliche Dokumente bezüglich der Verbotsverfügungen gegen zwei Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018.

- Wie gelangte das Polizeipräsidium zu der Einschätzung,es handele sich bei dem kurdischen Dachverband in Deutschland Nav-Dem e.V. um eine Nachfolgeorganisation der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans?
- Wie kommt das Polizeipräsidium zu der Bewertung Nav-Dem e-V., habe sein Reicht, “öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und durchzuführen” verwirkt.
- Wie kann ein Verein bzw. dessen Mitglieder sein bzw. ihr Recht. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, verwirken?
Ich beziehe mich oben auf eine Presseerklärung des Nav-Dem e.V. vom 14.02.2018.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    10. Januar 2021
  • Frist
    13. Februar 2021
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018 [#208386]
Datum
10. Januar 2021 18:26
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Dokumente bezüglich der Verbotsverfügungen gegen zwei Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018. - Wie gelangte das Polizeipräsidium zu der Einschätzung,es handele sich bei dem kurdischen Dachverband in Deutschland Nav-Dem e.V. um eine Nachfolgeorganisation der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans? - Wie kommt das Polizeipräsidium zu der Bewertung Nav-Dem e-V., habe sein Reicht, “öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und durchzuführen” verwirkt. - Wie kann ein Verein bzw. dessen Mitglieder sein bzw. ihr Recht. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, verwirken? Ich beziehe mich oben auf eine Presseerklärung des Nav-Dem e.V. vom 14.02.2018.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 208386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208386/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018 [#208386]
Datum
27. Februar 2021 09:26
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018“ vom 10.01.2021 (#208386) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 208386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208386/
Polizeipräsidium Köln
Sehr Antragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
AW: Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018 [#208386]
Datum
27. Februar 2021 09:39
Status
Warte auf Antwort
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14,2 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben – ZA 12 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229-0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 02.03.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
2. März 2021 18:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 02.03.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4003/21 Herrn << Adresse entfernt >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 27.02.2021, Aktenzeichen: # 208386 Sehr Antragsteller/in Sie hatten am 08.01.2021 unter dem Aktenzeichen # 208175 einen IFG-Antrag bei der Polizei Köln eingereicht. Am 10.01.2021 stellten Sie unter dem Aktenzeichen # 208385 einen inhaltsgleichen Antrag. Ihre Anfrage wurde am 04.02.2021 bewantwortet; die Antwort finden Sie unter dem Aktenzeichen # 208175. Ein Antrag mit dem Aktenzeichen # 208386 ist hier nicht eingegangen. Mit freundlichen Grüßen