Verbreitung von IPv6 in Deutschland

Anfrage an: Bundesnetzagentur

1. Verfügt die BNetzA über Statistiken bezüglich der Verbreitung/Nutzung von IPv6 in Deutschland, insbesondere hinsichtlich nativer bzw. Dual-Stack-Angebote im Access-Segment der in Deutschland tätigen Telekommunikationsunternehmen?

2. Welchen Standpunkt vertritt die BNetzA hinsichtlich der erschöpften IPv4-Adress-Ressourcen und einem freien Marktzugang? Welche Empfehlungen hat die BNetzA der Fachaufsicht beim BMVI diesbezüglich ausgesprochen?

3. Die IPv4-Adressknappheit stellt, sofern eine Umstellung auf IPv6 nicht erfolgt, eine existenzielle Bedrohung für sämtliche Unternehmen und Bürger dar, die zukünftig an Digitalisierungsvorhaben ("Industrie 4.0", "Internet of Things", "Neuland") teilnehmen und nicht über große IPv4-Restbestände aus früheren Tagen verfügen, wie bspw. ehemalige Monopolisten. Welche Schritte hat die BNetzA als technische und wettbewerbsrechtliche Aufsicht eingeleitet um diese Situation zu verhindern oder zu entschärfen und wie wirksam sind diese?

4. Die IPv4-Adressknappheit sorgt bereit dafür, dass Millionen von Internetanschlüssen für Privatkunden über "Carrier-Grade-NAT" bzw DS-Lite realisiert werden, welche ohne ein Umstellung von Diensten auf IPv6 zu deutlichen Nachteilen führen (Double-NAT-Problem, Latenzen). Die BNetzA ist ermächtigt, auch im Verbraucherschutz tätig zu werden. Welche Schritte wurden hier ergriffen, um Nutzer und Anbieter auf dieses Problem aufmerksam zu machen? Beispielsweise ein "Recht auf eine dynamische, global routeable IPv4-Adresse" (Altzustand) oder eine Pflicht zur Breitstellung von Internetdiensten für Verbrauchern auch in IPv6-Netzwerken, wie es US-Konzerne wie Google, Facebook oder Netflix bereits tun?

5. Warum sind die Dienste und Angebote der Bundesnetzagentur selbst weiterhin nicht über IPv6 erreichbar?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Juni 2017
  • Frist
    18. Juli 2017
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Roland Moriz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Verfügt die B…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Roland Moriz
Betreff
Verbreitung von IPv6 in Deutschland [#22662]
Datum
16. Juni 2017 13:41
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Verfügt die BNetzA über Statistiken bezüglich der Verbreitung/Nutzung von IPv6 in Deutschland, insbesondere hinsichtlich nativer bzw. Dual-Stack-Angebote im Access-Segment der in Deutschland tätigen Telekommunikationsunternehmen? 2. Welchen Standpunkt vertritt die BNetzA hinsichtlich der erschöpften IPv4-Adress-Ressourcen und einem freien Marktzugang? Welche Empfehlungen hat die BNetzA der Fachaufsicht beim BMVI diesbezüglich ausgesprochen? 3. Die IPv4-Adressknappheit stellt, sofern eine Umstellung auf IPv6 nicht erfolgt, eine existenzielle Bedrohung für sämtliche Unternehmen und Bürger dar, die zukünftig an Digitalisierungsvorhaben ("Industrie 4.0", "Internet of Things", "Neuland") teilnehmen und nicht über große IPv4-Restbestände aus früheren Tagen verfügen, wie bspw. ehemalige Monopolisten. Welche Schritte hat die BNetzA als technische und wettbewerbsrechtliche Aufsicht eingeleitet um diese Situation zu verhindern oder zu entschärfen und wie wirksam sind diese? 4. Die IPv4-Adressknappheit sorgt bereit dafür, dass Millionen von Internetanschlüssen für Privatkunden über "Carrier-Grade-NAT" bzw DS-Lite realisiert werden, welche ohne ein Umstellung von Diensten auf IPv6 zu deutlichen Nachteilen führen (Double-NAT-Problem, Latenzen). Die BNetzA ist ermächtigt, auch im Verbraucherschutz tätig zu werden. Welche Schritte wurden hier ergriffen, um Nutzer und Anbieter auf dieses Problem aufmerksam zu machen? Beispielsweise ein "Recht auf eine dynamische, global routeable IPv4-Adresse" (Altzustand) oder eine Pflicht zur Breitstellung von Internetdiensten für Verbrauchern auch in IPv6-Netzwerken, wie es US-Konzerne wie Google, Facebook oder Netflix bereits tun? 5. Warum sind die Dienste und Angebote der Bundesnetzagentur selbst weiterhin nicht über IPv6 erreichbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Roland Moriz <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Roland Moriz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Roland Moriz
Bundesnetzagentur
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Datum
10. Juli 2017
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Moriz, vielen Dank für Ihre Anfrage. Einleitend weise ich darauf hin, dass es sich nur be…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Verbreitung von IPv6 in Deutschland [#22662]
Datum
10. Juli 2017 17:05
Status
Sehr geehrter Herr Moriz, vielen Dank für Ihre Anfrage. Einleitend weise ich darauf hin, dass es sich nur bei Ihrer ersten Frage um eine Frage handelt, die nach dem IFG zu beantworten ist. Die übrigen Fragen zielen nicht auf "amtliche Informationen" im Sinne von § 2 IFG ab. Sie können die Fragen aber davon unbenommen ohne Verweis auf das IFG an die Bundesnetzagentur richten. Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie in der Anlage angegeben (Ihre Anfrage und eingefügt meine Antworten). Mit freundlichen Grüßen