Verdeckte Ermittlung

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Eine Statistik aus der hervorgeht, wie viele Straftaten mithilfe von verdeckten Ermittler seit der Einführung von §§110a ff. StPO aufgeklärt wurden, oder wie viele verdeckte Ermittler im Einsatz sind.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    4. Juli 2017
  • Frist
    11. August 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Statistik a…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verdeckte Ermittlung [#23797]
Datum
4. Juli 2017 14:09
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Statistik aus der hervorgeht, wie viele Straftaten mithilfe von verdeckten Ermittler seit der Einführung von §§110a ff. StPO aufgeklärt wurden, oder wie viele verdeckte Ermittler im Einsatz sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskriminalamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundeskriminalamt (BKA). Ihre Anfrage wurde in…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Ihre Anfrage an das BKA, Verdeckte Ermittlungen
Datum
11. Juli 2017 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundeskriminalamt (BKA). Ihre Anfrage wurde intern an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Eventuelle Rückfragen können Sie schriftlich an die folgende Adresse bzw. Faxnr. stellen: Bundeskriminalamt ZV34-DS 65173 Wiesbaden Fax: 0611 55 45641 Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskriminalamt
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist im Bundeskriminalamt eingegangen. Für die weitere Bearbeitu…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
WG: [IFG] Verdeckte Ermittlung [#23797] - V 2017-0016585716
Datum
12. Juli 2017 14:57
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist im Bundeskriminalamt eingegangen. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wird um Mitteilung Ihrer Postanschrift gebeten. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann – zumindest sofern eine Kostenfestsetzung erfolgt, s. u. – nur an Ihre Postanschrift erfolgen. Die Form der Auskünfte steht darüber hinaus im Ermessen der Behörde, § 7 Abs. 3 S. 1 IFG. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen: • Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. • Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird. 2. mögliche Gebühren • Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. • Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. • Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. • Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben • EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes • EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes • EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. • Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. • Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Bis zum Eingang Ihrer Rückmeldung wird der Antrag zurückgestellt. Mit freundlichen Grüßen