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Dienstvereinbarung

über die Durchführung von alternierender Telearbeit

im Innenministerium Baden-Württemberg

(DV Telearbeit)

zwischen dem

Innenministerium Baden-Württemberg

und dem

örtlichen Personalrat beim Innenministerium Baden-Württemberg

 

Baden-Württemberg

INNENMINISTERIUM
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Präambel

Diese Dienstvereinbarung regelt die Durchführung alternierender Telearbeit im In-
nenministerium Baden-Württemberg (im Folgenden: Innenministerium).

Mit der Möglichkeit der alternierenden Telearbeit verbessern wir die Vereinbarkeit
von Beruf und Privatleben.

Wir setzen uns dabei insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Familien-
und Pflegeaufgaben ein, unterstützen die Gesundheitsförderung und möchten den
Anforderungen, die der demographischen Wandel an uns stellt, Rechnung tragen.

1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer des Innenministeriums. Sie gilt ferner für alle zum Innenminis-
terium abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer. Bei Abordnungen oder Befristungen soll die Dauer grundsätzlich mindes-
tens 12 Monate betragen. Insbesondere für Hospitationen im Rahmen des Aufstiegs
in eine nächsthöhere Laufbahn können kürzere Laufzeiten vereinbart werden. Der
Beschäftigungsumfang soll mindestens 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer/s
entsprechend Vollbeschäftigten betragen.

2 Allgemeines

Im Innenministerium wird alternierende Telearbeit auf Grundlage dieser Dienstver-
einbarung angeboten.

Alternierende Telearbeit (im Folgenden: Telearbeit) liegt vor, wenn die Arbeit jeweils
zu einem Teil der Arbeitszeit im Innenministerium und zu Hause geleistet wird und
der häusliche Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem In-
nenministerium verbunden ist.

Die nähere Ausgestaltung der Telearbeit wird zwischen den Telearbeitenden und
dem Innenministerium in einer Einzelvereinbarung (Anlage 2) schriftlich festgelegt.

Ein Anspruch auf Telearbeit besteht nicht. Das Innenministerium strebt aber eine be-
darfsdeckende Vollausstattung mit Telearbeitsplätzen an.

Die Vorgesetzten wirken darauf hin, dass Telearbeit von allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Innenministeriums als vollwertige Tätigkeit akzeptiert wird.
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3 Benachteiligungsverbot

Telearbeit darf sich auf den beruflichen Werdegang und die Stellung der Telearbei-
tenden, insbesondere auf die dienstliche Beurteilung sowie auf die Gewährung von
Vergünstigungen nicht nachteilig auswirken. Auch darf Telearbeit nicht dazu führen,
dass den Telearbeitenden geringwertigere Aufgaben übertragen werden.

Um die Einbindung der Telearbeitenden in die Organisationseinheit zu gewährleis-
ten, ist sicherzustellen, dass der interne Informationsfluss auch für die Telearbeiten-
den erhalten bleibt. Verantwortlich hierfür sind die Vorgesetzten. Die Telearbeitenden
tragen eine Mitverantwortung.

Um die Akzeptanz der Telearbeit bei denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die keine
Telearbeit in Anspruch nehmen, zu erhalten, ist von den Vorgesetzten soweit wie
möglich sicherzustellen, dass jene durch die Telearbeit anderer Referatsangehöriger
nicht zusätzlich belastet werden. Die Telearbeitenden tragen eine Mitverantwortung.

4 Voraussetzungen für die Teilnahme an Telearbeit

Telearbeit steht grundsätzlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, wenn die
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

4.1 Das Aufgabengebiet muss für Telearbeit geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn
das Aufgabengebiet nicht die ständige persönliche Anwesenheit im Innenminis-
terium erfordert und Datenschutz- oder Sicherheitsbelange einer Telearbeit
nicht entgegenstehen.

Nicht geeignet sind insbesondere Tätigkeiten,

e die besonderer Geheimhaltung (Einstufung höher als "VS - Nur für den
Dienstgebrauch“) bedürfen,

e bei denen besonders schutzbedürftige Daten verarbeitet werden,

e die ein hohes Maß an direkter persönlicher Kommunikation bedingen.

Bei der Beurteilung gemäß Satz 1 ist zu berücksichtigen, dass Telearbeit nur in
einem Teil der Arbeitszeit geleistet wird und somit nur dieser Teil des Aufga-
bengebiets telearbeitsfähig sein muss. Bei der Beurteilung ist ferner zu prüfen,
ob durch entsprechende Arbeitsorganisation die Aufgaben so verteilt werden
können, dass Telearbeit möglich wird.

4.2 Die Genehmigung der Telearbeit setzt voraus, dass die Funktionsfähigkeit des
Referats gewährleistet ist. Die Bewertung darüber obliegt der Referatsleitung in
Abstimmung mit der Abteilungsleitung.
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4.3 Der Telearbeitsplatz muss ohne unverhältnismäßig aufwändige Anpassungen
von Fachanwendungen eingerichtet werden können.

4.4

4.5

Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter muss folgendes Anforderungsprofil erfüllen:

Befähigung zum selbständigen Arbeiten
Selbstorganisation, Selbstdisziplin im Hinblick auf mögliche Ablenkungen am
heimischen Arbeitsplatz, selbständige Zielverfolgung,

Team- und Kommunikationsfähigkeit

Nachteile der räumlichen Trennung sind durch vermehrte Abstimmung mit
Belangen anderer Aufgabenträger sowie durch vermehrte inhaltliche Ab-
stimmung der Aufgaben und der zu erreichenden Ziele auszugleichen,

Zuverlässigkeit
für die Einhaltung von Terminen und von inhaltlichen Anforderungen,

Flexibilität und Anpassungsfähigkeit
für die selbständige Nutzung neuer Abstimmungsmethoden und neuer
Techniken,

sicherer Umgang mit dem Bürokommunikationssystem des Innenministeri-
ums und Fähigkeit sowie Bereitschaft, kleinere technische Probleme mit Un-
terstützung der Benutzerunterstützung der BITBW selbst zu lösen,

Befähigung, die Anbindung des dienstlichen Notebooks an die Leitungsver-
bindung nach Nummer 4.6 zweiter Punkt zu realisieren,

mögliche Störungen an der Leitungsverbindung nach Nummer 4.6 zweiter
Punkt ohne Unterstützung des Innenministeriums oder der BITBW zu behe-
ben.

Es müssen hinreichende Kenntnisse der im Rahmen der Telearbeit wahrzu-
nehmenden Aufgabenbereiche vorhanden sein.

4.6 Anden Telearbeitsplatz werden folgende Anforderungen gestellt:

Die Mitarbeiterin /der Mitarbeiter muss ein für Telearbeit geeignetes Umfeld
vorweisen, in dem ungestört gearbeitet werden kann.

Die Telearbeitenden stellen eine geeignete Leitungsverbindung für Telefon
und Datenübertragung (Mindestbandbreite von 6 Mbit/s) zur Verfügung. Für
die dienstlichen Telefonate muss eine eigenständige Telefonnummer reser-
viert sein.

Ist eine geeignete Leitungsverbindung nicht vorhanden, muss diese ohne
unverhältnismäßigen Aufwand vom Innenministerium eingerichtet werden
können.
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5 Konkurrenzsituationen

Sofern die Funktionsfähigkeit des Referats wegen mehrerer Anträge / bereits ge-
nehmigter Telearbeitsplätze nicht mehr gewährleistet ist oder die zur Deckung des
Bedarfs erforderlichen Haushaltsmittel nicht vorhanden sind, werden unbeschadet
vorrangiger dienstlicher Interessen zunächst Beschäftigte berücksichtigt, bei denen
eine besondere familiäre Situation (z. B. Betreuung von Kindern bis zu 18 Jahren
oder Pfiege naher Angehöriger) oder eine Schwerbehinderung gegeben ist.

6 Verfahren und Dauer

6.1 Der Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters auf Einrichtung eines Telear-
beitsplatzes erfolgt unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 1). Er ist über die
Referatsleitung und die Abteilungsleitung dem Organisationsreferat zuzuleiten.

Der Antrag ist von der Referatsleitung im Einvernehmen mit der Abteilungslei-
tung zu bewerten. Dabei ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Nummer 4 einzugehen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dies zu be-
gründen.

6.2 Das Organisationsreferat entscheidet über die Einrichtung eines Telearbeits-
platzes im Einvernehmen mit dem zuständigen Personalreferat.

6.3 Die Telearbeit wird zeitlich befristet, in der Regel für drei Jahre, genehmigt. Er-
neute Genehmigungen von Telearbeit sind möglich. Ein entsprechender Antrag
kann frühestens drei Monate vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gestellt
werden.

7 Arbeitszeit und Anwesenheit

7.1 Für die Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz gelten die Bestimmungen der
Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit im Innenministerium
Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Die Telearbeitenden bu-
chen ihre Arbeitszeit auch am häuslichen Arbeitsplatz über das Zeiterfassungs-
system.

7.2 Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte wird
zwischen dem Innenministerium und den Telearbeitenden in der Einzelverein-
barung (Anlage 2) festgelegt. In der Regel sind jeweils mindestens acht Stun-
den der wöchentlichen Arbeitszeit im Innenministerium und am häuslichen Ar-
beitsplatz zu erbringen.
5

1.3

7.4

78

7.6

7.7

7.8

Regelmäßig ist ein Zeitraum vorzusehen, innerhalb dessen alle in der Organi-
sationseinheit Beschäftigten einschließlich der in Telearbeit und Teilzeit arbei-
tenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend sind.

Um die Erreichbarkeit für dienstliche Rückfragen sicherzustellen, werden Zeiten
zwischen den Telearbeitenden und der Referatsleitung vereinbart, zu denen die
Telearbeitenden erreichbar sind (Kontaktzeit). Diese umfasst in der Regel die
Funktionszeit. Sie beträgt mindestens drei Stunden pro Tag.

In Absprache mit der Referatsleitung kann im Einzelfall von den Regelungen
der Nummer 7.2 und 7.3 abgewichen werden.

Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Referatsleitung die Anwesenheit
der/des Telearbeitenden in der Dienststelle an einem Telearbeitstag verlangen.
Eine Kompensation durch Verlegung auf einen anderen Tag soll nach Möglich-
keit erfolgen.

Außerhalb der Rahmenarbeitszeit geleistete Arbeitszeit kann gem. & 15 AzUVO
von Telearbeitenden im Zeiterfassungssystem erfasst werden, soweit die ge-
setzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten einge-
halten werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Heilig-
abend und Silvester findet keine Telearbeit statt. Dienst zu ungünstigen Zeiten
wird nicht finanziell abgegolten, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche Her-
anziehung zum Dienst.

Fahrten zwischen den Arbeitsorten Wohnung und Innenministerium sind keine
Dienstreisen.

Die Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz gilt nicht als Abwesenheit vom In-
nenministerium, so dass keine Stellvertretung erforderlich ist.

8 Arbeitsmittel

8.1

8.2

Das Innenministerium stellt für den häuslichen Arbeitsplatz:
e die erforderliche informationstechnische Ausstattung,
e bei Bedarf eine dienstliche Leitungsverbindung für Telefon und Datenüber-
tragung,
e bei Bedarf ein Standard-Telefonendgerät,
e bei Bedarf weitere Peripheriegeräte sowie
° ggf. die erforderlichen Verbrauchsmittel.

Der Einsatz privater Hard- und Software sowie die Nutzung der Arbeitsmittel
nach Nummer 8.1 für private Zwecke sind nicht zulässig.
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8.3 Die vom Innenministerium eingerichtete Konfiguration der informationstechni-
schen Ausstattung darf nur von den damit beauftragten Personen geändert
werden.

84  Dienach Nummer 8.1 gestellten Arbeitsmittel werden beschafft und in Stand
gehalten. Sie sind nach Beendigung der Telearbeit vollständig und unverzüg-
lich zurückzugeben.

9 Kostentragung

9.1 Die Telearbeitenden tragen die Kosten für den in der Wohnung zur Verfügung
gestellten Arbeitsraum, Strom, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, für hierfür er-
forderliche Betriebsmittel und sonstige häusliche Nebenkosten sowie für die
Nutzung der Leitungsverbindung nach Nummer 4.6 zweiter Punkt.

9.2 Das Innenministerium trägt die Kosten für die Einrichtung und die Nutzung der
Leitungsverbindung nach Nummer 4.6 dritter Punkt.

10 Effiziente Nutzung der Diensträume und der Arbeitsplatzausstattung

Das Innenministerium kann Maßnahmen treffen, um die Diensträume und Arbeitsmit-
tel der Telearbeitenden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Teilzeit mög-
lichst effizient zu nutzen. Hierzu kann die gemeinsame Unterbringung in Diensträu-
men und die alternierende Nutzung der Arbeitsplatzausstattung vorgesehen werden.

11 Arbeitsschutz

Die Arbeitsschutzbestimmungen gelten auch für den häuslichen Arbeitsplatz. Im In-
tranet werden aktuelle Empfehlungen für die Telearbeitenden zur Information bereit-
gestellt.

Soweit Bedarf besteht, berät das Innenministerium die Telearbeitenden bei der Ein-
richtung des Telearbeitsplatzes. Bei der ergonomischen Beurteilung und Beratung
wird auf Wunsch des/der Telearbeitenden dem Personalrat und der Schwerbehinder-
tenvertretung die Möglichkeit der Teilnahme gegeben.
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12 Datenschutz und Geheimhaltung
Die Datenschutzbestimmungen gelten auch für den häuslichen Arbeitsplatz.
Insbesondere

e ist die Verarbeitung von besonders schutzbedürftigen Daten und Daten, die der
Geheimhaltung unterliegen (Einstufung höher als "VS - Nur für den Dienstge-
brauch“) nicht erlaubt,

e stellt das Innenministerium sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmun-
gen eingehalten werden ($ 9 Landesdatenschutzgesetz). Es richtet die Hard- und
Software für den häuslichen Arbeitsplatz so ein, dass die Telearbeitenden bei der
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützt werden,

» stellen die Telearbeitenden durch geeignete Maßnahmen sicher, dass unberech-
tigte Dritte weder am häuslichen Arbeitsplatz noch auf dem Transportweg Zugriff
auf dienstliche Daten und Unterlagen erhalten,

e bringen die Telearbeitenden dienstliche Unterlagen unverzüglich in das Innenmi-
nisterium, sobald sie am häuslichen Arbeitsplatz nicht mehr benötigt werden und

e betreiben die Telearbeitenden mit einer Leitungsverbindung nach Nummer 4.6
zweiter oder dritter Punkt die Verbindung zum Router ausschließlich kabelgebun-
den.

13 Haftung

Für Schäden an nach Nummer 8.1 gestellten Arbeitsmitteln, die im Eigentum des
Landes Baden-Württemberg stehen, oder für deren Abhandenkommen haften so-
wohl die Telearbeitenden als auch die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft woh-
nenden Personen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder
ermöglicht wurden.

Werden durch technische Mängel an den nach Nummer 8.1 gestellten Arbeitsmitteln
Vermögensgegenstände im häuslichen Bereich der Telearbeitenden beschädigt, so
hat das Land Baden-Württemberg den Telearbeitenden oder den mit ihnen in häusli-
cher Gemeinschaft wohnenden Personen den daraus entstehenden Schaden zu er-
setzen; $ 80 Landesbeamtengesetz und $ 254 Bürgerliches Gesetzbuch gelten ent-
sprechend. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Telearbei-
tenden oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Personen vor, ha-
ben diese zu beweisen, dass ihnen ein Verschulden nicht zur Last fällt. 8 80 Landes-
beamtengesetz bleibt unberührt.
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14 Zutrittsrecht

Nach vorheriger Absprache erhalten Vertreter des Innenministeriums Zutritt zur
Wohnung der Telearbeitenden, um die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen und
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, Geräte zu installieren, zu warten
oder in Stand zu setzen, und auf dienstliche Daten zuzugreifen.

Um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, erhalten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbeauftragten für Datenschutz nach vor-
heriger Absprache Zutritt zur Wohnung der Telearbeitenden.

Bei Verdacht auf eine schwerwiegende Verletzung von dienst- oder arbeitsrechtli-
chen Pflichten oder bei Gefahr im Verzug entfällt die vorherige Absprache.

15 Beendigung oder Änderung der Telearbeit

Telearbeit kann jederzeit, vom Innenministerium nur aus wichtigem Grund, mit einer
Frist von sechs Wochen zum Quartalsende beendet werden. Abweichend von Satz 1
kann das Innenministerium bei einem Verstoß der/des Telearbeitenden gegen die in
Nr. 12 genannten Pflichten die Telearbeit ohne Einhaltung einer Frist beenden. Die
Gründe für eine Beendigung durch das Innenministerium sind den Telearbeitenden in
schriftlicher Form mit der Entscheidung über die Beendigung mitzuteilen. Im gegen-
seitigen Einvernehmen kann Telearbeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet
werden.

Bekommen Telearbeitende während der Dauer der Telearbeit ein neues Aufgaben-
gebiet zugewiesen, soll ihnen Telearbeit weiterhin ermöglicht werden, sofern das
neue Aufgabengebiet für Telearbeit geeignet ist. Während der Einarbeitung kann die
Telearbeit ausgesetzt werden.

Während der Dauer der Telearbeit soll ein Wechsel in ein nicht telearbeitsfähiges
Aufgabengebiet gegen den Willen der Telearbeitenden nicht erfolgen, es sei denn
überwiegende dienstliche Gründe machen den Wechsel erforderlich.
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16. Beteiligungsrechte

16.1. Der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Beauftragte für
Chancengleichheit erhalten zu den Stichtagen 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.
eine aktuelle Übersicht, die folgende Daten enthält:

e Zahl der Telearbeitsplätze insgesamt mit Zuordnung zu den Referaten

e Zahl der Anträge mit dem Status „in Bearbeitung“, „Genehmigung“ oder „Ab-
lehnung“ im vergangenen Quartal

16.2. Beendet das Innenministerium die Telearbeit nach Nummer 15, werden der
Personalrat, die Beauftragte für Chancengleichheit und ggf. die Schwerbehin-
dertenvertretung informiert.

16.3. Ist absehbar, dass die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung des Be-
darfs nicht ausreichen, informiert das Innenministerium den Personalrat, die
Beauftragte für Chancengleichheit, die Schwerbehindertenvertretung und die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die eingegangenen Anträge werden bearbei-
tet, sobald sich eine Möglichkeit ergibt.

16.4. Die gesetzlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bleiben unberührt.

17. Inkrafttreten, Kündigung
Die Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals
jedoch zum 31.12.2018 gekündigt werden. Im Falle der Kündigung gilt die Dienstver-
einbarung bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens für ein
Jahr, weiter.

Stuttgart, den 22.12.2015

Der Amtschef Der Vorsitzende des örtlichen Personalrats
im Innenministerium Baden-Württemberg beim Innenministerium Baden-Württemberg

Im,
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EN,
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Marc Oliver Stümpflen
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