Dienstvereinbarung_16_05_2012

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Dienstvereinbarung
über die
Gestaltung der Arbeitszeit
und

alternierende Telearbeit

Innenministerium Baden-Württemberg (IM)
1

Inhaltsverzeichnis
Präambel..nnsessseennerssensnennnnnnannnnnnunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnuensnenesnnnannenannnsunnnennnnennnnnnnnnnssnnnassrresannnnnnnunnnenn 3
1. Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung .......uessssennennnsennnnnnnnnnnnnnnnannnnnnnsesnnonnnsannnunn 4
1.1 Gesetzliche und tarifliche Arbeitszeitregelungen .............. rennen ran 4
1.2 Spezielle Arbeitszeitregelungen für das Innenministerium.............urmennerneeneen 4
1.2.1  Gleitende Arbeitszeit...............eeeneeenneneeeensersennnennnnnnnnnnennennen sonne nennen nonesnsnnnnnnnsnnnnnnn 4
1.2.2  Rahmenarbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeit ................enennerneennenen nen san 5
1.2.3 Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung bei Telearbeit..................neeenneennennen- 5
1.2.4  Abrechnungszeitraum für Arbeitszeitkonten ..........usnsersersennnnnnnnnannnennnnnennnnennennen 6
1.2.5 Genehmigung von Arbeitszeitausgleich (AZA) .............ucnnnnennnnnenneee rennen rss 6
1.2.6  Funktionszeit........sesseserssensssennnanennneeennnennnneeeneenen nennen nn 7
1.2.7. Arztbesuche und andere medizinisch indizierte Behandlungen ............ nern: 7
1.3 Arbeitszeiterfassung.....uueensessssenenesnnnneneensenenenenennennnnnannennennnnnnannnnnnenerpnnnnon rennt 7
1.3.1 Elektronische Zeiterfassung .........uneeennerrseennennnnnenenenenennennnnnnannennnnnuntenner onen an 7
1.3.2 Buchungen im Zeiterfassungssystem .............ueennenneenenenensnnnsnnansnnnnnnenne rn sntre 8
1.3.2.1 Selbstbuchungen mit Genehmigungslauf ................00rseneenensenenennnnansnnnnarnnnennnennnnnen 8
1.3.2.2 Selbstbuchungen bei vorab erteilten Genehmigungen oder nicht
genehmigungspflichtigen Abwesenheiten ............u.-nnusssenneennnnnnennnntennenenennnennenn on 8
1.3.2.3 Arbeitszeitkorrekturen .................420040222s0nnennnnnenneenennseeeenner nennen onen nennen 9
1.3.2.4 Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit ...................420r00enneennenennennen ernennen nn nn 9
1.3.2.5 Buchungen durch die Zeiterfassungsstelle ....................0nr nenn ennnennnnnnnnensnanne 9
1.4 Speicherung personenbezogener Daten, Auswertungen, Datenschutz..............- 10
1.4.1 Zwecke der Datenverarbeitung, Umfang der Datenerfassung, Datenspeicherung 10
1.4.2 Auswertungen .....eeeseeensssennnesenenneennenenneneeneenneneennnnensnnennenennennnnnnnnnnnnnennnnnnnnnorenansnsnnn 11
1.4.3 Löschung von Daten .........erzeceersannnensnnnnnennennnennnnnnennennenepnnsssnnnnnsennnasnnennnnennenntrnn 11
1.4.4  Einsichts- und Auskunftsrechte....................40snnrennnennnnerseennnnnee nenne nensnnnananannnenan 12
2 Durchführung alternierender Telearbeit .....snsensenssneonnenannnennnnnnnnnnnnnnnrnnennnsenne 12
2.1 Allgemeines..............0.seenennnnnnnnennesenenneesnnnnannnnanennnnnenennnernunsspnnsesnnsssnnessnnsenn 12
2.2 Benachteiligungsverbot...................4.4440nennnnnenensernennneneensnnnnnnennnnnnnannennnsesennnennan 12
2.3 Voraussetzungen für die Teilnahme an Telearbeit .................eeennenennen 13
2.4 Geeignetheit der Bewerberin/des Bewerbers.........msersneeesnnennenneen onen nnannnnsnnnn 13
2.5 Geeignetheit des Aufgabenbereichs ..............uuosssennnnnennnnnannnnnsnennnnneennnn nennen 14
2.6 Vergabeverfahren ........uusssseeneesererennnnnennnnnnnanennennnnnneenennennonerpneenensnnnssnssnnnesensnnnne 14
2.7 Dauer der Teilnahme an Telearbeit .............s.s0se.02 002244 04ennenneeenennnennennee nennen 15
2.8 Wechsel des Aufgabenbereichs .................rsernennnenerenennneennsnnnananensnnnnnennenennne 15
2.9 Arbeitsorganisation ........usesesesseenenesnenneneesernnnnennsnnnnnnnnnnnnnennnennen nenne pres nnnnnnann 16
2.10  Stellvertretung ....eeneenseseressenneennnnnnnnnonenennnnnnnennnnnnnternnnenonnensnsnssnesssnnsnssnssnennnnsenerns 16
2.11  ArbeitsschutZ........uuseeeseeseessenenneenenneneeensennnnnnnnnnennnnnonnnnennnennnnneneenen enorm nase 16
2.12 Arbeitsmittel ......sseeeeeeessssssenseenennnnnnnernnnennnnnnnnnneneneeenennnnnnnnnennennnnnnernnne rennen nenn 17
2.13 Effiziente Nutzung der Diensträume und der Arbeitsplatzausstattung ................ 18
2.14 Kostentragung.......ueeseeseensssnssnnneenennenennnnenennnnnenennnenennennnnnennsnnnnnnnnnnennternnnenerenn nn 18
2.15  Haftung...eeeseesnssennnnsensnnnnnnsneenennnnnenannnnnnnennenennnnennenennenerpunnnserresnsnsnsnenennnanans 18
2.16  Zutrittsrecht .................eenseeseneeesennennnnennnnennsennesneneenenenenennnnnnnnnnnnennennnnnenun nennen nam 19
2.17. Datenschutz .......sssseeessssseesenenneenensesennnnssnnnnnannnnennnennnenennnnnennnneenen er son ennnnnennennnnan 19
3 Inkrafttreten, Kündigung ........ussenssuonnenennenannnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnanenessnonsssnsnnnnanennenn 20

Anlage: Einzelvereinbarung zu alternierender Telearbeit
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Das Innenministerium und der Personalrat beim Innenministerium schließen folgende
Dienstvereinbarung:

Präambel

Durch diese Dienstvereinbarung werden für alle Beamtinnen und Beamten sowie Beschäf-
tigten des Innenministeriums auf der Grundlage der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
(AzUVO) einheitliche Regelungen zur Arbeitszeit getroffen. Die AzUVO ermöglicht eine
flexible Gestaltung der Arbeitszeit in der Verantwortung der Organisationseinheiten und
ihrer Angehörigen. Die Führungskräfte stellen gemeinsam mit ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern die Funktionsfähigkeit der Dienststelle bzw. ihrer Bereiche im erforderlichen
Umfang sicher.
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1. Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

1.1 Gesetzliche und tarifliche Arbeitszeitregelungen

Für die Arbeitszeit im Innenministerium gelten die gesetzlichen und tariflichen Regelungen.
Weiterhin werden die in Abschnitt 1.2 aufgeführten Regelungen vereinbart. Insbesondere
gelten

e für Beamtinnen und Beamte
- 88 90, 91 des Landesbeamtengesetzes (LBG),

- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mut-
terschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO),

- Nr. 2 und 3 zu $ 90 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur
Durchführung des Landesbeamtengesetzes (VwV-LBG);

o für Beschäftigte:
- das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
- Abschnitt II des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

in den jeweils geltenden Fassungen. Außerdem gilt die Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S. 9), soweit die vorgenannten Regelungen keine
spezielleren Bestimmungen enthalten.

1.2 Spezielle Arbeitszeitregelungen für das Innenministerium

Die Regelungen über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in 88 7 Abs. 2 und 3,
88 9 bis 15 AzUVO werden, soweit keine tarifrechtlichen Regelungen bestehen, auf Be-
schäftigte entsprechend angewendet.

Ergänzend dazu werden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenministeriums
folgende Regelungen getroffen:

1.2.1 Gleitende Arbeitszeit
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenministeriums gilt in der Regel gleitende
Arbeitszeit.
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Für die Schichtdienst leistenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere des Lage-
zentrums, gelten die für den Wechseldienst oder die Wechselschichtarbeit besonders
festgelegten Arbeitszeiten.

1.2.2 Rahmenarbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeit
Die Rahmenarbeitszeit liegt zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte von Montag bis Freitag
jeweils 8 Stunden und 12 Minuten, für Beschäftigte von Montag bis Donnerstag jeweils 8
Stunden, am Freitag 7 Stunden und 30 Minuten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Teilzeit stimmen Änderungen der mit dem Personalre-
ferat vereinbarten individuellen Arbeitstage mit ihren Organisationseinheiten ab. Die Orga-
nisationseinheit teilt dauerhafte Änderungen der Arbeitstage der Personalservicestelle mit.

Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit
nach 8 90 Abs. 2 LBG angeordnet oder genehmigt ist. Je Arbeitstag werden daher höchs-
tens 10 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Arbeitszeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit
wird angerechnet, soweit sie besonders angeordnet oder genehmigt wurde.

Die für den Tag geltende regelmäßige Arbeitszeit wird angerechnet

e bei ganztägiger Abwesenheit wegen Dienstreise, Dienstgang, Urlaub, AZV-Tag,
Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit, Kur, Dienst- oder Arbeitsbefreiung, Teilnahme an
Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen und am Betriebsausflug sowie an dienst-
und arbeitsfreien Wochentagen (Heiligabend, Silvester);

° wenn der Dienst im Laufe eines Arbeitstages wegen Eintritt einer Dienst- oder Ar-
beitsunfähigkeit beendet werden muss oder erst später angetreten werden kann.

Bei den schichtdienstleistenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden die für den
Schichtdienst oder die Wechselschichtarbeit festgesetzten Zeiten angerechnet.

1.2.3 Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung bei Telearbeit
Am häuslichen Telearbeitsplatz kann die Arbeitzeit unter Beachtung folgender Besonder-

heiten frei eingeteilt werden:

Auch außerhalb der Rahmenarbeitszeit geleistete Arbeitszeit wird als Arbeitszeit erfasst,
soweit $ 15 AzUVO das ermöglicht und die vorgeschriebenen Ruhezeiten nach der EU-
Arbeitszeitrichtlinie eingehalten werden. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine
Arbeitstage. Fahrten zwischen der Wohnung der Telearbeiterinnen und Telearbeiter und
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dem Innenministerium sind keine Dienstreisen. Nicht angeordneter Dienst zu ungünstigen
Zeiten wird nicht finanziell abgegolten.

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte wird zwischen dem
Innenministerium und den Telearbeiterinnen und Telearbeitern individuell vereinbart. In der
Regel sind jeweils mindestens acht Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit im Innenminis-
terium und am häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen.

Um die Erreichbarkeit für dienstliche Rückfragen sicherzustellen, werden Zeiten vereinbart,
zu denen die Telearbeiterinnen und Telearbeiter telefonisch am häuslichen Telearbeits-
platz erreichbar sind. Diese Zeiten betragen in der Regel mindestens drei Stunden pro Tag
innerhalb der Funktionszeit. Aus besonderen Gründen kann mit dem Vorgesetzten eine
davon abweichende Vereinbarung getroffen werden.

Wollen Vorgesetzte von der Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit aufgrund
dringender dienstlicher Erfordernisse abweichen oder wird während der für den häuslichen
Telearbeitsplatz vorgesehenen Zeiten die Anwesenheit der Telearbeiterinnen und Telear-
beiter im Innenministerium erforderlich, entscheidet, wenn eine Einigung nicht möglich ist,
die jeweilige Abteilungsleitung.

Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen werden am häuslichen Telearbeitsplatz
im Zeiterfassungssystem gebucht.

Ausnahmen von den Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit und die Arbeitszeit-
erfassung werden in der Einzelvereinbarung' festgelegt.

1.2.4 Abrechnungszeitraum für Arbeitszeitkonten
Abrechnungszeitraum für die Arbeitszeitkonten ist die Zeit vom 1. April bis 31. März des

Folgejahres.

1.2.5 Genehmigung von Arbeitszeitausgleich (AZA)

Mit Stellvertretungen abgestimmte AZA genehmigen die zuständigen Vorgesetzten. Allge-
mein genehmigt sind AZA der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen, der Stabsstelle für
Verwaltungsreform, der Zentralstelle und der Pressestelle. Diese haben sicherzustellen,
dass die Voraussetzungen vorliegen, und zeigen die Abwesenheiten zum Arbeitszeitaus-
gleich den Vorzimmern des Ministerialdirektors und der Zentralstelle unter Angabe der
Vertretungsregelung rechtzeitig an.

! siehe Anlage
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1.2.6 Funktionszeit
Funktionszeit des Innenministeriums ist grundsätzlich

® Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr und
e Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Für die Arbeitsbereiche Hausassistenz und Gebäudemanagement legt Abteilung 1 die
Funktionszeiten fest.

Die Einführung der Funktionszeit erfordert ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen.
Hausleitung und Personalrat sind aufgrund ihrer Erfahrungen im Hause sicher, dass alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der neuen Flexibilität so verantwortungsvoll umgehen,
dass keine weiteren ausfüllenden Regelungen nötig sind.

Abwesenheiten während der Funktionszeit werden in den Outlook-Kalender eingetragen.

1.2.7 Arztbesuche und andere medizinisch indizierte Behandlungen

Für Arzttermine und andere medizinisch indizierte Behandlungen sind, sofern keine festen
Arbeitszeiten festgelegt sind, die Flexibilisierungsmöglichkeiten der AzUVO in Anspruch zu
nehmen. In besonders gelagerten Fällen, z. B. bei zeitaufwändigen Behandlungen, die
über einen längeren Zeitraum innerhalb der Funktionszeit notwendig sind, kann das zu-
ständige Personalreferat Ausnahmen zulassen.

1.3 Arbeitszeiterfassung

1.3.1. Elektronische Zeiterfassung

Die Anwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird als Arbeitszeit mit einem elek-
tronischen Zeiterfassungssystem registriert. Buchungen können sowohl an Terminals als
auch am Arbeitsplatz-PC erfolgen. An den Eingangstüren zum Dienstgebäude Dorotheen-
straße 6 ist das Zeiterfassungssystem über die Terminals mit der Zutrittskontrolle verbun-
den.

Ausgenommen von der Zeiterfassung sind

eo Minister, Staatssekretär und Ministerialdirektor,
® Kraftfahrer, die ihre Arbeitszeit über die Fahrtenbücher nachweisen, und
e die im Wechselschichtdienst eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die

ihre Arbeitszeit mit einem besonderen System erfassen.
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1.3.2 Buchungen im Zeiterfassungssystem

Grundsätzlich buchen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Anwesenheits- und Fehl-
zeiten im Zeiterfassungssystem selbst. Mitzeichnungen von Stellvertretungen und erfor-
derliche Genehmigungen durch Vorgesetzte oder andere Organisationseinheiten (siehe
Nr. 1.3.2.1 und 1.3.2.2) müssen vor der jeweiligen Buchung erteilt sein. Die Verantwortung
dafür liegt bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Zuständigkeit für Genehmigun-
gen richtet sich nach den für das Innenministerium oder die Abteilungen getroffenen Fest-
legungen. Dienst- oder Arbeitsbefreiungen sowie die Anrechnung von Zeiten außerhalb
der Rahmenarbeitszeit genehmigen die jeweiligen Vorgesetzten.

Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit machen bei ganztägigen Dienstreisen
und Dienstgängen Korrekturbuchungen im Zeiterfassungssystem erforderlich. Ist bei
ganztägigen Dienstreisen die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme geringer als die re-
gelmäßige Arbeitszeit, wird die Reisezeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit
angerechnet. Ist die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme zusammen mit der Reisezeit
geringer als die regelmäßige Arbeitszeit, wird nur diese geringere Zeit angerechnet. Die
Anrechnung von über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Zeiten als Arbeitszeit
ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 zu 8 90 VwV-LBG bzw. des 8 6 Abs. 11 TV-L
möglich und bedarf der Genehmigung durch die Vorgesetzten.

1.3.2.1 Selbstbuchungen mit Genehmigungslauf

Für die ganztägigen Abwesenheiten Urlaub, AZV-Tag und AZA werden im
Zeiterfassungssystem unter Beteiligung der jeweiligen Stellvertretungen über den
Workflow Fehlzeitanträge gestellt und in den Genehmigungslauf gegeben.

1.3.2.2 Selbstbuchungen bei vorab erteilten Genehmigungen oder nicht
genehmigungspflichtigen Abwesenheiten

Die folgenden Abwesenheiten während der Funktionszeit können die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter selbst im Zeiterfassungssystem buchen, wenn jene bzw. eine Anrechnung auf

die Arbeitszeit zuvor genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedürfen:

e Dienstreise,

e Aus- und Fortbildung,

e Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten im öffentlichen Bereich,

e Arbeits- oder Dienstbefreiung,

e Nebentätigkeit mit Anrechnung auf die Arbeitszeit,

e Verlegung von Arbeitstagen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Teilzeit,

e medizinisch indizierte Behandlungen, die über einen längeren Zeitraum in der
Funktionszeit notwendig sind.
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Beim Verlassen des Gebäudes zu Dienstgängen und Dienstreisen ist die hierfür
vorgesehene Funktion am Terminal zu drücken. Diese Funktion kann auch bei den
anderen dienstlichen oder unter Anrechnung auf die Arbeitszeit genehmigten oder
zulässigen Abwesenheiten verwendet werden. Bei Nebentätigkeiten gilt dies jedoch nur
insoweit, als eine Anrechnung auf die Arbeitszeit zulässig ist.

1.3.2.3 Arbeitszeitkorrekturen

Fehlende und fehlerhafte Buchungen werden am PC nachträglich durch eine
Buchungskorrektur ergänzt bzw. berichtigt. Alle Ergänzungen und Änderungen durch
Buchungskorrekturen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Monatsjournal durch
das Zeichen # gekennzeichnet.

Buchungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bis zum fünften Werktag eines
Monats für den zurückliegenden Monat möglich. Danach sind Korrekturanträge über die
Vorgesetzten der Zeiterfassungsstelle bei Referat 15 zuzuleiten.

1.3.2.4 Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit

Bei Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich das zuständige Abteilungssekretariat
zu unterrichten. Das Abteilungssekretariat trägt den Abwesenheitsgrund in die Arbeitszeit-
konten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein; die Personalservicestelle und die unmit-
telbaren Vorgesetzten werden durch eine vom Zeiterfassungssystem automatisch erzeug-
te E-Mail über die Abwesenheit informiert.

Wird der Personalservicestelle bei ärztlicher Behandlung oder medizinisch indizierten Be-
handlungen eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, unterrichtet die Personalservicestelle
das Abteilungssekretariat.

Über Gesundmeldungen werden die unmittelbaren Vorgesetzten, das Abteilungssekreta-
riat und die Personalservicestelle sowie die Zeiterfassungsstelle informiert. Die Information
an die Zeiterfassungsstelle entfällt, sobald im Zeiterfassungssystem die zusätzliche Funk-
tion bereitsteht, E-Mails zu Gesundmeldungen an die anderen genannten Empfänger bei
der ersten Kommen-Buchung nach Krankheit automatisch zu erzeugen.

1.3.2.5 Buchungen durch die Zeiterfassungsstelle
Die ganztägigen Abwesenheiten

e Sonderurlaub (bei Beamtinnen und Beamten einschließlich einer Abwesenheit we-
gen Erkrankung eines Kindes),

e Abwesenheit von Beschäftigten wegen Erkrankung eines Kindes und

e Korrekturen für den Vormonat ab dem sechsten Werktag eines Monats
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-10 -

werden immer von der Zeiterfassungsstelle bei Referat 15 in die Arbeitszeitkonten der Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter gebucht. Sonderurlaub und Abwesenheit wegen Erkrankung
eines Kindes teilt die Personalservicestelle der Zeiterfassungsstelle mit.

1.4 Speicherung personenbezogener Daten, Auswertungen, Datenschutz

1.4.1 Zwecke der Datenverarbeitung, Umfang der Datenerfassung,
Datenspeicherung

Im Zeiterfassungssystem werden folgende Stammdaten der Mitarbeiterinnen und Mitar-

beiter erfasst und gespeichert:

o Familienname, Vorname, Namenskürzel, Abteilung, Ausweiskartennummer, indivi-
duelle Arbeitszeitregelung (Anwesenheitstage, Teilzeitfaktor), individuelle Zutritts-
berechtigung und individueller Urlaubsanspruch.

Im Zeiterfassungssystem werden weiter erfasst

® die gebuchten Anwesenheitszeiten sowie
e die Fehlgründe Urlaub, AZV-Tag, AZA, D (Dienstreise / Dienstgang) und Krank-
heit.

Diese Daten werden nur verarbeitet
e für die Zeiterfassung und die Zutrittskontrolle:
Feststellung der Anwesenheit und ihrer Dauer,
Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen,
Feststellung von Abwesenheitsgründen, soweit sie erfasst werden,
Prüfung der Zutrittsberechtigung;
o für die betriebliche Information:

aktuelle Information über die An- und Abwesenheit von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern.
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