Vereinbarung mit BND zur Datenweitergabe an Bundeswehr

Die "Einzelvereinbarung zwischen Bundesministerium der Verteidigung und BND, dass BND die Bundeswehr im Rahmen der Einsätze mit Daten, auch Rohdaten, versorgt", wie berichtet in https://<< Adresse entfernt >>/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-37-sitzung-mit-e-b-und-r-s-vom-bnd-schoeningen/#zeuge1-frage1-linke

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. März 2015
  • Frist
    25. April 2015
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die "Einzel…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vereinbarung mit BND zur Datenweitergabe an Bundeswehr [#8958]
Datum
24. März 2015 11:16
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die "Einzelvereinbarung zwischen Bundesministerium der Verteidigung und BND, dass BND die Bundeswehr im Rahmen der Einsätze mit Daten, auch Rohdaten, versorgt", wie berichtet in https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-37-sitzung-mit-e-b-und-r-s-vom-bnd-schoeningen/#zeuge1-frage1-linke Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
Einzelvereinbarung zwischen Bundesministerium der Verteidigung und BND, dass BND die Bundeswehr im Rahmen der Eins…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Einzelvereinbarung zwischen Bundesministerium der Verteidigung und BND, dass BND die Bundeswehr im Rahmen der Einsätze mit Daten, auch Rohdaten, versorgt
Datum
17. April 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
218,6 KB
Sehr geehrte auf ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 24. März 2015 ergeht nachfolgende Entscheidung: Ihrem Antrag wird nicht stattgegeben. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe: 1. Mit E-Mail vom 24. März 2015 (Bezug) an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) beantragten Sie Auskunft und Informationen zu einer „Einzelvereinbarung zwischen Bundesministerium der Verteidigung und BND, dass BND die Bundeswehr im Rahmen der Einsätze mit Daten, auch Rohdaten, versorgt“. Im Einzelnen beantragten Sie die Übersendung der von ihnen genannten Vereinbarung. 2. Ihr auf das IFG bezogener Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, da der von ihnen begehrte Anspruch auf weiteren Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen ist. Im Einzelnen: Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen als Verschlusssachen i. S. v. 5 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) eingestuft. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“, „Verschlusssache - Vertraulich - amtlich geheim gehalten“ bzw. als „Geheim - amtlich geheim gehalten“ eingestuft wurden. Hierzu hat anlässlich ihres Antrages eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Die Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG (i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) bis auf weiteres ausgeschlossen. Von der Erhebung von Gebühren sehe ich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ab. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Erteilung einer einfachen Auskunft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Verteidigung, Referat Recht I 1, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit-freundlichen Grüßen Im Auftrag

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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vereinbarung mit BND zur Datenweitergabe …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Vereinbarung mit BND zur Datenweitergabe an Bundeswehr [#8958]
Datum
30. April 2015 12:33
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vereinbarung mit BND zur Datenweitergabe an Bundeswehr" vom 24.03.2015 (#8958) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 8958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>