-- vorab per E-Mail --
Ihr Zeichen: Z 25/2618.6/2-462 IFG
Ihr Bescheid vom 18. November 2019
Sehr geehrte
<< Anrede >>
gegen Ihren Bescheid vom 18. August 2019 mit dem Zeichen Z 25/2618.6/2-462 IFG lege ich Widerspruch ein.
Sie lehnen meinen Antrag ab, da die infragestehenden Informationen als Verschlusssache eingestuft seien. Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist allerdings nicht deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen.
Solche Gründe sind nicht erkennbar. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG sind Verschlusssachen als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, "wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann."
Dies umfasst offensichtlich nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter.
In der Anlage III zur VSA heißt es: "Eine Einstufung kommt nur im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes in Betracht. Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sind nur dann einzustufen, wenn die Einstufung zumindest auch im öffentlichen Interesse liegt."
Dies ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil: Es gibt erhebliche Zweifel daran, dass das Handeln von Minister Scheuer rechtmäßig war. Seine Vereinbarung hätte laut Berliner Zeitung Hunderte Millionen Euro gekostet. Nicht die Geheimhaltung, sondern die Offenlegung der begehrten Informationen ist im öffentlichen Interesse.
Überhaupt ist aber alleine schon zu bezweifeln, dass die Informationen tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, da die Privatisierung von Toll Collect inzwischen abgebrochen wurde.
Zudem sind die Informationen mindestens teilweise auch als Umweltinformationen einzustufen. Bei der Organisation der PKW-Maut geht es um erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Da der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen ist, ist auch der Vertrag davon erfasst.
Ich bitte erneut um Zugang zu den angefragten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Anfragenr: 169042
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Arne Semsrott
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