Vereinbarung mit Toll Collect GmbH zur PKW-Maut

Die Vereinbarung über die Zustimmung des Auftraggebers zum Abschluss des Unterauftragnehmervertrages zwischen dem Betreiber und der Toll Collect GmbH (,Zustimmungsvereinbarung‘) zur PKW-Maut (vgl. https://www.berliner-zeitung.de/politik/maut-affaere-geheim-vereinbarung-zeigt--wie-scheuer-die-privatisierung-umsetzen-wollte-33347430)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2019
  • Frist
    26. November 2019
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Vereinb…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vereinbarung mit Toll Collect GmbH zur PKW-Maut [#169042]
Datum
22. Oktober 2019 08:46
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Vereinbarung über die Zustimmung des Auftraggebers zum Abschluss des Unterauftragnehmervertrages zwischen dem Betreiber und der Toll Collect GmbH (,Zustimmungsvereinbarung‘) zur PKW-Maut (vgl. https://www.berliner-zeitung.de/politik/maut-affaere-geheim-vereinbarung-zeigt--wie-scheuer-die-privatisierung-umsetzen-wollte-33347430)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019 Sehr geehrter Herr Semsr…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019
Datum
18. November 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugsschreiben beantragen Sie Zugang zur Vereinbarung über die Zustimmung des Auftraggebers zum Abschluss des Unterauftragnehmervertrages zwischen demBetreiberund der Toll Collect GmbH (,Zustimmungsvereinbarung') zur Pkw-Maut. Ich lehne Ihren Antrag vollständig ab, da ein Anspruch nicht besteht. Gebühren und Auslagen entstehen nicht. Im Einzelnen: 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Einer Zugänglichmachung der Vereinbarung über die Zustimmung des Auftraggebers zum Abschluss des Unterauftragnehmervertrages zwischen dem Setreiber und der Toll Collect GmbH ("Zustimmungsvereinbarung") steht der Versagungsgrund nach§ 3 Nummer 4 IFG entgegen. Nach § 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Zustimmungsvereinbarung wurde als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingestuft. Dieser Einstufungsgrund liegt inhaltlich, namentlich zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen weiterhin vor; dies habe ich bei der Bescheidung Ihres Antrags nochmals geprüft. 2. Umweltinformationsgesetz (UIG) Ein Auskunftsanspruch nach § 3 Absatz 1 UIG ist nicht gegeben, weil es sich bei der angeforderten Information nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 UIG handelt. 3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Auch ein Auskunftsanspruch nach § 2 Absatz 1 VIG ist nicht gegeben, weil es sich bei der angeforderten Information nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019 [#169042] -- vorab p…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019 [#169042]
Datum
20. November 2019 14:14
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: Z 25/2618.6/2-462 IFG Ihr Bescheid vom 18. November 2019 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 18. August 2019 mit dem Zeichen Z 25/2618.6/2-462 IFG lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag ab, da die infragestehenden Informationen als Verschlusssache eingestuft seien. Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist allerdings nicht deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Solche Gründe sind nicht erkennbar. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG sind Verschlusssachen als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, "wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann." Dies umfasst offensichtlich nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter. In der Anlage III zur VSA heißt es: "Eine Einstufung kommt nur im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes in Betracht. Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sind nur dann einzustufen, wenn die Einstufung zumindest auch im öffentlichen Interesse liegt." Dies ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil: Es gibt erhebliche Zweifel daran, dass das Handeln von Minister Scheuer rechtmäßig war. Seine Vereinbarung hätte laut Berliner Zeitung Hunderte Millionen Euro gekostet. Nicht die Geheimhaltung, sondern die Offenlegung der begehrten Informationen ist im öffentlichen Interesse. Überhaupt ist aber alleine schon zu bezweifeln, dass die Informationen tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, da die Privatisierung von Toll Collect inzwischen abgebrochen wurde. Zudem sind die Informationen mindestens teilweise auch als Umweltinformationen einzustufen. Bei der Organisation der PKW-Maut geht es um erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Da der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen ist, ist auch der Vertrag davon erfasst. Ich bitte erneut um Zugang zu den angefragten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 169042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169042 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019 [#169042] Sehr geehr…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 22.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019 [#169042]
Datum
23. Februar 2020 12:42
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung mit Toll Collect GmbH zur PKW-Maut“ vom 22.10.2019 (#169042) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 90 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 169042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169042 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Widerspruchsbescheid
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
2. März 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

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