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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarung mit Toll Collect GmbH zur PKW-Maut

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Vereinbarung über die Zustimmung des Auftraggebers zum Abschluss des Unterauftragnehmervertrages zwischen dem Setreiber und der Toll Collect GmbH ("Zustimmungsvereinbarung") zwischen 1. der Bundesrepublik Deutschland, - im Folgenden "Auftraggeber" - einerseits, sowie autoTicket GmbH, 2. - im Folgenden "Betrelber'' - und 3. CTS Eventim AG & Co. KGaA, - im Folgenden "Gesellschafter 1" - sowie 4. Kapsch TrafficCom AG, .,. im Folgenden "Gesellschafter 2, zusammen mit dem Gesellschafter 1 der "Gesellschafter" und der Gesellschafter zusammen mit dem Setreiber die "Betreiberpartelen" und jeweils eine "Betreiberpartel"- andererseits -Auftraggeber und Setreiberparteien werden nachfolgend auch jeweils als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet - 91361126v1
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6 Inhaltsverzeichnis: Vorbemerkungen ..................................................................................................................................... 7 1. Zustimmung zum Abschluss des UAV; Dispens ...................................................................... 8 1.1 Zustimmung ............................................................................................................................. 8 1.2 Erklärung eines Dispenses ...................................................................................................... 8 2. Anpassung der Leistungspflichten des Setreibers ................................................................... 9 2.1 Errichtung und Betrieb von physischen Zahlstellen zur Erhebung der Infrastrukturabgabe gegenaber Gebietsfremden ..................................................................................................... 9 2.2 Aufschiebend bedingter Teil der TC-Leistungen ................................................................... 12 2.3 Optionsleistungen .................................................................................................................. 12 3. Vergatung von TC-Leistungen durch den Auftraggeber ........................................................ 13 3.1 Regelungen betreffend die Änderungsvergotung im Setreibervertrag sowie im UAV .......... 13 3.2 SchuldObernahme durch den Auftraggeber .......................................................................... 13 4. Haftung des Betreibers; Ansprache im Falle einer KOndigung des Betreibervertrages ......... 16 4.1 Ansproehe des Auftraggebers gegenOber dem Batreiber wegen einer Pflichtverletzung derTC .................................................................................................................................... 16 4.2 Freistellung wegen der Haftung der TC im Übrigen .............................................................. 17 4.3 Ansprache des Setreibers im Falle einer außerordentlichen Kondigung des Batreibervertrages durch den Auftraggeber .......................................................................... 17 5. Sonstiges ................................................................................................................................ 19 5.1 Abweichung von Formerfordernissen .................................................................................... 19 5.2 Bestimmungen des Setreibervertrages im Übrigen .............................................................. 19 5.3 lnkrafttreten ........................................................................................................................... 19 91361126v1
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7 VORBEMERKUNGEN (A) Der Auftraggeber, vertreten durch das KBA, hat am 30.12.2018 mit dem Batreiber sowie dessen Gesellschaftern einen Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe (.Betreibervertrag" oder "BV") geschlossen (UR-Nr. Fl 1023/2018 des beurkundenden Notars). Die Anlagen, auf die in dem vorgenannten Setreibervertrag verwiesen wurden, sind der Bezugsurkunde vom 19., 20., 21., 27., 28., 29. und 30. Dezember 2018 (UR-Nr. Fl 102212018 des beurkundenden Notars) beigefUgt Unter dem Setreibervertrag ist der Setreiber insbesondere verpflichtet, für Halter und Führer von nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen, der Infrastrukturabgabenpflicht unterliegenden Kraftfahrzeugen (.Gebietsfremde") ein physisches Zahlstellennetz (das sogenannte Zahlorte mit physischen Zahlstellen und den erforderlichen zentralen Systemen, Komponenten und Services, insbesondere Rechenzentrum und Netzwerkanbindung umfasst), an dem Gebietsfremde die Infrastrukturabgabe entrichten können, zu errichten und zu betreiben (zusammen: die .Betreiberleistungen für Gebietsfremde"). Auf die beiden vorgenannten Urkunden wird hiermit verwiesen. Sie lagen bei der heutigen Beurkundung im Original vor. Die Erschienenen erklären, dass ihnen der Inhalt der vorgenannten Urkunden bekannt ist, und dass sie auf deren Verlesen und Beifügung zu dieser Urkunde verzichten. Ober die Bedeutung des Verweisans gemäß § 13 a BeurkG hat der Notar die Erschienenen belehrt. (B) Der Batreibervertrag sieht vor, dass sich der Setreiber zur Erbringung der Batreiberleistungen für Gebietsfremde eines vom Auftraggeber beherrschten Unternehmens bedienen und dieses insoweit unterbeauftragen kann. (C) Der Auftraggeber, vertreten durch das Bundesamt. für Güterverkehr (.BAG"), hat mit der Toll Collect GmbH (.TC") am 27.02.2019 als Auftraggeber einen Vertrag Ober die Erhebung von Maut und den Betrieb des Mautsystems (.Lkw-Maut-Betreibervertrag") geschlossen. TC betreibt nach näherer Maßgabe des Lkw-Maut-Betreibervertrages ein System zur Erhebung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Lkw-Maut für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses System umfasst insbesondere ein Netz von Mautstellen bzw. Mautstellen- Terminals einschließlich der fOr die Erbringung der TC-Leistungen (wie nachfolgend unter D beschrieben) erforderlichen zentralen Systeme, Komponenten und Services der TC, insbesondere deren Rechenzentrum, Splitservice und Netzwerkanbindungen der Mautstellen und Kassenterminals (zusammenfassend "Mautstellennetz"). Der Auftraggeber ist alleiniger Gesellschafter der TC. (D) Es ist beabsichtigt, dass der Setreiber mit TC einen Unterauftragnehmervertrag zur Bereitstellung des Mautstellennetzes auch für Zwecke der Erbringung der Batreiberleistungen fOr Gebietsfremde (.UAV") schließt und TC die im UAV naher bestimmten Leistungen (zusammen: •TC-Leistungen") erbringt. Einzell:leiten zu Gegenstand und Umfang der TC-Leistungen, insbesondere in Bezug auf das fOr Zwecke der Erhebung der Infrastrukturabgabe von 91361126v1
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8 Gebietsfremden bereitzustellende Mautstellennetz, ergeben sich aus dem UAV (einschließlich der Leistungsbeschreibung und der weiteren Anlagen zum UAV). Der Auftraggeber hat an den Verhandlungen des UAV als alleiniger Gesellschafter der TC mitgewirkt. (E) Der UAV erfOIIt weitgehend die im Setreibervertrag an den Inhalt von Unterauftragnehmervertragen gestellten Anforderungen. Außerdem erfOIIen die TC-Leistungen ebenfalls weitgehend die Anforderungen des Setreibervertrages an die Errichtung und den Betrieb des physischen Zahlstellennetzes fUr die Erhebung der Infrastrukturabgabe gegenober Gebietsfremden. Gleiches gilt fOr die TC-Leistungen in Bezug auf verschiedene weitere Pflichten des Setreibers unter dem Betreibervertrag, beispielsweise hinsichtlich der von TC bereitzustellenden gewerblichen Schutzrechte, Berichte und Dokumentationen. (F) Die im Setreibervertrag hinsichtlich der Haftung des Setreibers fOr Pflichtverletzungen seiner Unterauftragnehmer vorgesehenen Bestimmungen badOrten mit Blick auf die Gesellschafterstellung des Auftraggebers in der TC einer Anpassung. (G) Vor diesem Hintergrund schließen der Auftraggeber und die Setreiberparteien zur Umsetzung des Setreibervertrags diese Zustimmungsvereinbarung. Im Setreibervertrag verwendete Definitionen gelten entsprechend, soweit sich aus dieser Zustimmungsvereinbarung nicht Abweichendes ergibt. 1. ZUSTIMMUNG ZUM ABSCHLUSS DES UAV; DISPENS 1.1 Zustimmung Der Auftraggeber erklart hiermit seine Zustimmung gernaß Ziffer 14.1.2 i.V.m. Ziffer 14.3 BV zum Abschluss des UAV in der Fassung des endverhandelten Entwurfs vom 29. Mai 2019. Eine Kopie dieses Entwurfs wird zu Beweiszwecken als Anlage 1.1 zu dieser Urkunde genommen. 1.2 Erklärung eines Dispenses Soweit der- UAV den Anforderungen an den zwingenden Inhalt von Unterauftragnehmervertragen gernaß Ziffer 14 BV nicht entspricht, erteilt der Auftraggeber dem Setreiber hiermit einen Dispens entsprechend Ziffer 14.6.2 BV. 91361126v1
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9 2. ANPASSUNG DER LEISTUNGSPFLICHTEN DES SETREIBERS 2.1 Errichtung und Betrieb von physischen Zahlstellen zur Erhebung der Infrastrukturabgabe gegenüber Gebietsfremden 2.1.1 Grundsätze zum Verhältnis zwischen Setreiberleistungen für Gebietsfremde und TC-Leistungen a) b) Hinsichtlich der Setreiberleistungen fOr Gebietsfremde, zu denen gleichartige TC- Leistungen vereinbart sind, gilt: aa) Die Leistungspflicht des Be~reibers gegenober dem Auftraggeber zur Erbringung der Setreiberleistungen fOr Gebietsfremde wird auf die Erfüllung der TC-Leistungen durch TC beschrankt. ln diesem Umfang bestimmen die TC-Leistungen den Gegenstand und Inhalt der Leistungspflicht des Setreibers zur Erbringung der Belreiberleistungen tor Gebietsfremde gegenober dem Auftraggeber nach dem Setreibervertrag abschließend. Insoweit werden die Setreiberleistungen filr Gebietsfremde hinsichtlich ihres Gegenstandes bzw. Umfanges entsprechend den TC- Leistungen modifiziert. bb) For die gernaß lit. aa) modifizierten Setreiberleistungen tor Gebietsfremde bestimmen sich damit im engen Zusammenhang stehende Regelungsgegenstande des Setreibervertrags ebenfalls nach Maßgabe der Regelungen des UAV; dies gilt auch fOr die nach Ziffer 1.2 dispensierten sowie insbesondere fOr die in Ziffer 2.1.1 c) genannten Regelungsgegenstande. cc) Gewahrleistung und Haftung fOr die nach aa) bzw. bb) modifizierten Setreiberleistungen fOr Gebietsfremde sind in Ziffern 2.1.2b) und 4 geregelt. dd) Soweit im Setreibervertrag spezifizierte Regelungsgegenstande der Setreiberleistungen fOr Gebietsfremde im UAV keine Regelung erfahren, gelten die Regelungen des Belreibervertrages unverändert fort. Das gilt insbesondere for die in Ziffer 2.1.1b) genannten Regelungsgegenstande. Klarstellend wird festgeh alten, dass sich nach Ziffer 2.1.1 a)dd) insbesondere fOr folgende Belreiberleistungen fOr Gebietsfremde keine Reduzierung oder Modifikation der Verpflichtungen des Belreibers ergibt: aa} Die Pflicht des Setreibers zur Erstellung, Wartung und gegebenenfalls Aktualisierung {mittels Updates, etc.) einer Betreiberapplikation, die Gebietsfremden die Entrichtung der Infrastrukturabgabe mittels des 91361126v1
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10 Mautstellennetzes ermöglicht, Rechenzentrum des Betreibers. sowie deren Bereitstellung im Die Pflicht des Setreibers zur Abwicklung von Kredit- und Debitkarten- Zahlungen Gebietsfremder in dem Umfang, wie er typischerweise von einem Acquirer (des Betreibers) Obernammen wird, soweit nicht durch TC Unterstotzungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kredit- und Debitkartenzahlungen (vgl. § 3.6.3 UAV und Anhang 2.2.4 zu Anlage 3.1 zum UAV) geschuldet sind. Die Pflicht des Setreibers zur Einrichtung eines Informations-Centers (vgl. Ziffer 5.4.2g) SV). Die Pflicht zur Deckung des Informationsbedarfs der inlandischen und gebietsfremden Abgabenpflichtigen (vgl. Anforderung A28 der.Anlage 1.2 "Leistungsbeschreibung" zum BV), soweit sie nicht nach § 8 der Anlage 3.1 zum UAV Bestandteil der TC-Leistungen sind. Die Pflicht, jedem Abgabenpflichtigen ein Benutzerkonto tor die Unterstatzung bei der Entrichtung der Infrastrukturabgabe und der Nutzung administrativer Dienste anzubieten (vgl. Anforderung A37 der Anlage 1.2 "Leistungsbeschreibung" zum BV). Die Pflicht, Anträge zur Feststellung einer Ausnahme von der Infrastrukturabgabenpflicht zu bearbeiten, zu prOfen und entsprechende Bescheide zu erstellen (vgl. Anforderung A43 der Anlage 1.2 "Leistungsbeschreibung" zum BV). Die Pflicht, die Beantragung einer Erstattung der entrichteten Bearbeitung deren Infrastrukturabgabe zu ermöglichen und 1.2 Anlage durchzufahren (vgl. Anforderung der A44 "Leistungsbeschreibung" zum BV). Die Pflicht des Setreibers zur Erstattung taglicher Berichte nach Ziffer 12.6.3a)aa) BV. Die Pflicht des Setreibers zur Integration der Leistungen samtlicher Unterauftragnehmer - einschließlich der TC-Leistungen - in das lnfrastrukturabgabeerhebungssystem. Die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Wartung, Pflege und Instandhaltung der in Anforderung A09.4 der Anlage 1.2 "Leistungsbeschreibung" zum BV beschriebenen Zahlorte und Zahlstellen, 91361126v1
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11 die nur der Begleichung von ROckstanden durch Abgabenpflichtige sowie der Zahlung in Hartefällen dienen. inländische c) Klarstellend wird festgehalten, dass sich nach vorstehender Ziffer 2.1.1 a)aa) insbesondere für folgende Regelungsgegenstande des BV im Zusammenhang mit Belreiberleistungen fllr Gebietsfremde eine Reduzierung bzw. Modifikation auf den im UAV geregelten Umfang ergibt Qualitätssicherung {Ziffer 5.1.4e BV), Stand der Technik {Ziffer 5.8.1a BV), Mitarbeiterdokumentation (Ziffer 5.2.4 BV), Administratorenrechte {Ziffer 5.2.6 BV), Abwehr von Ansprachen (Ziffer 6.8 BV), Datenschutz und -sicherheit (Ziffer 11 BV), Gewerbliche Schutzrechte (Ziffer 18 BV), keine Pflichten zur Vorbereitung der Endschaftsphase {Ziffer 26.4 BV), Due Diligence {Ziffer 26.5 BV), Pflege (Ziffer 27.3 BV), Überleitungskonzept {Ziffer 30.3 BV), Transition {Ziffer 30.4 BV). d) Wenn und soweit TC-Leistungen gegebenenfalls zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erhebung der Lkw-Maut modifiziert werden, fahrt dies zu einer entsprechenden Modifikation korrespondierender Regelungsgegenstande der Batreiberleistungen fOr Gebietsfremde. e) Verpflichtungen des Setreibers zur Bereitstellung und zum Betrieb von, bzw. zur Erbringung von Neben- bzw. Annexleistungen in Bezug auf Weitere Mautstellen und Weitere Mautstellenterminals (z.B. betreffend die Ausschilderung der Weiteren Mautstellen entsprechend der Anforderung A 31 der Leistungsbeschreibung zum BV) entstehen nur, wenn sie als Leistungsanderungen nach dem Setreibervertrag vereinbart bzw. verbindlich werden. f) 2.1.2 ln Bezug auf TC-Leistungen bestehen Weisungsrechte und das Recht des Auftraggebers auf Ersatzvornahme gegenaber dem Setreiber nur, soweit nach dem UAV entsprechende Rechte des Setreibers gegenaber TC bestehen. Wartung und Instandhaltung des Mautstellennetzes a) b) Der Setreiber ist gegenOber dem Auftraggeber hinsichtlich des Mautstellennetzes nur entsprechend den TC-Leistungen zur Wartung und Instandhaltung · verpflichtet. Darober hinausgehende Wartungs- und Instandhaltungspflichten des Setreibers bestehen in Bezug auf das Mautstellennetz nicht. Der Setreiber Obernimmt gegenOber dem Auftraggeber Gewahrleistungen fllr TC-Leistungen nur im Umfang der Bestimmungen des UAV zur Qualität der · TC-Leistungen {vgl. §§ 13.4 und 22.2.1 des UAV) und erfOIIt diese nur durch TC. 91361126v1
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12 2.1.3 Berichtspflichten und Leistungskontrolle Die Bestimmungen in Ziffer 2.1.2 gelten fOr die in Ziffer 12 BV bestimmten Berichts- und Dokumentationspflichten des Setreibers (einschließlich der Systemdokumentation) und die Leistungskontrolle in Bezug auf das Gebietsfremden for Zwecke der Erhebung der Mautstellennetz Infrastrukturabgabe von Gebietsfremden bereitzustellende entsprechend. 2.2 2.3 Aufschiebend bedingter Teil der TC-Leistungen a) Wenn und soweit die Verpflichtung der TC zur Erbringung von TC-Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des UAV unter einer aufschiebenden Bedingung steht, entsteht die entsprechende Verpflichtung des Setreibers gegenober dem Auftraggeber zur Erbringung der Setreiberleistungen for Gebietsfremde ebenfalls erst mit Eintritt der im UAV genannten aufschiebenden Bedingung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Setreiber und TC vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung unverzOglich schriftlich zu unterrichten. b) Wenn nach Maßgabe der Bestimmungen des UAV eine aufschiebende Bedingung fOr TC-Leistungen nicht oder so spät eintritt, dass sich hierdurch - obwohl die VBE erteilt wurde - der Beginn der Erhebung verzögert, ist der Setreiber abweichend von Ziffer 20.2.4 Satz 1 BV berechtigt, die Startvergotung (einschließlich -nach näherer Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 5.1.4i) und Ziffer 21.1 BV- Portokosten, die der Setreiber in dem Zeitraum von der Erteilung der VBE bis zum Beginn der Erhebung tor den Auftraggeber verauslagt hat) dem Auftraggeber ab dem Zeitpunkt in Rechnung stellen, zu dem sonst der Beginn der Erhebung eingetreten wäre. Optionsleistungen a) Ziffer 5.5.1 BV sieht i.V.m. Kapitel4 der Leistungsbeschreibung zum Setreibervertrag die Errichtung und den Betrieb zusätzlicher Zahlorte bzw. Zahlstellen als optionale Leistungen vor. b) Der Auftraggeber wird diese Optionen gegenOber dem Setreiber in Bezug auf Zahlorte und Zahlstellen for die Erhebung der Infrastrukturabgabe gegenober Gebietsfremden während der Laufzeit des UAV nicht ausOben. Die Parteien stimmen Oberein, dass jegliche Anpassung des physischen Zahlstellennetzes tor die Erhebung der Infrastrukturabgabe gegenober Gebietsfremden wahrend der Laufzeit des UAV mittels Leistungsanderungen unter dem BV und entsprechend unter dem UAV umgesetzt wird. 91361126v1
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13 3. VERGÜTUNG VON TC-LEISTUNGEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER 3.1 Regelungen betreffend die Änderungsvergütung im Belreibervertrag sowie im UAV 3.1.1 Regelungen Im Belreibervertrag Die Parteien stellen klar, dass die Integrationsleistungen (vgl. § 3.2 UAV), die Anpassungsleistungen (vgl. § 3.3.1 UAV), die Betriebsleistungen sowie Bereitstellung, Pflege, Wartung und Instandhaltung des Mautstellennetzes (vgl. §§ 3.1, 3. 7 UAV; soweit sie nicht durch die Provisionsvergotung nach § 20.1.2 UAV abgegolten sind) sowie Änderungen der TC-Leistungen gernaß § 15 UAV vergotungspflichtige Leistungsänderungen nach Ziffer 15.5.8. des BV darstellen. 3.1.2 Abbildung der Bestimmungen der Ziffer 15.5.8 BV in den Regelungen im UAV TC hat nach dem UAV gegenOber dem Setreiber einen Anspruch auf Vergotung der in Ziffer 3.1.1 genannten Leistungen, und der Setreiber hat gegenober dem Auftraggeber aufgrund der Bestimmungen der Ziffer 15.5.8 BV einen Vergotungsanspruch gegenober dem Auftraggeber in entsprechender Höhe. 3.1.3 Kalkulation und Abrechnung der Änderungsvergütung Die Kalkulation und Abrechnung der AnsprOehe der TC auf Vergi.ltung der in Ziffer 3.1.1 genannten Leistungen ("Änderungsvergütung") erfolgt entsprechend den Regularien des Lkw-Maut-Betreibervertrages (d.h. auf der Grundlage preisrechtlicher Bestimmungen nach näherer Maßgabe einer separaten Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und TC). 3.2 Schuldübernahme durch den Auftraggeber 3.2.1 Schuldübernahme hinsichtlich der Änderungsvergütung a) Da die Anderungsvergotung wie unter Ziffer 3.1.2 dargestellt, bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Auftraggeber zu tragen ist, vereinbaren der Auftraggeber und die Setreiberparteien eine befreiende Schuldübernahme(§§ 414, 415 BGB) der Verpflichtungen des Batreibers zur Zahlung von Anderungsvergi.ltung an TC durch den Auftraggeber. b) TC hat die Zustimmung 'zur befreienden SchuldObernahme durch den Auftraggeber gemäß Ziffer 3.2.1 a) gegenOber diesem bereits in einer separaten Vereinbarung unwiderruflich erklart. c) Aufgrund der befreienden SchuldObernahme durch den Auftraggeber gemaß Ziffer 3.2.1 a) stehen dem Setreiber hinsichtlich der die Integrationsleistungen (vgl. § 3.2 UAV), Anpassungsleistungen (vgl. § 3.3.1 UAV) und 91361126v1
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14 Betriebsleistungen (vgl. § 3.1 UAV) sowie Anderungen der TC-Leistungen gernaß § 15 UAV gegenOber dem Auftraggeber keine weiteren VergütungsansprUche zu, soweit sich nicht aus lit. e) Abweichendes ergibt. d) Wenn und soweit Leistungsanderungen hinsichtlich der Setreiberleistungen fOr Gebietsfremde und/oder der TC-Leistungen nicht durch TC, sondern durch den Setreiber selbst oder einen anderen von ihm beauftragten Unterauftragnehmer umgesetzt werden, bestimmt sich eine gegebenenfalls resultierende Anpassung der Vergütung des Setreibers nach den Bestimmungen in Ziffer 20.6 BV. Gleiches gilt, wenn und soweit Leistungsanderungen nach dem Setreibervertrag weder Setreiberleistungen fOr Gebietsfremde noch TC-Leistungen betreffen. e) Wenn und soweit Leistungsanderungen hinsichtlich der Setreiberleistungen fOr Gebietsfremde und/oder der TC-Leistungen durch TC umgesetzt werden, hat der Setreiber gegenober dem Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung der ihm in diesem Zusammenhang entstehenden und von ihm nachzuweisenden Steuerungs- bzw: lntegrationskosten. Die Steuerungs- bzw. Integrationskosten fOr eigene Tatigkeiten des Setreibers sind dabei nach den Maßgaben des BV for Zusatzleistungen (vgl. Kapitel 4 der Leistungsbeschreibung zum BV) nachzuweisen und zu erstatten. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Setreibers gegenOber dem Auftraggeber besteht in diesem Fall vor dem Hintergrund der SchuldObernahme nach Ziffer 3.2.1 a) nicht. 3.2.2 Provisionsvergütung a) Nach Ziffer 20.3.3 BV hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass dem Setreiber aufgrund der von TC zu erbringenden Betriebsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Infrastrukturabgabezahlungen durch Gebietsfremde nur fix definierte StOckkosten (for die Abwicklung von Bargeldtransaktionen mit · Gebietsfremden) sowie fix definierte umsatzabhangige Vergütungen (bei unbarer Entrichtung der Infrastrukturabgabe durch Gebietsfremde) erwachsen. b) Dementsprechend sieht der UAV fOr Betriebsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Infrastrukturabgabezahlungen durch Gebietsfremde nur eine Stockkostenvergütung der TC in Höhe von EUR 0,70 im Falle von Barzahlungen bzw. in Höhe von 0,8 Prozent des Umsatzes im Falle von unbaren Zahlungen (zusammen .Provisionsvergütung") vor. Die Erhöhung der Provisionsvergütung gernaß Ziffer 20.1.2b) Satz 2 UAV tragt der Betreiber; sie ist Teil der Provisionsvergütung und dem Setreiber vom Auftraggeber nicht zu erstatten. c) Hinsichtlich der Erhöhung der Provisionsvergütung gernaß Ziffer 20.1.2b) Satz 2 UAV vereinbaren die Parteien: 91361126v1
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