Vereinbarung vom 14.03.2014 zwischen JP Morgan, Clifford Chance und den Berliner Verkehrsbetrieben

Antrag nach dem IFG und UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Die Vereinbarung vom 14.03.2014 zwischen JP Morgan, Clifford Chance und den Berliner Verkehrsbetrieben zur Beilegung des Rechtsstreits im Rahmen der Cross-Border-Leasing-Geschäfte.

Ich stelle diese Anfrage ausdrücklich sowohl im Rahmen des IFG als auch des UIG.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. März 2016
  • Frist
    23. April 2016
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG und UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Vereinbarung…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vereinbarung vom 14.03.2014 zwischen JP Morgan, Clifford Chance und den Berliner Verkehrsbetrieben [#16105]
Datum
22. März 2016 17:56
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG und UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Vereinbarung vom 14.03.2014 zwischen JP Morgan, Clifford Chance und den Berliner Verkehrsbetrieben zur Beilegung des Rechtsstreits im Rahmen der Cross-Border-Leasing-Geschäfte. Ich stelle diese Anfrage ausdrücklich sowohl im Rahmen des IFG als auch des UIG.
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Eingangsbescheid zu Anfrage/Beschwerde 0000280355 Eingangsbescheid Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, …
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
Eingangsbescheid zu Anfrage/Beschwerde 0000280355
Datum
22. März 2016 17:56
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbescheid Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese werden wir selbstverständlich dem zuständigen Fachbereich zur Kenntnisnahme und Auswertung sowie ggf. weiteren Veranlassung übermitteln. Wir danken Ihnen, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen

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Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Ihr Akteneinsichts- bzw. Aktenauskunftsersuchen Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 22.03.2016 haben Sie…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Akteneinsichts- bzw. Aktenauskunftsersuchen
Datum
5. April 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,7 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 22.03.2016 haben Sie einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. ln Ihrem Antrag führen Sie aus, dass Ihr Antrag auf Übersendung "die Ver- einbarung vom 14.03.2014 zwischen JPMorgan, Clifford Chance und den Berliner Verkehrsbetrieben zur Beilegung des Rechtsstreits im Rahmen der Cross-Border-Leasing-Geschäfte" gerichtet ist. Es ergeht folgender Bescheid 1. Der Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft vom 22.03.2016 in die zwischen JPMorgan, Clifford Chance und BVG geschlossene Vereinbarung wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht festgesetzt. Begründung: Zu 1.: Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Der grundsätzlich nach § 3 IFG bestehende Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft ist vorliegend gemäߧ 7 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Durch Offenlegung bzw. Akteneinsicht würden einerseits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart, andererseits kann den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden ent- stehen. Die am 14.03.2014 zwischen den Parteien JPMorgan, Clifford Chance und BVG ist als Vertrauliche Vertragsurkunde mit dem Hinweis tituliert, dass sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Die Vereinbarung enthält die Verständigung über die Beendigung eines vor dem High Court of Justice anhängigen Gerichtsverfahrens und die Bedingungen, zu denen die Par- teien dieser Beendigung zustimmen (insgesamt von dem Verfasser als Be- endigungsvereinbarung bezeichnet). Diese Bedingungen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien dar. Als Betriebs- und Geschäfts- gehein'misse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Um- stände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur ei- nem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbrei- tung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006, 1 BvR 2087/03). Zudem könnte der BVG bei Offenbarung der Beendigungsvereinbarung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die Vereinbarung enthält eine umfassende Verschwiegenheitserklärung. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Beendigungsvereinbarung in vollem Umfang vertraulich zu behandeln und von diesen gegenüber keiner Person offenzu- BVG .. legen, sofern die Vertragsparteien nicht gemäß den anwena5aren Geset- zen zur Offenlegung verpflichtet sind. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen den beiden anderen Parteien Schadenersatzansprüche zu. Eine Verpflichtung bestünde gemäߧ 7 Satz 1 IFG nur, wenn das Informa- tionsinteresse das schutzwürdige Interesse der Betroffenen überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das nach dem IFG zu schützende Infor- mationsinteresse ist dadurch erfüllt, dass die Parteien in der Presse die Öffentlichkeit darüber unterrichtet haben, dass das vor dem High Court of Justice geführte Verfahren einvernehmlich beendet worden ist und diese Beendigung von keiner der Parteien eine wie auch immer geartete Aner- kennung einer Rechtspflicht darstellt. Bei Abwägung der Offenlegung wei- terer Einzelheiten aus der Beendigungsvereinbarung auf der einen Seite zu dem durch das IFG auch geschützten Recht des Betriebs- und Geschäfts- geheimnisses auf der anderen Seite, über wiegt der Schutz des Rechts des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Der Rechtsträger hat an der Nichtverbreitung der der Beendigungsvereinbarung gegenständlichen Tat- sachen, Umstände und Vorgänge ein berechtigtes Interesse. Der Schaden, der den Unternehmen entstehen könnte, und damit das schützenswerte Recht der Vereinbarungspartejen ist erheblicher als das schützenswerte · Recht an Veröffentlichung des Einzelnen. Zu 2.: BVG Es wird keine Verwaltungsgebühr für den ablehnenden Bescheid festge- s~!zt § 16 Satz 2 IFG i.V.m. §_6 \LeMaltung.sg_eb_ü.bmnordn u.ng_,\LGebO.)- _ vom 24. November 2009 (GBI.S.707, 894), in der jeweils geltenden Fas- sung, Tarifstelle 1004 Anmerkung 1 der VGebO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die in diesem Bescheid enthaltene Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei den Berliner Verkehrsbe- trieben (BVG) AöR, Vorstandsvorsitzende Frau Dr. Sigrid Evelyn Nikutta, Holzmarktstraße 15-17, 10179 Berlin, zum Aktenzeichen F-RC 16/00161, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlichem Widerspruch die Wider- spruchstrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei der vorgenan·nten Stelle eingegangen ist.