Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 22.03.2016 haben Sie einen Antrag auf Akteneinsicht bzw.
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt.
ln Ihrem Antrag führen Sie aus, dass Ihr Antrag auf Übersendung "die Ver-
einbarung vom 14.03.2014 zwischen JPMorgan, Clifford Chance und den
Berliner Verkehrsbetrieben zur Beilegung des Rechtsstreits im Rahmen der
Cross-Border-Leasing-Geschäfte" gerichtet ist.
Es ergeht folgender
Bescheid
1. Der Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft vom 22.03.2016 in
die zwischen JPMorgan, Clifford Chance und BVG geschlossene
Vereinbarung wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht festgesetzt.
Begründung:
Zu 1.:
Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Akteneinsicht zu.
Der grundsätzlich nach § 3 IFG bestehende Anspruch auf Akteneinsicht
bzw. Aktenauskunft ist vorliegend gemäߧ 7 Satz 1 IFG ausgeschlossen.
Durch Offenlegung bzw. Akteneinsicht würden einerseits Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse offenbart, andererseits kann den Betroffenen durch
die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden ent-
stehen.
Die am 14.03.2014 zwischen den Parteien JPMorgan, Clifford Chance und
BVG ist als Vertrauliche Vertragsurkunde mit dem Hinweis tituliert, dass sie
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Die Vereinbarung enthält die
Verständigung über die Beendigung eines vor dem High Court of Justice
anhängigen Gerichtsverfahrens und die Bedingungen, zu denen die Par-
teien dieser Beendigung zustimmen (insgesamt von dem Verfasser als Be-
endigungsvereinbarung bezeichnet). Diese Bedingungen stellen Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse der Parteien dar. Als Betriebs- und Geschäfts-
gehein'misse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Um-
stände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur ei-
nem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbrei-
tung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. (BVerfG, Beschluss
vom 14.03.2006, 1 BvR 2087/03).
Zudem könnte der BVG bei Offenbarung der Beendigungsvereinbarung ein
erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die Vereinbarung enthält
eine umfassende Verschwiegenheitserklärung. Die Parteien verpflichten
sich, die Bestimmungen der Beendigungsvereinbarung in vollem Umfang
vertraulich zu behandeln und von diesen gegenüber keiner Person offenzu-
BVG
.. legen, sofern die Vertragsparteien nicht gemäß den anwena5aren Geset-
zen zur Offenlegung verpflichtet sind. Bei Verletzung dieser Verpflichtung
stehen den beiden anderen Parteien Schadenersatzansprüche zu.
Eine Verpflichtung bestünde gemäߧ 7 Satz 1 IFG nur, wenn das Informa-
tionsinteresse das schutzwürdige Interesse der Betroffenen überwiegt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das nach dem IFG zu schützende Infor-
mationsinteresse ist dadurch erfüllt, dass die Parteien in der Presse die
Öffentlichkeit darüber unterrichtet haben, dass das vor dem High Court of
Justice geführte Verfahren einvernehmlich beendet worden ist und diese
Beendigung von keiner der Parteien eine wie auch immer geartete Aner-
kennung einer Rechtspflicht darstellt. Bei Abwägung der Offenlegung wei-
terer Einzelheiten aus der Beendigungsvereinbarung auf der einen Seite zu
dem durch das IFG auch geschützten Recht des Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisses auf der anderen Seite, über wiegt der Schutz des Rechts
des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Der Rechtsträger hat an der
Nichtverbreitung der der Beendigungsvereinbarung gegenständlichen Tat-
sachen, Umstände und Vorgänge ein berechtigtes Interesse. Der Schaden,
der den Unternehmen entstehen könnte, und damit das schützenswerte
Recht der Vereinbarungspartejen ist erheblicher als das schützenswerte ·
Recht an Veröffentlichung des Einzelnen.
Zu 2.:
BVG
Es wird keine Verwaltungsgebühr für den ablehnenden Bescheid festge-
s~!zt § 16 Satz 2 IFG i.V.m. §_6 \LeMaltung.sg_eb_ü.bmnordn u.ng_,\LGebO.)- _
vom 24. November 2009 (GBI.S.707, 894), in der jeweils geltenden Fas-
sung, Tarifstelle 1004 Anmerkung 1 der VGebO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die in diesem Bescheid enthaltene Entscheidung über den Antrag
auf Akteneinsicht ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Mo-
nats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei den Berliner Verkehrsbe-
trieben (BVG) AöR, Vorstandsvorsitzende Frau Dr. Sigrid Evelyn Nikutta,
Holzmarktstraße 15-17, 10179 Berlin, zum Aktenzeichen F-RC 16/00161,
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlichem Widerspruch die Wider-
spruchstrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist
bei der vorgenan·nten Stelle eingegangen ist.