Sehr Antragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 06/07/2021, worin Sie einen Antrag auf Dokumentenzugang stellen, der am 07/07/2021 unter dem Aktenzeichen 2021/16/IN registriert wurde.
Sie beantragen Zugang zu Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
Die Vereinbarung von Frontex mit der Europäischen Verteidigungsagentur im Bereich der Beschaffung (JPA).
Ihr Antrag betrifft folgendes Dokument:
* Joint Procurement Arrangement for 'EU SatCom Market' - 14.CPS.JP.011 - Frontex
Dieses Dokument darf aufgrund der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen nicht vollständig offengelegt werden, weil es die nachstehenden personenbezogenen Daten enthält:
* handschriftliche Unterschriften natürlicher Personen.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutzverordnung (Verordnung 2018/1725) dürfen diese personenbezogene Daten nicht übermittelt werden, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und es keinen Grund gibt für die Annahme, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten.
In Ihrem Antrag haben Sie keine Argumente vorgebracht, um zu belegen, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist.
Daher stelle ich fest, dass nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kein Zugang zu den in den angeforderten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten gewährt werden kann, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Zugang für einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch die Offenlegung der betreffenden personenbezogenen Daten nicht beeinträchtigt würden.
Rechtsmittel:
Sollten Sie mit dieser Feststellung nicht einverstanden sein, können Sie nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag stellen, in dem Sie die Europäische Verteidigungsagentur um eine Überprüfung ihres Standpunkts ersuchen.
Der Zweitantrag ist binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens an den Chief Executive der Europäischen Verteidigungsagentur an folgende E-Mail zu richten : <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Mit freundlichen Grüßen