Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Vereinbarung zur Wiederbelebung von Morschenich-Alt (https://perspektive-struktur-wandel.nrw/2023/12/08/ministerin-scharrenbach-aus-braunkohle-dorf-wird-zukunftsdorf-neustart-fuer-morschenich-alt-im-rheinischen-revier-2/).

Sollte dies nicht aus der Vereinbarung hervorgehen, bitte ich um gesonderte Übersendung der Konditionen der Rückgabe der Grundstücke und Gebäude von RWE (vgl. „Wir geben die Grundstücke und Gebäude, die nicht mehr für den Tagebaubetrieb benötigt werden, zu angemessenen Konditionen an die Gemeinde Merzenich“ – Zitat von Dr. Lars Kulik, siehe Link).

I. Umweltinformationen
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).
Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“
Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.

Hierfür spricht auch die Aussage in erwähnter Pressemitteilung: "Die geplante Bebauung von Morschenich-Alt soll vollständig in einer klimaschützenden, flächensparenden und ressourcenschonenden Bauweise erfolgen." Es handelt sich mithin zweifellos um eine Maßnahme, die einerseits zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen soll, andererseits aber auch durch den Bau, die Ressourcennutzung und spätere Energieversorgung tatsächliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Zuletzt werden "Umweltvereinbarungen" gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG explizit vom Anwendungsbereich des UIG erfasst.

Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben das z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.

II. Keine Ausschlussgründe
Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse.
Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Bei einer veranschlagten Summe von 90 Mio. Euro ist dies zweifellos der Fall.

Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können aufgrund der Monopolstellung, die eine Verschlechterung der Wettbewerbssituation der RWE AG in dieser Marktsituation verunmöglicht, ebenfalls ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der RWE AG allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.

III. Keine Gebühren
Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. März 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Kommunalverwaltung Merzenich Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt [#301678]
Datum
1. März 2024 21:46
An
Kommunalverwaltung Merzenich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Vereinbarung zur Wiederbelebung von Morschenich-Alt (https://perspektive-struktur-wandel.nrw/2023/12/08/ministerin-scharrenbach-aus-braunkohle-dorf-wird-zukunftsdorf-neustart-fuer-morschenich-alt-im-rheinischen-revier-2/). Sollte dies nicht aus der Vereinbarung hervorgehen, bitte ich um gesonderte Übersendung der Konditionen der Rückgabe der Grundstücke und Gebäude von RWE (vgl. „Wir geben die Grundstücke und Gebäude, die nicht mehr für den Tagebaubetrieb benötigt werden, zu angemessenen Konditionen an die Gemeinde Merzenich“ – Zitat von Dr. Lars Kulik, siehe Link). I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“ Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen. Hierfür spricht auch die Aussage in erwähnter Pressemitteilung: "Die geplante Bebauung von Morschenich-Alt soll vollständig in einer klimaschützenden, flächensparenden und ressourcenschonenden Bauweise erfolgen." Es handelt sich mithin zweifellos um eine Maßnahme, die einerseits zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen soll, andererseits aber auch durch den Bau, die Ressourcennutzung und spätere Energieversorgung tatsächliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Zuletzt werden "Umweltvereinbarungen" gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG explizit vom Anwendungsbereich des UIG erfasst. Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben das z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt. II. Keine Ausschlussgründe Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse. Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Bei einer veranschlagten Summe von 90 Mio. Euro ist dies zweifellos der Fall. Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können aufgrund der Monopolstellung, die eine Verschlechterung der Wettbewerbssituation der RWE AG in dieser Marktsituation verunmöglicht, ebenfalls ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der RWE AG allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen. III. Keine Gebühren Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301678/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Merzenich
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht an <<E-Mail-Adresse>>, deren Eingang hi…
Von
Kommunalverwaltung Merzenich
Betreff
Automatische Antwort: Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt [#301678]
Datum
1. März 2024 21:46
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht an <<E-Mail-Adresse>>, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Ihr Anliegen wird zeitnah bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt“ vom 01.03.2024 (#3016…
An Kommunalverwaltung Merzenich Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt [#301678]
Datum
8. April 2024 00:04
An
Kommunalverwaltung Merzenich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt“ vom 01.03.2024 (#301678) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Merzenich
Az.: 80.7-005 Sehr << Antragsteller:in >> mit Datum vom 1. März 2024 haben Sie unter Berufung auf da…
Von
Kommunalverwaltung Merzenich
Betreff
Antwort Gemeinde Merzenich: Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt [#301678]
Datum
11. April 2024 15:23
Status
Warte auf Antwort
Az.: 80.7-005 Sehr << Antragsteller:in >> mit Datum vom 1. März 2024 haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sowie das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes eine Anfrage an unser Haus gerichtet. Sie baten um Zusendung der „Vereinbarung zur Wiederbelebung von Morschenich-Alt“ und beziehen sich dabei auf eine am 8. Dezember 2023 veröffentlichte Presseerklärung des Unternehmens „Perspektive.Struktur.Wandel GmbH“. Aus Ihrer Anfrage entnehmen wir, dass es Ihnen insbesondere um „[die] Konditionen der Rückgabe der Grundstücke und Gebäude von RWE (…)“ geht. Die von Ihnen erbetene Vereinbarung wurde in Form eines gemeinsamen von dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinde Merzenich mit der RWE Power AG unterzeichneten „Letter of Intents“ geschlossen. Die Vereinbarung können Sie unter folgenden Link auffinden: https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/mhkbd_07.12.2023_anlage.pdf Des Weiteren dürfen wir Sie in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung einer Kleinen Anfrage verweisen (LT-Drs.-Nummer 18/8456), in der auf den Erhalt der sechs Dörfer im Rheinischen Revier eingegangen wird. Die Landtags-Drucksache können Sie in der Parlamentsdatenbank des Landtages Nordrhein-Westfalen herunterladen. Auf die Erhebung einer Gebühr nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Beantwortung Ihrer Anfrage wird verzichtet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 80.7-005 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis auf die Landta…
An Kommunalverwaltung Merzenich Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort Gemeinde Merzenich: Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt [#301678]
Datum
18. April 2024 23:03
An
Kommunalverwaltung Merzenich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 80.7-005 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis auf die Landtagsdrucksache. Ich wollte meinen UIG-Antrag so verstanden wissen, dass darunter auch die Übersendung der Konditionen der Übergabe fällt, mithin der mit RWE vereinbarte Kaufpreis für Alt-Morschenich/Bürgewald. Daher bitte ich nun mehr um Übersendung des im Letter of Intent erwähnten Wertgutachtens. Sollte dieses noch nicht vorliegen bitte ich um Mitteilung des Zeitplans desselben (Datum der Beauftragung, vereinbartes Datum für das Vorliegen desselben). Ferner bitte ich um Übersendung der Ausschreibung/des Auftrags dieses Wertgutachtens. Herzlichen Dank vorab für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301678/

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Kommunalverwaltung Merzenich
Az.: 80.7-005 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 18.04.2024 und Ihren…
Von
Kommunalverwaltung Merzenich
Betreff
Antwort Gemeinde Merzenich: Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt [#301678]
Datum
10. Mai 2024 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 80.7-005 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 18.04.2024 und Ihren darin ergänzten Antrag auf Übersendung eines Wertgutachtens sowie die Übersendung der Ausschreibung des Wertgutachtens. Diese Begehren weise ich hiermit zurück. Zum Wertgutachten: Sie stützen Ihren Antrag auf das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW). Nach § 1 Absatz 1 UIG NRW ist es der Zweck dieses Gesetzes, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen. Informationen über die Umwelt sind nach § 2 Satz 3 UIG NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 UIG alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Nach § 2 Satz 3 UIG NRW in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 UIG muss der Antrag zudem erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Sie haben in Ihrem Antrag hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht. Bei den erbetenen Informationen, einem Wertgutachten, handelt es sich um Informationen zu den wertbildenden Faktoren von Grundstücken. Ein Zusammenhang Ihres Antrages mit Umweltinformationen ist dagegen nicht erkennbar. Das UIG NRW ist damit nicht anwendbar. Der Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem UIG NRW ist als unzulässig abzulehnen. Auch soweit Sie Ihren Antrag auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) stützen, ist Ihr Begehren zurückzuweisen. Der Antrag ist bereits unzulässig, da die wesentlichen Informationen des Wertgutachtens, nämlich der gutachterlich festgestellte Wert des Grundstückes, bereits veröffentlicht wurde. Zudem ist der Antrag unbegründet, da Gründe vorliegen, die der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Das Wertermittlungsgutachten ist Bestandteil eines Förderantrages, den die beauftragende Gemeinde an die zuständige öffentliche Stelle gerichtet hat. Dieses Verfahren ist nicht abgeschlossen, so dass der Informationszugang abzulehnen ist. Weiterhin ist der Antrag gemäß § 8 IFG NRW abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Betroffen wären hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Eigentümers der Grundstücke sowie des Gutachtenerstellers. Eine Veröffentlichung des Gutachtens würde sich auswirken auf die Vermarktbarkeit der begutachteten Grundstücksflächen und damit die wirtschaftlichen Interessen des jeweiligen Eigentümers berühren. Die im Gutachten erarbeitete Methodik zur Wertermittlung sowie das Gutachten an sich unterliegen dem Urheberrecht des Verfassers und sind daher schützenswert. Auch unter diesem Aspekt kann Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden. An dieser Stelle ist überdies zu berücksichtigen, dass das Interesse der Allgemeinheit dem Ergebnis des Gutachtens, hier dem festgestellten Wert der Grundstücke, gilt. Diesem Interesse wurde durch die Veröffentlichung des Ergebnisses des Wertgutachtens Genüge getan. Schließlich ist Ihr Antrag gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW zum Schutz personenbezogener Daten abzulehnen. Das Gutachten enthält u.a. personenbezogene Daten zu Beteiligten des Verfahrens, zu Nutzungs- und sonstigen Verträgen mit privaten Dritten sowie fotografische Daten. Zur Ausschreibung: Der Antrag erfüllt hinsichtlich des Verlangens von Informationen zur Ausschreibung bereits nicht die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit, vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 IFG NRW. Darüber hinaus ist er unzulässig. Bei Vergabeverfahren handelt es sich um rein verwaltungsinterne Vorgänge zur Beschaffung. Diese sind ihrer Natur nach rein innerorganisatorische Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW , für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht. Mit freundlichen Grüßen