Vereinbarung zur Nutzung des Leopoldplatzes

Alle Dokumente, aus denen Vereinbarungen zwischen der Nazarethkirchengemeinde Berlin und dem Bezirk Berlin-Mitte bezüglich des Leopoldplatzes hervorgehen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    29. April 2016
  • Frist
    31. Mai 2016
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Petra Wille (Sprengbüro)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Petra Wille (Sprengbüro)
Betreff
Vereinbarung zur Nutzung des Leopoldplatzes [#16562]
Datum
29. April 2016 13:30
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente, aus denen Vereinbarungen zwischen der Nazarethkirchengemeinde Berlin und dem Bezirk Berlin-Mitte bezüglich des Leopoldplatzes hervorgehen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Petra Wille Sprengbüro <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Petra Wille (Sprengbüro)

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Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrte Frau Wille, Ihre o.g. Anfrage an das Bürgeramt hat das Straßen- und Grünflächenamt mit Datum vom 31.…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
Vereinbarung zur Nutzung des Leopoldplatzes - Ihre Anfrage
Datum
1. Juni 2016 10:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wille, Ihre o.g. Anfrage an das Bürgeramt hat das Straßen- und Grünflächenamt mit Datum vom 31.05.2016 zuständigkeitshalber mit der Bitte um Prüfung und weitere Bearbeitung erhalten. Um Ihr Anliegen zeitnah bearbeiten zu können, benötige ich von Ihnen noch einige Angaben. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Informationen über den gesamten Leopoldplatz (Café, Toilette, Wochenmarkt, Kitafläche usw.) benötigen oder ob sich Ihre Anfrage nur auf einen bestimmten Teil des Leopoldplatzes bezieht. Da mehrere Fachbereiche und Fachabteilungen zum Vorgang Leopoldplatz befragt werden müssen, kann die Bearbeitung Ihres Anliegens einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem teile ich bereits jetzt mit, dass Ihre Anfrage aus vorgenanntem Grund außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht, so dass ich schon jetzt darauf hinweise, dass gemäß Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) voraussichtlich die Gebührenstelle 1004 lit. b Nr. 3 zur Anwendung käme. Es ist somit damit zu rechnen, dass, bei Bewilligung der Akteneinsicht, die Gebühr voraussichtlich beim Maximalbetrag in Höhe von 500,00 € läge (hierbei Gebühren für Kopien o.ä. noch nicht berücksichtigt). Ich bitte daher um Mitteilung, ob die Anfrage unverändert bestehen bleiben soll oder ob Sie sie ggfs. modifizieren/konkretisieren wollen. Mit freundlichen Grüßen