Bescheid
Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein.
Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.
• LAND BRANDENBURG
Polizeipräsidium I Kaiser-Friedrich-Str. 143114469 Polsdam
Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
Herrn Arne Semsrott
Singerstr. 1 09
10179 Berlin
•
Potsdam, 0 6 . Dezember 2018
Ihre Anfragen-per E-Mail- vom 23. November 2018
Hier: Anfragen "
fragdenstaat.de" [#34849, #34850, #34856, #34855 und #34857]
Anlage - Kooperationsvertrag Polizei-Sicherheitswirtschaft
Sehr geehrter Herr Semsrott,
Polizeipräsidium
Land Brandenburg
Behördenstab/Stabsbereich Recht
Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam
Bearb.: Ebel
Gesch-Z.: StB 4.4-789-2/663-665/18
Telefon: (0331) 5686 - 791
Fax: (0331) 283 - 3509
Internet:
www.polizei.brandenburg.de
über die Internetplattform "
fragdenstaat.de" haben Sie an das Ministerium des lnnern
und für Kommunales des Landes Brandenburg sowie an das Polizeipräsidium, Land
Brandenburg Anfragen zur "Vereinbarung zwischen der Polizei Brandenburg und der
Sicherheitswirtschaft", zur "Online-Überwachung" sowie zur "Quellen-TKÜ" gerichtet.
Ihre Ersuchen heben Sie als Anträge nach dem Akteneinsichts- und lnformationszugangsgesetz
(AIG) hervor.
Nach Prüfung Ihrer Anfragen möchte ich Ihnen nunmehr wie folgt antworten:
1. Anfrage "#34849" Vertrag Polizei Brandenburg - Sicherheitswirtschaft
Die unter dem 12. November 2018 geschlossene "Kooperationsvereinbarung zwischen
dem Polizeipräsidium Land Brandenburg und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) über ein Zusammenwirken zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" füge ich -in Kopie- diesem Schreiben für Sie zur Kenntnis bei. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich die darin enthaltenen Anlagen 1-5 nicht zur Akteneinsicht freigeben kann, da personenbezogene Daten offenbart würden, ohne dass hierfür die Einwilligung der betroffenen Personen zur Weitergabe vorliegt.
2. Anfragen "#34850 und #34856" Polizei/LKA Brandenburg zur Quellen-TKÜ
Die Einsicht in diese Thematik betreffende Unterlagen bzw. deren Herausgabe wird gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 4 AIG abgelehnt, das das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange der Strafverfolgung und -Vollstreckung, der Gefahrenabwehr sowie die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen könnte.
3. Anfragen "#34855 und #34857" Polizei/LKA Brandenburg zur Online-Überwachung
Auch hier wird Ihr Antrag auf Akteneinsicht auf Grundlage § 4 Absatz 1 Ziffer 4 AIG aufgrund beeinträchtigender Belange der Strafverfolgung und -Vollstreckung, der Gefahrenabwehr sowie die Tätigkeit der Polizei abgelehnt.
ln Ihren Anträgen 2. und 3. begehren Sie Einsicht in sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Hompageüberwachung, IP-Tracking und der Server-TKÜ. Dabei handelt es sich um neue Ermittlungsmethoden, die der informationstechnischen Überwachung zuzuordnen sind. Detaillierte Kenntnisse zur technischen Umsetzung dieser Maßnahmen könnten bei späteren Einsätzen im Bereich der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr potentiell deren Wirksamkeit beeinflussen oder gar in Frage stellen. Auch ließen sich Rückschlüsse auf die technische Ausstattung und das Know-How der Polizei ziehen. Es ließen sich darüber hinaus einsatztaktische Vorgehensweisen und Methoden der Polizei ableiten, die eine effektive Straftatenbekämpfung, insbesondere im Bereich der Schwerstkriminalität beeinträchtigen, zumindest aber erheblich erschweren könnten.
Insoweit bitte ich um Verständnis, dass keine näheren Auskünfte zu den Entwicklungsständen dieser polizeitaktischen Einsatzmittel bzw. weitere Detailinformationen erteilt werden.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Im Hinblick auf Ihr vorliegendes Akteneinsichtsbegehr steht es Ihnen gemäß § 11 Absatz 2 AIG frei, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Aufgabenwahrnahme des Grundrechts auf Akteneinsicht und lnformationszugang) anrufen. Adresse und Erreichbarkeilen können über die Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unter
www.lda.brandenburg.de eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen