Vereinbarung zwischen Polizei Brandenburg und Sicherheitswirtschaft

Die Kooperationsvereinbarung wurde zwischen dem Polizeipräsidenten des Landes Brandenburg Hans-Jürgen Mörke und dem Vorsitzenden der Landesgruppe Brandenburg des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft e.V. (BDSW) Matthias Schulze (Quelle: https://polizei.brandenburg.de/pressemeldung/kooperationsvereinbarung-zwischen-polize/1245840)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. November 2018
  • Frist
    25. Dezember 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vereinbarung zwischen Polizei Brandenburg und Sicherheitswirtschaft [#34849]
Datum
23. November 2018 01:56
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kooperationsvereinbarung wurde zwischen dem Polizeipräsidenten des Landes Brandenburg Hans-Jürgen Mörke und dem Vorsitzenden der Landesgruppe Brandenburg des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft e.V. (BDSW) Matthias Schulze (Quelle: https://polizei.brandenburg.de/pressemeldung/kooperationsvereinbarung-zwischen-polize/1245840)
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizeipräsidium Brandenburg
Ihre Anfragen • LAND BRANDENBURG Polizeipräsidium I Kaiser-Friedrich-Str. 143114469 Polsdam Open Knowledge Foundat…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfragen
Datum
6. Dezember 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

• LAND BRANDENBURG Polizeipräsidium I Kaiser-Friedrich-Str. 143114469 Polsdam Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Herrn Arne Semsrott Singerstr. 1 09 10179 Berlin • Potsdam, 0 6 . Dezember 2018 Ihre Anfragen-per E-Mail- vom 23. November 2018 Hier: Anfragen "fragdenstaat.de" [#34849, #34850, #34856, #34855 und #34857] Anlage - Kooperationsvertrag Polizei-Sicherheitswirtschaft Sehr geehrter Herr Semsrott, Polizeipräsidium Land Brandenburg Behördenstab/Stabsbereich Recht Kaiser-Friedrich-Straße 143 14469 Potsdam Bearb.: Ebel Gesch-Z.: StB 4.4-789-2/663-665/18 Telefon: (0331) 5686 - 791 Fax: (0331) 283 - 3509 Internet: www.polizei.brandenburg.de über die Internetplattform "fragdenstaat.de" haben Sie an das Ministerium des lnnern und für Kommunales des Landes Brandenburg sowie an das Polizeipräsidium, Land Brandenburg Anfragen zur "Vereinbarung zwischen der Polizei Brandenburg und der Sicherheitswirtschaft", zur "Online-Überwachung" sowie zur "Quellen-TKÜ" gerichtet. Ihre Ersuchen heben Sie als Anträge nach dem Akteneinsichts- und lnformationszugangsgesetz (AIG) hervor. Nach Prüfung Ihrer Anfragen möchte ich Ihnen nunmehr wie folgt antworten: 1. Anfrage "#34849" Vertrag Polizei Brandenburg - Sicherheitswirtschaft Die unter dem 12. November 2018 geschlossene "Kooperationsvereinbarung zwischen dem Polizeipräsidium Land Brandenburg und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) über ein Zusammenwirken zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" füge ich -in Kopie- diesem Schreiben für Sie zur Kenntnis bei. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich die darin enthaltenen Anlagen 1-5 nicht zur Akteneinsicht freigeben kann, da personenbezogene Daten offenbart würden, ohne dass hierfür die Einwilligung der betroffenen Personen zur Weitergabe vorliegt. 2. Anfragen "#34850 und #34856" Polizei/LKA Brandenburg zur Quellen-TKÜ Die Einsicht in diese Thematik betreffende Unterlagen bzw. deren Herausgabe wird gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 4 AIG abgelehnt, das das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange der Strafverfolgung und -Vollstreckung, der Gefahrenabwehr sowie die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen könnte. 3. Anfragen "#34855 und #34857" Polizei/LKA Brandenburg zur Online-Überwachung Auch hier wird Ihr Antrag auf Akteneinsicht auf Grundlage § 4 Absatz 1 Ziffer 4 AIG aufgrund beeinträchtigender Belange der Strafverfolgung und -Vollstreckung, der Gefahrenabwehr sowie die Tätigkeit der Polizei abgelehnt. ln Ihren Anträgen 2. und 3. begehren Sie Einsicht in sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Hompageüberwachung, IP-Tracking und der Server-TKÜ. Dabei handelt es sich um neue Ermittlungsmethoden, die der informationstechnischen Überwachung zuzuordnen sind. Detaillierte Kenntnisse zur technischen Umsetzung dieser Maßnahmen könnten bei späteren Einsätzen im Bereich der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr potentiell deren Wirksamkeit beeinflussen oder gar in Frage stellen. Auch ließen sich Rückschlüsse auf die technische Ausstattung und das Know-How der Polizei ziehen. Es ließen sich darüber hinaus einsatztaktische Vorgehensweisen und Methoden der Polizei ableiten, die eine effektive Straftatenbekämpfung, insbesondere im Bereich der Schwerstkriminalität beeinträchtigen, zumindest aber erheblich erschweren könnten. Insoweit bitte ich um Verständnis, dass keine näheren Auskünfte zu den Entwicklungsständen dieser polizeitaktischen Einsatzmittel bzw. weitere Detailinformationen erteilt werden. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Im Hinblick auf Ihr vorliegendes Akteneinsichtsbegehr steht es Ihnen gemäß § 11 Absatz 2 AIG frei, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Aufgabenwahrnahme des Grundrechts auf Akteneinsicht und lnformationszugang) anrufen. Adresse und Erreichbarkeilen können über die Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unter www.lda.brandenburg.de eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente