brandenburg-landespolizei-kooperationsvertrag

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarung zwischen Polizei Brandenburg und Sicherheitswirtschaft

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KOOPERATIONSVEREINBARUNG zwischen dem Polizeipräsidium Land Brandenburg und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. - Landesgruppe Brandenburg - über ein Zusammenwirken zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung w •    Polizeipräsidium Land Brandenburg BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT
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Seite Präambel                                                                      3· 1.         Geltungsbereich                                                   '3 ·2..       Ziele dei' Kooperationsvereinbarung                                 4 3.         Org·anisatioo. und Zusammenarbeit                                  4 3.1    Koordioi�rung der KQoperationsvereinbanang                         4 3.2·. Zentrale·l.nforma.tions- und An�prech$telle der ·sicherheitsunternehmen                                             5 3.3. .Mitwirkung der privat�n Sich�rheitsunternehmen                      5 3.4. Polizeiliche Fahndungen                                              6 4.         .Qualitätskriterien                                                6 5.          Datenschutz, Amts- und DienstverschwieSfenheit                    7 6�          Kosten                                                            7 7,          Haftung                                                           7 8.          Kooper�ionsemblem                                                 8 9.          lokrafttreten und Gültigkeit                                      � Anlagen: Anl�ge 1:        Liste der b�eiligten pnvaten Sichetheitsuntemehrnen Anlage 2:        Liste der Erreichbarkeil der lAS AniElge 3:·      Liste der Erreichbarkeiten des E;insatz� und Lagezentrums· Anlage4:         An$prechpartner Aniage5:         Merkblatt fOr Beschäftigte· Anlages:         Koo·perationsemblem Anlage 7:        Meldebogen zur Teilnahme
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. P räambe l Sicherheit ist: ehi zentrales-.Bedürfnis ·der Menschen lm Land Brandenburg. Es ist die Aufg;.:�be des Staates, vor �llem der Kommunen und der Poli,iei, fü.r diese Sicherheit zu sorgen, insbe.sondere. wenn der Einzelne .dazu nicht ih d�r Lage ist. Das Land Br�n� dEmburg .v�_rfügt hlerfQr u   . nter anderem Ober eine starke, handlungsfähige. Polizei. D�nnoch kann und darf der Staat nicht alles regeln. Freiheit erfordert auch die· Übet� nanm� von EigenverahtWortung. BUrgerinn�n und Bürger, Unternehmen, aber auch I�etreiber von Veranstaltungeh sind gefordert Vorsorge·für ihre Sicherh�itulid Qie ihrer Besucher zu betreiben. lin priv;;�ten Bereich . fangt dies· bei kleinen Dingen wie zum Bei-: spiel dem Einbau abschließbarer Fenster_griffe an Üfld reicht bei Sicfiemei. tsuntemeh,. men bis. zum SchutZ von Veranstaltungen, wie Stadtfesten od er Fußballspielen .. H ier leisten Uriternehm.�n des privaten Sicherheitsgewerbes einen wichtigen Beitrag zur Gefahrenvorsorge, sichern die privaten Rechte vön l.Jntemehme.n U      . nd Bürgerinnen und Bürgern und stä�en das· SlcherheitsgefOhl. Die Brandenbur9er erwarten, dass die im Feld c;ier ,,öffentlichen Sicherhaie agierenden Protagonisten ihr Handeln professionell aufeinander abstimmen. Dabei blei. bt die Gewährleistung der Inneren Sicherheit staatli­ che Aufgabe; qas Gewaltmonopol steht nicht zur Disposition.: Um vorhandene Synergien in dem Spannungsfeld zwischen öffentiicher UQd: privater Sicherheitsvorsorge professionell .zu nutZen, bedarf es der Zusammenarbeit bzw. Mit� wirkung möglichst vieler geseUschaftlk:her Krä�e. Aufgrund ihrer professionellen ge� werblichen Aufgabenwahrnehmung kommen zuverlässige, hinreichend qualifizie·rte pri­ vate Sicherheitsunternehmen als potenzieller Koope.rationspartne.r d.er Polizei in Be.:. tracht.. Vereinbarungen der Zusammenarbeit-zw-ischen .beiden Institutionen oilden des.. halb eine. wichtige ·Kiammerfunktion hins.ichtlich des gesamtgesellschaftlichen Anspru­ ches, die öffentliche Sicherh6,it'und Ordnun-g für unsere Bürgerinnen und" Bürger un� die Wirtschaft weiter zu.stärken. Die nachfolgenden Regelungen beschreiben in die.sem Licht die Zusammenarbeit twi­ sc . hen dem Polizeipräsidium Land Brandenburg und dem Bundesvert>änd der Sicher-· heitswirtschc;lft (BDSW) Wirtsch;:ifts-· und Arbeftgeberverband ·               e. V.,  Landesgruppe Brandenburg. 1.        Gßltung$bereich Di ese Kooperationsvereinbarung wird zwischen dem Polizeiprasid.ium Land 13randen­ bl,.lr. g und dem B.undesve.rbanq der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Wirtschafts.. und. Ar� beitgeberverband e. V., Landesgruppe Brandenburg,. staUvertretend für ·seine Mit:: gliedsunternehmen lh Brandenburg geschlossen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Unternehmen,· die MitgUed des BDSW, Landesgruppe Brandepburg sind tnit dem in krafttreten. dieser Kooperationsvereinbarung ihre MiiwirkUng an der Umsetzung der Vereinbarung schriftlich gegenaber dem BQSW bestätig�n. Diese verpflichten sich in eigener Verantwortung nachfolgende lnh�lte dieser Kooperationsvereinbarun.g zu erfüllen. Diese Mitwirkung umfasst auch die Erfüllung .der unter Punkt 4. genannten Qualität$kriterien,. s.O.Wie die OperprOfurig und Kontrolle öieser, durqh. de. n B.DSW und .das· Polizelpräsidium Land Brandenburg. 3
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Der Einsatz von Subunternehmen, w�lche im Auftrag .der beteiligten Unternehmen t�tig werden und im Wirkungskreis dieser Kooperationsvereinbarung handeln solien, ist nicht zulässig. Die Kooperationspartner entscheiden Über die Teilnahme an und den .Ausschluss von einzelnen p.rlvaten Sicherheits�riternE:)hmen ·aus . d if:}ser. Kooperationsvereinbarung und · . informieren sich darüber gegenseitig. 2� _Ziele .der Kooperationsvereinbarung D�s Polizeiprä$idium Land Br�ndenburg und der i3DSW, Landesgruppe Brandenburg bezwecken. mit dieser Vereinbarung ein kooperatives Zusammenwirken beider Ver­ ·tragspartner. Ziel ist es, im lnteres·se der BOrgerin_nen und BUrger die öffentliche Sicherheit und Ord­ nUng' durch -    frühzeitiges Erkennen und Verhindern von Gefahren für.die Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die -   Erhöhung des Entdeckungsnsikos für Straftäter nachhaltig zu verbessern und. die vollzugspolizeiliche Sicherheit$arbeit durch sicher­ heitsre.levante Feststellungen der Sicherheitsunternehmen im Rahmen ihrer eigenen Dienstleistungstätigkeit zu ergänzen. Insgesamt soll die Zusammenarbeit zwischen der Polizei. Land Brandenbur-g und priva­ ten Sicherheitsunternehmen verbessert·werden. Ein gesteigertes S!ch�meitsgefühl der Bürgerinnenund .Bür9er in Brandenburg wird angestrebt. 3.      Organisation und Zusamm�narb$it 3.1       Koordinierung der Kooperationsvereinbarung Die Kooperationspartner bestimmen feste Ansprechpprther zur kqri�reten Umsetzung und Koqrdination der Kooper;;�tionsvereinbarung (Anlage 4). Die Ansprachpartner be­ ·              . werten d.ie Zusammenarbeit und prüfen , oo· "Fortentwicklungsbedarf besteht Soweit grundsätZliche Fragestellungen der Zusammenarbeit einer Klärung bedQrfen, entschei� den die Qen�nhten An.sprechpeütner i.n Abstimmun:g mit den Kooperationspartnem. Seide Seiten bemühen sich, einvernehmliche' Lös�ngen Z!J finden. Die   .   benannten An­ sprechp�rtn.er tagen·. grimdsatzlich zweimal jährlich· unter gemeinsamer Verantwortung det Leitungen .des Polizeipräsidiums La.nd Brandenburg und dem Vorstand der Lan­ desgruppe Brandenburg. Die .Ausrichtung sowie. die Vor� und Nachbereitung der Sit­ zungert erfolgt wechselseitig. Die Hauptaufgaben sind: w Koordinierung der Zusammenarbeit aufs.tr�tegischer.Ebene -   Koordinierung des Informationsaustausches 4
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-    .Kommunikation und gemeinsame .Bewertung von Ergebnissen -    E;vah,Jierung. und Fo.rteritwicklung der Kooperationsver�inbarung Zw�äti:lich können weit�re anlassbezogene Besprechungen nach Abstimmung der Ko­ opetatlonspartne.r einber�fen werden. hi diesen B$;prechungen wird .insbesondere die Umsetzung der festgelegten· Maßnahmen bewertet und ·über Möglichkeiten· zur Ver-. besse�ng der Zusammenarbeif beraten. Im Interesse einer erfolgreichen Zusamrnenai'beit streben die: Koop�ration$partner per­ sonelle. Kontinuität bei diesen Besprechungen an. 3:.2.    .zentrale Informations- �nd Ansprachsteile der Sicherhe.its.un­ ternehmen Im lntere$s� einer sehnelieh lnformatiot:l�übermittlu.ng zwischen der Polizei und den beteiligten privaten Sicherheitsunternehmen unterhält der BDSW, Lcmdesgr�.Jppe Brari­ · deriblirg, ein� zentrale Informations- ,und Ansprechstelle der Sicherheitsunternehmen (.lAS) in Brandenpurg gemäß Anlage 2, die rund um die Uhr �setzt. ist Die    lAS nimmt sicherheitsn�levante Informationen der Sicherheitsunternehmen und deren im Einsatz befindlich·en Beschäftigten entgegen. um sie koo�dinit!rt an die Polizei weiterzuleiten. Die eilbedOrftige Weitergabe von Informationen zu schädigenden Ereig­ nissen und akuten si.chethe it.srelevanten BeobachtLirigen über .den Polizei-Notruf 11 o .bleibt davon unberührt. Das Poliieipräsi�iull). übennittelt irri Rahm�ri der rechtlicheil Möglichkeiten anlassbe­ zog.ene Lageinformationen zu aktuellen Kriminalitätsphänomenen c;�n die lAS. Von dort erfolgt die Weiterleitun�i c;J.er Informationen an die kooperierenden Sicherheitsunter­ nehmen. :somit fi!ldet �in koordinierter Informationsaustausch zWischen dt:m Kooperatj­ onspartnern statt. · Die lAS wertet d ie an sie .gegangen�n Meldungen d.er Teilnehmer und des Polizeiprä· .sidiums aus und legen diese in den Sitzungen der Ansprachpartner vor. 3.3.       Mitwirkung der privaten Sicherheitsunternehmen Die Beschäftigten privater Sichemeitsunternehmen verfügen Qber           keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse. S.ie handeln ausschließlich aufpri.vatrechtlicher   VertragsgrUhgiSge · und ��I' d�mit verbundenen J.edeimann- und Selbsthilferechte. Die Al!fgabe der privaten Sicherheitsunternehmen aus dieser Kooperationsvereinba­ rung erstrecl<t sich im Sinne von .,informativer Unters.tützl,lng" ausschließlich auf das "Beobachten, Erkennen und Melderi'" von sicherheitsrelevänten Vorkommnissen. Da� betrifft insbesondere HinWei$e auf: -    Straftaten (wie z. 8.. (Einbruchs-)Diebstsihle, Körperverletzungsdelikte.. Sachbe­ schädigungen, Graffiti) -    Gefahren für die öffentliche ·Sicherheit i..Jrid Ordnung insbesondere .. -    eingetretene oder unmittelbar .bevorstehende Störungen in Bereichen öffentlicher Straß�n. Wege und Plä�      e                              · -    Personen, die au9enscheinlich Objekte zur Begehung von Straftaten aufklären 5
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-   Personen bvk Personer'lansarnmlun        _ en, die im Verd�cht sfehenJ Str;:;tft�ten bege-: . g hen zu wollen oqer beg a ngen zu haben Die Beschäftigten der privaten Sicherheitsunternehmen melden von ihnen f�tgestellte, auffällige Sachverha.Jte auch al,.l_ßerhalb ihres un m ittelba re n Tätigkeitsbereiches über die g e meinsame lAS an die PoliZei. Bej Eilbedürftigkeit bzw. um bei G�fahr im Verzug einen schnellen Einsatz .der Polizei sicher-Zustellen, erfolgt die Informationsweitergabe über den P.olizei-Nöt(uf·t1 0 di rekt an das: Einsatz� und Lagezentrum im PoJizeipräsidi-' um. Die lAS sind parallel oder nacht rägl ich zu beteiligen. Darüber hinau.s .stellen s_ich die   Besch�ftige"r'l a!s Ze u gen flir die. g em eldeten Sachver­ halte zur Verfügung, stehen hilfsbedürftigen· Bürgern · ais Ansprach pa rtne r zur Seite, . agieren im Rahmen· dEu Nothilfe (vgL .§ 32 StGB, § 227 BGB) und le isten im Verlet­ zungsfa il Erste Hilfe. Der BDSW, Landesg ri.Jp pe Brariclenburg, erstellt bzw. nutzt in Absti m m un g rrii.t dem Polizeipräsidi um Land Brandenburg ein Merkblatt (Anlage 5), auf·dem die wichtigsten · Informationen fOr die Beschäftigten der Sicherheitsunternehmen in gebündelter F orm dargestellt werden. Dieses· Me·rkblEJ.tt wird �IIen B.esch.äfl.igten c;jer beteilig ten Sicher­ heitsunternehmen zur Verfügung geste llt 3A.       Polizeiliche Fahndungen Das Poli�eipräsidium . bindet an las sbezo gen und SQWeit r echtli ch ·möglich, die privaten Sicherheitsunternehmen in Sach- und Personenfah_ndLmgen ein. Die ÜbehTiittlung er:.. folgt vom Einsatz- t,�.n d Lag.ezentrum (ELZ) an d i. e lAS. Von dort werden. d ie Informat- io­ · nen unverzügl ich an die_ Beschäftigten der an der Kooperalionsvereiribarung beteiligten, privaten Sicherheits.unternehmen weitergeleitet. Hinweise dazu me ld e n die Besc h äftig ­ - ten L mverzüg l ich ü.Qer deh Polizei-Notruf 110 .direkt an das ELZ im Polizeipräsidium bzw. wenden sich an einen .Polizeibeamten vor Ort, zum Beispiel.be.i V�ranstalt.lingsl�.,. gen. 4.       Qualitätskriterien Vor . Aufnah me. eines Sicherheitsunternehmens in die. Kooperationsvereinbarung prüft zunächstder B DS W, I-andesgruppe Brahq�nburg, das Vornandensein de·r nachfolg end aufgeführten Q ual itäts- und Teilnahmekriteriem. Das an der Mitwirkung· interess-ierte Sicherheitsunternehmen hat das Vor ha r1 dens(;l in der u. a. Qualitäts- und Te i ln ahme kri­ terieil g e m ä ß Meldebegeh (Anlage 7) schriftlich zu e rkl�ten_. Das sind namentlich: -     ordentliche Mitgliedschaft._im BDSW, Landesg:rupp� Bandenbt,�rg -     Be kenntn is zu der Verbandsleitlinie Nr; 12 des BDSW, d. h. insbesondere Ableh- ·nung jeglicher Form von politischem Extremismus und .Oistanzierung von jeglicher Art der Diskri m inie ru n g -     ZuverfässJgkeit der Un ternehmensfüh rung , des Unternehmens. und ihrer Beschäftig- ten, . · -    Beachtung der geltendem tarifrechtlicheh Regelun_gen -   .Einsatz Von ausschließUGh entsprechend der Aufgabenwahrnehmung geeigne tem       · un(j zuverlässigem Person.al
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Tragen von Dienstkleidung durch die·. Beschäftigten Y.lährend des· Di,anstes ein­ schließlich des sichtb�ren Tragen.s des Dienstausweises bzw. ·eines Schildes mit Namen oder Kennn�;�mmer gem�ß·§ 11 A.t:>�tz-4 BewachV �. Gewährleisti.mg d.er Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmu.ngen -   Einstehen für' Seriositf,it in ihrer betrieblichen Außendarstellung -   Vorhandensein eines FiriTJensitze� ih DeUtschland und mindestens einer Nied�rlas.. sung in Brandenburg � Unterhalten einer ständig besetzten Notruf- !.ind .Serviceleitsteile (N.SL) in Deutsch� land gemäß VdS.-Richtlinie 31'38 oder einer Interventionsstelle (1$). gemäß VdS:­ Richtlinie 2172 � Zertifi.iletung geni. DIN ISO 9001 ff. -   Erklärung der Zusammenarbe-i t mit derregionalen lAS (im L.and .Brandenburg1 -   die lAS erfüllt die -Anfordeh.!ngeri einer Alarmempfangsst.eUe (AES} gemäß EN 5051 B oder an eine VdS-zertifizierte Notruf- und Serviceleitstelle gemäß VdS­ Richtlinie. 3138 � Ausbildung der Interventionskräfte nach der Vd S-Rich tl inie 2172 . -   Gewährleisten ·von Maßnahmen -zur. Sicherung der Qualität in Form �inef Dienstaut.: sieht Nach Ablaufvon .3 Jahren wird angestrebt, dass eine Kooperation nur noch mit Unter­ nehmen e.rfolgt, die einer"b;�rt;ifiz(erung gemäß aktueJier.OIN 77200 unterliegen. 5.      Datenschutz, Amts             .. ·urid DienstVers·ch.wieg�liheit Sowohl. die Polizei· ais at�ch die privaten Sicf:lerheitsuntemehmeri be � c ht en bei ihrem Zusammenwirken di e ·einschlägigen datenschutzrechtHeilen �nd bereichs�pezifischen Rechtsvorschriften. Für die Einhaltung sind die .b.eteiligten Partner der Kooperations­ vereinbarung jeweils·for ihren Bereich selbst und a�sschließlich vtm:intWortlich. Zur Gefahrenabwehr finden Datenübermittlungen an die privaten Sicherheitsunterneh­ men nur unter den Voraussetzungen des § 44 .BbgPöiG :.statt, nämlich zur Erf911ung po­ lizeilicher Aufgaben: oder zur Abwehr erheblicher Nachteile fOr das Gemeinwohl oqer zur Abwehr einer -schwer-Wiegenden Bee.in.trächt1g.Ung der Recht� einer Person. Oie Datenübermittlung erfolgt jeweils nur nach Prüfung d�s Einzelfalls. Erfolgt die Daten­ übermitilung zu Zwecken.· der Strafverfolgung im Fall einer öffentlichkeitsfahndung,_ sind die Bestimmungen der§§ 131, 131a- ·131c �wo zu beachten, Di.e rechtlichen B.estl.mmungen .z"ur Amts- und Dienstverschwiegenheit bleiben unberührt. 6.      Kosten Die. Koöperationsparther schließen für Tätigkeiten ·auf der Grundlage der ooperati K         ., onsvereinbarun� gegenseitige Kosten- und l-eistl..ingsbescheide bzw. Rechnungen aus .. 7.      Haftung Die Haftung bestimmt sich nach. den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägi­ gen Rechtsprechung. 7
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8.       Kooperationsemblem "Dieb . eteiligten Sicherheitsunternehmen bringen an ihren Einsatzfahrzeugen im Land Brandenbürg. ein K.oop�rationsemblem ·gemäß Anlage 6. an. Elne vertrags--oder :rechtswidrige Nutzung des Kooperationsemblems ftlhrt. unverzOg­ ·nch. zum Ausschluss d.e.s .Sicherheitsünterriehm�ns von der w�iteren Kooperation. Nach Beendigung der T&ilnahnie an �er Koaperatiorisver�inbaru.n g ist jeglicht:) weitere Ve.rwendung des Kooperationsemblems untersagt. bas Kooperationsemblem ist von · den E:lnsatZfahrzeugetl zu entfernen. Oie Kooperationspartner verpflichten sjch, bei. diesbezüglichen Verstößen umgehend Sanktionsmaßnahmen wegen unlauteren Wettbewerbs. geg�n das betroffene Sicher­ heitsunternehmen einzuleiten. 9.       lokrafttreten und Gü.ltigkeit Olese. Kooperationsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die Kooperationsvereinbarung wird ab lokrafttreten mit unbefristeter Laufzeit verein­ bart. Si� kann mit . einer Frist von dre.i Monaten jeweils. ·zum·At:>lau.f de� Jahres durch einen V�rtragspartner gekUndigtwerdert lri Absprache· oc;Jer aus Wichtigen QrQrideh, -z;um Be{spi�l weil die geforderten Qualitäts­ kriterien nicht eingehalten werden können, kann die Kooperationsvereinban.tng auch vo. r Ablauf -der vorgenannten KOndigungsfrist .      von  den   Kooperationspartnem.       Jederzeit fristlos g_ekündigt· werden. Anlage 1 und 2 werd en bei Anderungen. durch .den BDSW, Landesgrüppe Branden­ b�;�rg, IaUfeiid aktualisiert, Anlag� _ 3 durch .das· Poliz�ipräsidil.ilil Land aranderiburg nach Mitteilung durch die DienstStel-len. Diese Änderungen werden ·mit Zugang :bei den· Part­ nern der Kooperationsvereinbarung wirksam, ohne. dass es            . e.iner förmlichen Neufas­ sung der Vereinbarung bedarf. Anlagen 4, -5, 6 und· 7 werden· bei Bedarf durch den. BDSW, Landesgruppe Brandenburg, ·in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Land Brandenburg Oberarbe�t. Potsdam, am 12. November 2018 Ma.         .Schul . V�itzender d.er: randesgruppe Bran�enburg des Bun�esverbandes    · der Slcher-heitswi�hEJft e. V.
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BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT - Landugruppe Brandenburg - Kooperationspartner der Polizei des Landes Brandenburg
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Anlage.7 Meldebogen Unternehmensdaten Firma: Anschrift: Telefon:                                            I Fax: Mai I: Hauptansprechpartner: Das oberi g�nannte Untern�hni�n möchte an der                 Ko.opf:n•cdicmsvereinbar.ung· zwischen dem Bundesverband der Slcherhe.itswirtschaft :(BDSW), Land. �gru p pe Brand�nburg, und der P ol izei des. Landes. Brandenburg teilnehmen. Der/die U'nt� rzeic hne r/�h1 bestä�gt, däS.s.das Unter"'ehmen 0   ordentlioh�s Mitglied des BDSW, Landesgruppe Brc,Jndenburg ist, D   gemäß der Verbandsleitlinie Nt. 12 des SDSW jede Form von politischen. Extremismus ablehnt und sich von jeglicher Art von Diskriminierung distanziert, 0   Gewähr für die Zuverlässigkeit des·l)ntemehmens, d�r Untemehr:nensfOhrurig Uf.ld ihrer Beschäftigten bietet, 0   die geltt;!nden tarifrechtliehen R�gei!Jngen eint1ält, D   entsprechend der Aufgabenwahrnehmung ausschließli-ch· geeignetes und zuverlässiges Personal eihs.etzt unct die Beschäftigten während des Dienstes Dienst�leidung und ·e'ir1en Di.enstausweis bzw. ein $child mit Nam� oder Kennnummer- g.emäß § 11 Absatz 4 BewachV tragen, 0   die E:inhaltung der datens    · chutzre.chtlichen .Be�ti'minurig gewährl�istet; · D   fn seiner betrieblichen AußendarstellUng für Seriosität einsteht, D                      · einen Firmensitz ·ln Deutsch.land und mindestens eine Niederlassung· im Land        · Brand�nbur'g (Jnterhält, D   eine Notruf-uno Servicestelie in Deut�chic:md gemäß VdS-Richtlinie 3138 oder einer lnte.rventionsstelle gernaß VdS�Richtlinie 2172 unterhält, welche ständig (24R). besetzt ist., D   di·e Zusammenarbeitmit der lAS ·erklärt,· D   nach DIN ISO 9001 ff. ze    . r1ifiziert ist, D   seine lnvehtionskräfte.hach der VdS�Richtlinie 2172.ausbildet, · D   die Maßnahmen zur Sicherung der .Qualität in.Form einer Öienstaufsicht gewährleistet. d D.erldfe Un�rzeichner/�in· ist damit einverstanden, dass unter Beachtung d�s Bran,d�nbui'ghschen Datenschutzgesetzes (BhgDSG) da$ Polize.i­ präsld!Um z�m Zw�k der Zl:JVerläss_igke.ltsprOfl.mg.fürdie Tei lnah me an de. r Kooperationsvereinbarung· personen., und unter nehmensbezogene            ·   . Daten .erlleb�n. vQr. rbeiten ·nutzen, weiterge-ben b:zW. übermitteln kann. , 0 Oem/der·.Unterzeichner/�ln ist det'lnhalt de.r Kooperationsvt;!reinbarüng bekannt und ·bestatigt biermit schriftlich die. Mitwirkung des Unternehmens �·n deSsen UmsEttzung.
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