Auf den Widerspruch
des Herrn Arne Semsrott (Widerspruchsführer), Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin
gegen
den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Widerspruchsgegner)
vom 1. November 20 18, Geschäftszeichen 1451/611-Z3 199/20 18,
wegen Auskunft nach dem IFG
wird folgende Entscheidung getroffen:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer.
3. Die Widerspruchsgebühr wird auf EUR 30 festgesetzt.
Begründung:
I.
1. Mit E-Mail vom 1. März 2018 beantragte der Widerspruchsführer unter Bezugnahme auf das IFG "sämtliche Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des BMJV mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts". Als amtliche Informationen im Sinne des IFG ist zu dem Antrag im BMJV der Bundesgesetzblatt-Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJV, und der Bundesanzeiger Verlag GmbH vom 9./1 0. November 2006 vorhanden.
2. Nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH, das mit einem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid endete, erhielt der Widerspruchsführer mit IFG-Bescheid vom 1. November 2018 eine Kopie des Bundesgesetzblatt-Vertrags mit Schwärzungen der Präambel und der § 3 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 und 3, § 8 nebst Anlage, § 9 Absatz 1 Satz 2 (zum Teil) und Satz 3 sowie Absatz 3 und § 10. Mit diesen Schwärzungen wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH mangels deren Einwilligung vom Informationszugang ausgeschlossen,
§ 6 Satz 2 IFG. Unterschriften auf Seite 5 des Vertrags sind personenbezogene
Daten und wurden daher mit Einverständnis des Widerspruchsführers unkenntlich gemacht.
Die Gewährung des Informationszugangs verursachte einen Verwaltungsaufwand in Höhe von 43 Arbeitsstunden des höheren Dienstes für die Identifizierung, Zusammenstellung und inhaltliche Prüfung des Vertrags auf mögliche Ausschlussgründe nach§ 6 IFG, die Drittbeteiligung der Bundesanzeiger Verlag GmbH einschließlich der Erstellung des Drittbescheids und der Durchführung des Widerspruchsverfahrens sowie die Teilschwärzung des Vertrags.
Unter Berücksichtigung des pauschalen Stundensatzes in Höhe von 60 E U R für Beschäftigte des höheren Dienstes gemäß Begründung zur IFGGebV ergibt sich rechnerisch eine Gebühr von 2.580 EUR. Angesetzt wurden gemäß § 10 Absatz 2 IFG 450 EUR. Mit Schreiben vom 12. November 2018, im BMJV eingegangen per E-Mail am selben Tag und per Post am 14. November 2018, hat der Widerspruchsführer gegen die Teilablehnung seines Antrags sowie gegen die Gebührenhöhe Widerspruch eingelegt.
Zur Begründung trug er vor, es sei nicht erkennbar, dass tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorlägen. Der Vertrag sei zwölf Jahre alt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-15/16 seien ",nformationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind". Ein solcher Nachweis sei hier nicht erbracht worden. Dass die wirtschaftliche Situation des Verlags im Jahr 2006 tatsächlich Wettbewerbsrelevanz habe, sei nicht dargelegt worden. Dass der Verlag als Monopolist zu einem nicht definierten Zeitpunkt in der Zukunft einmal Mitbewerber bekommen könnte, reiche nicht aus. Es gebe keine mögliche Verschlechterung
der "Wettbewerbsposition" des Verlags, weil es keinen Wettbewerb gebe. Warum "die Bedingung der Wahrnehmung der urheberrechtliehen Positionen des Verlags" ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, sei nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet worden. Dass die Laufzeit des Vertrags ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, weil sie die Marktstrategie des Unternehmens beeinflusse und damit ihre wirtschaftliche Situation, sei eine gewagte Argumentation. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, dürften
zentrale Elemente von Verträgen der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht mehr veröffentlicht werden. Eine Kontrolle staatlichen Handeins im Sinne des Gesetzeszweckes des IFG wäre gefährdet.
Zur Gebührenhöhe trägt der Widerspruchsführer vor, dass der Aufwand, der im BMJV für das Drittbeteiligungsverfahren mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH entstanden sei, nicht in Rechnung gestellt werden könne. Dass der Verlag gegen den Bescheid des BMJV vorgegangen sei, mag einen großen Aufwand verursacht haben. Dies sei jedoch das Verschulden des Verlags. Könnten Dritte auf diese Weise Kosten für Antragsteller in die Höhe treiben, käme dies einer prohibitiven Wirkung der Gebühren gleich, die unzulässig sei. Außerdem sei weder ein öffentliches Interesse an den Informationen noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gebühren beachtet worden.
Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der IFG-Bescheid vom 1. November 2018 ist formell und materiell rechtmäßig.
1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Die in dem Vertrag geschwärzten Passagen enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH, sodass mangels deren Einwilligung nach§ 6 Satz 2 IFG kein Informationszugang gewährt werden kann.
a) Aktualität der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Der Widerspruchsführer meint, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürften nicht mehr vorliegen, weil der Vertrag nunmehr zwölf Jahre alt sei.
ln dem vom Widerspruchsführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache C-15/16 ging es allerdings um den Begriff des "Berufsgeheimnisses" nach Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
Der dortige Antragsteller begehrte Einsicht in die Unterlagen der Finanzaufsicht
hinsichtlich eines Unternehmens, das - unstrittig - ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hatte und sodann Insolvenz anmelden musste. Mit dem Insolvenzantrag im Jahr 2005 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die vom Widerspruchsführer zitierte Aussage des EuGH bezieht sich also auf Informationen zu einem Unternehmen, das seit vielen Jahren nicht mehr am Wettbewerb teilnimmt. Die Aussage des EuGH, dass diesbezügliche Informationen grundsätzlich nicht mehr vertraulich sind, wenn nicht im Einzelfall die Wettbewerbsrelevanz konkret bewiesen wird, ist nachvollziehbar.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch grundlegend anders gelagert. Dem Widerspruchsführer geht es nicht um die Einsicht in alte Aufsichtsunterlagen zu einer nicht fortbestehenden Gesellschaft, sondern um die Einsicht in einen aktuell geltenden Vertrag zwischen dem Bund und einer am Marktgeschehen teilnehmenden Gesellschaft. Eines darüber hinausgehenden Nachweises, dass in diesem Vertrag befindliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch aktuell sind, bedarf es daher nicht. Insofern ist auch auf die Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu § 6 Satz 2 IFG zu verweisen, wonach nur Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde begründen können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014- OVG 12 B 50.09- juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 20 14-2 K 22 1. 13-juris Rn. 54).
b) Wettbewerbsrelevanz
Der Widerspruchsführer bestreitet die Wettbewerbsrelevanz der geschwärzten Passagen. Soweit er - wohl mit Blick auf die Präambel - geltend macht, dass nicht dargelegt worden sei, dass die wirtschaftliche Situation des Verlages im Jahr 2006 wettbewerbsrelevant sei, ist klarzustellen, dass dies so auch nicht behauptet wurde. Die Präambel enthält Informationen zur wirtschaftlichen Ausgangssituation der Bundesanzeiger Verlag GmbH bei Vertragsschluss und steht damit in enger Verbindung zu allen anderen Bestimmungen des Vertrages, die die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Betriebes des Bundesgesetzblattes bestimmen.
Aus diesem Grund war die Präambel zu schwärzen.
Nicht zutreffend ist die Annahme des Widerspruchsführers, bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH handele es sich um einen Monopolisten, der keine Mitbewerber habe. Eine Monopolstellung ist schon mit Blick auf die vielfältigen Geschäftsfelder, in denen der Verlag tätig ist, offensichtlich nicht gegeben. Zwar hat der Verlag derzeit hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebes des Bundesgesetzblattes ein vertragliches Ausschließlichkeitsrecht.
Der Verlag muss aber damit rechnen, dass die Aufgabe zukünftig auch durch ein anderes Unternehmen wahrgenommen werden könnte (vgl. § 9 Absatz 1 des Vertrages). Zudem können sich wettbewerbliche Situationen auch in vor- oder nachgelagerten Märkten ergeben, etwa bei der Beschaffung von Material oder bei der Vergabe von Dienstleistungen.
Es gibt jedenfalls keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Monopolisten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben dürfen. Dies wurde bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu§ 6 Satz 2 IFG nur für sog. natürliche Monopolisten auf dem Strom- und Gasnetzmarkt angenommen (VG Köln, Urteil vom 25. Februar 20 16 - 13 K 50 17. 13 -juris Rn. 74 ff.; dies jedoch im Gegensatz zur Rechtsprechung der Zivilgerichte in energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssachen).
c) Urheberrecht
Der Widerspruchsführer rügt, dass nicht dargelegt werde, warum "die Bedingung der Wahrnehmung der urheberrechtliehen Positionen des Verlages" ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt. Bei diesen Bedingungen handelt es sich erkennbar nicht um die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach dem Urheberrechtsgesetz, sondern um individuelle vertragliche Abmachungen zwischen dem Bund und der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Wären diese Bedingungen bekannt, wäre nicht ausgeschlossen, dass ein Mitbewerber sie sich gezielt zu Nutze macht.
d) Laufzeit
Entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers handelt es sich auch bei der Laufzeit des Vertrages um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.
Die Laufzeit eines Vertrages ist wettbewerbsrelevant, denn sie ist von großer Bedeutung für die Preisgestaltung sowie mögliche Investitionen und lässt Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu. Es ist zudem kein Rechtssatz bekannt, wonach zentrale Elemente von Verträgen der öffentlichen Hand, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, nicht dem Schutz des § 6 Satz 2 IFG unterliegen würden.
2. Gebührenhöhe
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zu rechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 IFG). FÜr die Bearbeitung des IFG-Antrags ist ein Verwaltungsaufwand von 43 Stunden im höheren Dienst entstanden. Eine einfache Auskunft liegt damit nicht vor. Dieser Aufwand wird vom Widerspruchsführer auch nicht in Frage gestellt.
a) Angezweifelt wird allerdings, ob der "Aufwand, der dem BMJV im Verwaltungsverfahren mit dem Bundesanzeiger-Verlag entstanden ist", in Rechnung gestellt werden kann. Gemeint ist damit das Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Absatz 1 IFG einschließlich der Entscheidung, die dem Dritten gemäß § 8 Absatz 2 IFG bekannt zu geben ist, und der Widerspruchsentscheidung gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH gemäß § 8 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 4 IFG.
Kostenpflichtige öffentliche Leistungen i.S.v. § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG sind Amtshandlungen, die sich unmittelbar auf die Bearbeitung des IFG-Antrags beziehen. Rein verwaltungsinterne Aktivitäten stellen keine kostenpflichtigen Leistungen dar. Kostenträchtig sind u.a. die rechtliche Prüfung des Antrags, die Identifizierung der begehrten Information, die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und Ermittlung von Versagungsgründen, die Beteiligung Dritter, das Abtrennen und Schwärzen von Teilen eines zur Einsichtnahme begehrten Dokuments und die Übermittlung der Information (Schech, IFG, 2. Auflage,§ 10 Rn. 2 1ff.).
Die Bundesanzeiger Verlag GmbH wurde ausschließlich aufgrund des IFG-Antrags beteiligt.
Es handelt sich damit um eine dem Widerspruchsführer individuell zursehenbare Leistung, für die er kostenpflichtig ist (Schech, a.a.O., Rn. 28). Das Drittbeteiligungsverfahren endet auch nicht mit dem Erlass des Drittbescheids, sondern erst mit der Bestandskraft des Drittbescheids, ggf. - wie hier - erst nach Abschluss des Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens.
Dass ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist und die Bearbeitung des IFG-Antrags gebührenpflichtig sein wird, wurde dem Widerspruchsführer am 9. März 20 18 mitgeteilt.
Das vom Widerspruchsführer in diesem Zusammenhang bemühte Verbot einer prohibitiven Wirkung der Gebühren betrifft nicht die Frage, welche Amtshandlung eine individuell zursehenbare öffentliche Leistung nach dem I FG und damit als zu berücksichtigender Verwaltungsaufwand Grundlage für die Bemessung der Gebühr ist, sondern die Bemessung der Gebührenhöhe nach§ 10 Absatz 2 IFG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 20 17 - 12 B 1 1. 16 - juris Rn. 20; siehe unten unter b).
Im Ergebnis ist daher der "Aufwand, der dem BMJV im Verwaltungsverfahren mit dem Bundesanzeiger- Verlag entstanden ist", Teil des gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwands i.S.v. § 10 Absatz 1 IFG.
b) Weiterhin kritisiert der Widerspruchsführer, dass entgegen dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 20 17 - 12 B 1 1. 16 - weder ein öffentliches Interesse an den Informationen noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gebühren beachtet worden sei.
Gemäß § 10 Absatz 2 IFG sind die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben (vgl. BT-Drucks 15/4493, S. 16).
Beantragt waren Abschriften der amtlichen Informationen des BMJV. Der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des IFG-Antrags und die (teilweise) Gewährung des Informationszugangs war mit 43 Stunden im höheren Dienst sehr hoch. Im Anschluss an das Drittbeteiligungsverfahren waren im begehrten Vertrag Passagen zu schwärzen. Der Gebührentatbestand der Nummer 2.2 des IFG-Gebührenverzeichnisses ("Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen") ist damit erfüllt.
Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses sieht einen Gebührenrahmen zwischen 30 EUR und 500 EUR vor und räumt der informationspflichtigen Behörde damit ein Rahmenermessen ein. Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. September 2017- 12 B 11.16 - juris Rn. 16, ausgeführt:
"Mit der Festlegung einer Rahmengebühr hat sich der dazu ermtichtigte Verordnungsgeber für das Prinzip der ,individuellen Gleichmtißigkeit' [. .. ] entschieden. Die Verwaltung hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. ln jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhtiltnismt:Jßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben.
Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten
Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen [. . .] Dies gilt auch und erst recht, soweit die Gebühr nach § 10 Abs. 2 IFG nur unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands festzusetzen ist, da dieser Kernelement des Maßstabs für die Gebührenbemessung ist (Schoch, a.a. 0. Rn. 72r
Dies bedeutet bezogen auf den Rahmen der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, die bereits einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen voraussetzt, dass die Ausrichtung an der Höchstgebühr zunächst einen besonders hohen Verwaltungsaufwand erfordert im Vergleich zu dem unter die genannte Tarifstelle zu subsumierenden Durchschnittsfall. Sofern der Aufwand im Vergleich der von der vorgenannten Tarifstelle erfassten Falle der Herausgabe von Abschriften außerst gering ist, hat sich die Festsetzung der Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens zu orientieren, im Durchschnittsfall an der Mitte [ ... ]"
Diesen Anforderungen entspricht die Gebührenfestsetzung im IFG-Bescheid vom 1. November 2018: Unter Berücksichtigung des pauschalen Stundensatzes für den höheren Dienst in Höhe von 60 EUR ergab sich bei 43 Stunden rechnerisch eine Gebühr von 2.580 E U R.
Dieser Aufwand stellt - seit 2015 betrachtet - den zweithöchsten registrierten Verwaltungsaufwand aller im BMJV bearbeiteten IFG-Anträge dar. Der durchschnittliche Verwaltungsaufwand, der 2015 bis 2018 zu einer Gebührenfestsetzung nach Nr. 2.2 des Gebührenverzeichnisses geführt hat, lag einschließlich des hier behandelten Antrags bei rd. 500 E U R. Um die vom OVG Berlin-Brandenburg geforderte verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern herzustellen, sind IFG-Anträge, deren Verwaltungsaufwand im Bereich von 400 bis 600 EUR liegt, dem mittleren Bereich des Gebührenrahmens (rd. 250 E U R) zuzuordnen, während höherer tatsächlicher Verwaltungsaufwand eine höhere Gebühr erfordert. Die angesetzte Verwaltungsgebühr i.H.v. 450 E U R wird dem gerecht. Sie stellt zudem nicht den oberen Rand des Gebührenrahmens dar, sondern liegt um 10 v.H. darunter. Angesichts des tatsächlichen Aufwands von über 2.500 E U R, also dem rd. Fünffachen des o.g. Durchschnittsaufwands, und der Tatsache, dass vergleichbar aufwändige Anträge im BMJV die Ausnahme darstellen, ist nicht erkennbar, dass die Festsetzung einer Gebühr i.H.v 450 E U R unverhältnismäßig sein könnte oder den Vorgaben der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg nicht entspräche.
Dies gilt auch, soweit der Widerspruchsführer auf das Verbot der prohibitiven Wirkung der Gebühren abstellt. Nach der vom Widerspruchsführer in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg besteht die Gefahr der abschreckenden Wirkung der Gebühren, "wenn in Fällen, in denen ein Informationsbegehren einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand im Sinne der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu§ 1 Abs. 1 IFGGebV verursacht, dieser bis zu einer Höhe von 500 Euro ohne weiteres den Ausgangspunkt für die weitere individuelle Austarierung der divergierenden Faktoren bilden soll" (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 22). Dieser Ausgangspunkt liegt der Gebührenbemessung im Bescheid vom 1. November 20 18 gerade nicht zugrunde. Zwar liegt die festgesetzte Gebühr im Ergebnis in der Nähe des oberen Randes des Gebührenrahmens. Dies ist jedoch wegen des sehr hohen tatsächlichen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt. Dass das Verbot der prohibitiven Wirkung der Gebühren zur Folge hat, dass der vom Verordnungsgeber gesetzte Gebührenrahmen unter keinen Umständen ausgenutzt werden darf, ist der OVG-Entscheidung nicht zu entnehmen.
Eine Ermäßigung der Gebühr, z.B. aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 2 IFGGebV, kam nicht in Betracht, da ein solches öffentliches Interesse an der begehrten Information nicht dargelegt wurde und auch sonst nicht erkennbar ist. Dass der Antragsteller davon ausgeht, dass "ein besonderes Interesse an den Dokumenten besteht, da das BGBI eines der wichtigsten Publikationen der Demokratie ist und deswegen Transparenz über die Bedingungen der Herausgabe bestehen sollte", ist lediglich eine Behauptung, rechtfertigt eine Gebührenermäßigung aber nicht.
Auch ein generelles journalistisches Interesse - falls man den Antragsteller als Journalisten ansehen wollte - ist im Hinblick auf die Festsetzung von Gebühren nach dem IFG nicht relevant.
Denn ein Journalist, der einen Antrag nach dem IFG stellt, nutzt ein jedermann eingeräumtes Recht im beruflichen Interesse; das Recht ist aber unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt. Die Garantie der Pressefreiheit gebietet keine Freistellung oder Reduzierung der Gebühren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 20 14- OVG 12 B 14. 13 - juris Rn. 33f.).
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO ergeht gemäß§ 80 Absatz 1 VwVfG.
IV.
Für die Zurückweisung eines Widerspruchs fällt nach§ 1 IFGGebV in Verbindung mit Teil A der Anlage zu§ 1 IFGGebV Gebührentatbestand Nr. 5 (Zurückweisung eines Widerspruchs) eine Mindestgebühr in Höhe von EUR 30 an.
Ich bitte Sie, den Betrag i.H. von EUR 30 innerhalb eines Monats auf das folgende Konto unter Verwendung des beigefügten Vordrucks zu überweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstr. 37, 10 1 17 Berlin, vom 1. November 20 18 Az.: 1451/6 II-Z3 199/20 18, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin in 10557 Berlin, Kirchstraße 7, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Im Auftrag